Doppelbesteuerung bei Renten – Bund der Steuerzahler unterstützt Musterklage

Vor dem Bundesfinanzhof ist derzeit unter dem Aktenzeichen X R 20/19 ein Verfahren anhängig, in dem das Gericht über die Besteuerung von Renteneinkünften zu entscheiden hat. Hintergrund hierbei ist, dass Renten seit dem Jahr 2005 durch eine kontinuierliche Erhöhung des Besteuerungsanteils von 50 % bei Rentenbeginn im Jahr 2005 auf 100 % bei Rentenbeginn im Jahr 2040 einer stärkeren Besteuerung unterliegen. Dies alleine führt noch nicht zu einer Doppelbesteuerung, solange die eingezahlten Beiträge zur Rentenversicherung in der Einzahlungsphase steuerlich geltend gemacht werden können. Wenn die Beiträge in die Rentenversicherung jedoch aus bereits versteuerten Einkommen gezahlt wurden und die Rente in der Auszahlungsphase erneut besteuert wird, liegt nach Ansicht der Kläger eine Doppelbesteuerung vor. Nachdem die volle Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen auch nur kontinuierlich über einen Zeitablauf umgesetzt wird, könnte gerade bei Senioren, die kürzlich in Rente gegangen sind oder in den kommenden Jahren in den Ruhestand gehen, eine Doppelbesteuerung vorliegen.  . Der Bund der Steuerzahler unterstützt diese Klage. Der Bundesfinanzhof hat bereits in einem Urteil vom 06.04.2016 (Aktenzeichen X R 2/15) entschieden, dass es in keinem Fall zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Altersbezüge kommen darf. Nun wird er in dem aktuellen Verfahren voraussichtlich klären müssen, wie eine doppelte Besteuerung berechnet wird.

Vermuten Steuerpflichtige in ihrem Fall eine Doppelbesteuerung, kann unter Bezugnahme auf das oben genannte anhängige Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. So bleibt der eigene Einkommensteuerbescheid bis zu einer Entscheidung des Gerichts offen, ohne selbst klagen zu müssen. Sollte das Verfahren im Sinne des Steuerpflichtigen beendet werden, kann der Steuerbescheid gegebenenfalls noch zugunsten des Steuerzahlers geändert werden.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Herrn

Dr. Martin Raßhofer, Steuerberater

Werner-Eckert-Straße 8
81829 München
Tel. 089/45109630

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