Vermietung einer als Home-Office genutzten Wohnung an den Arbeitgeber

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wer ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Für den Fall der Vermietung einer als Home-Office genutzten Wohnungen durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.04.2018 (AZ: IX R 9/17) dazu Stellung genommen, wie in diesem Fall die Einkünfteerzielungsabsicht des Arbeitnehmers zu überprüfen ist. 

Grundsätzlich ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, Einnahmenüberschusse zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse („Verluste“) ergeben. Der Bundesfinanzhof hat nun und gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass dieser Grundsatz nur für die Vermietung zu Wohnzwecken, nicht aber für die Vermietung von Gewerbeimmobilien anzuwenden ist. Demnach sei bei Gewerbeimmobilien die Absicht auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen, stets und ohne typisierende Vermutung in jedem Einzelfall zu überprüfen und festzuhalten.

Das Urteil liefert interessante Aspekte zur steuerlichen Behandlung von Kosten, die dem Arbeitnehmer entstehen, wenn er einen häuslichen Arbeitsplatz für berufliche Tätigkeiten nutzt. Ferner wird klargestellt, dass die Einkunftserzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien stets im Einzelfall zu überprüfen ist. Derzeit ist unklar, ob die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anwenden wird.

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Dr. Martin Raßhofer, Steuerberater

Werner-Eckert-Straße 8
81829 München
Tel. 089/45109630

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