Steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus nebenberuflicher Tätigkeit

Viele Einrichtungen unseres täglichen Lebens sind auf freiwilliges soziales Engagement und ehrenamtliche Tätigkeit von Bürgern angewiesen. Diese Tätigkeiten werden oftmals nicht hauptberuflich sondern nebenberuflich in Teilzeit ausgeübt. Viele dieser Einrichtungen betreiben selbst kein wirtschaftliches Unternehmen und haben schlichtweg nicht die finanziellen Mittel Angestellte in Vollzeit und bei voller Vergütung zu beschäftigen. Um diese freiwilligen und ehrenamtlichen Bürger dennoch für ihre Aufwendungen zu entschädigen, werden von vielen Einrichtungen, Körperschaften und Vereinen so genannte Aufwandsentschädigungen gezahlt. Dieser Beitrag soll für alle ehrenamtlich Tätigen einen Überblick über die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit geben. Hierbei muss differenziert werden von welcher Einrichtung und für welche Tätigkeit die Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

1. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

Aufwandsentschädigungen sind gem. § 3 Nr. 12 EStG bis zu 200 € monatlich steuerfrei, wenn sie aus einer Bundes- oder Landeskasse ausbezahlt werden und im Haushaltsplan des Bundes oder Landes als Aufwandsentschädigung ausgewiesen sind. Öffentliche Kassen in diesem Sinne sind Kassen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Kassen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, der öffentlichen Rundfunkanstalten, die Ortskrankenkassen, Landeskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Ersatzkassen, Sparkassen, die Deutsche Bank, die Kassen der Berufsgenossenschaften und der Gemeindeunfallversicherungen.

Die Steuerfreiheit dieser Aufwandsentschädigung setzt voraus, dass die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären. Es wird damit unterstellt, dass ein tatsächlich entstandener Aufwand entschädigt wird. Nicht begünstigt sind daher Entschädigungen, soweit sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt werden.

Hauptanwendungsfall dieser Befreiungsvorschrift dürften Mitglieder kommunaler Vertretungsorgane (Bürgermeister, Stadträte), ehrenamtliche Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren, ehrenamtliche Mitglieder der Berufskammern, Schöffen und Wahlhelfer sein. Aber auch die Aufwandsentschädigungen von Bundespräsidenten, Bundeskanzlern, Bundesratsmitgliedern, Bundes- und Landesminister sowie der Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes dürften unter diese Regelung fallen.

2. Aufwandsentschädigungen für spezielle nebenberufliche Tätigkeiten („Übungsleiterfreibetrag“)

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit sowie nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienste oder Auftrag eine inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft sind gem. § 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von insgesamt 2.400 € im Jahr steuerfrei.

Voraussetzung ist zum einen, dass eine bestimmte Tätigkeit erbracht wird. Bei ihrer Ausübung wird durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Hierzu zählen insbesondere Personen, die betreuend im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine tätig werden. Aber auch die Beaufsichtigung und Betreuung von Jugendlichen durch Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter sowie Klosterführer, Museumsführer, Stadtführer, Lehrbeauftragte an Schulen, Organisten, Rettungssanitäter, Rettungsschwimmer und Schwimmtrainer sind hiervon erfasst. Zum anderen muss die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Körperschaft erbracht werden.

Nebenberuflich ist eine Tätigkeit immer dann, wenn der zeitliche Umfang maximal ein Drittel der üblichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten (maximal 14 Wochenarbeitsstunden) beträgt.

3. Aufwandsentschädigungen für allgemeine nebenberufliche Tätigkeiten

Auch wenn es sich nicht um eine oben unter 2. genannte bestimmte nebenberufliche Tätigkeit („Übungsleiter“) handelt, diese Tätigkeit aber für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Körperschaft erbracht wird, ist eine Aufwandsentschädigung hierfür bis zu 720 € im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26b EStG). Zu diesen Tätigkeiten gehören beispielsweise die ehrenamtliche Tätigkeit der Vereinsvorstände von gemeinnützigen Vereinen, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes usw. Nicht begünstigt ist jedoch die Tätigkeit von Amateursportlern. Als juristische Personen des öffentlichen Rechts kommen hierbei im wesentlichen Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Berufskammern und Universitäten in Betracht.

 

4. Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche rechtliche Betreuer

Darüber hinaus sind Aufwandsentschädigungen aus der Tätigkeit als ehrenamtlicher Vormund, ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer oder ehrenamtlicher Pfleger bis zu 2.400 € im Jahr steuerfrei. Werden gleichzeitig Aufwandsentschädigungen eines Übungsleiters (siehe oben 2.) und Aufwandsentschädigungen eines rechtlichen Betreuers bezogen, wird der Freibetrag von 2.400 € insgesamt nur einmal gewährt.

5. Einfluss des Bundessozialgerichts auf die Besteuerung von Aufwandsentschädigungen?

Mit Entscheidung vom 16.08.2017 (AZ B 12 KR 14/16 R) hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass die Aufwandsentschädigung eines im Ehrenamt tätigen Kreishandwerksmeisters für eine gemeinnützige Körperschaft kein Einkommen und daher auch nicht der Abgabenpflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt. Es stellt sich nun die Frage, ob die Aufwandsentschädigung dann der Besteuerung unterliegen kann oder nicht generell steuerfrei sein müsste. Diese Frage muss derzeit als noch nicht abschließend geklärt bezeichnet werden, da die Finanzverwaltung hierzu bisher keine Stellungnahme abgegeben hat. Insbesondere die Vorstände von Vereinen und Verbänden sollten die weiteren Entwicklungen in diesem Bereich im Auge behalten.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Herrn

Dr. Martin Raßhofer, Steuerberater

Werner-Eckert-Straße 8
81829 München
Tel. 089/45109630

www.plininger.de

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