Tipps für die steuerfreie Schenkung und Vererbung des Familienheims

Die Schenkung und Vererbung von bebautem Grundbesitz (z.B. Wohnungen und Häuser) ist von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (sogenannte Familienheim). Dies gilt bei Schenkungen zwischen Ehegatten und auch – unter der Voraussetzung, dass der erbende Ehegatte die Wohnung nach dem Erwerb für mindestens zehn Jahre weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder aus zwingenden Gründen an einer Eigennutzung gehindert ist – bei Vererbung an einen Ehegatten. Eine Vererbung des Familienheims an Kinder ist ebenfalls steuerfrei, sofern diese Wohnung nach dem Erbfall unverzüglich und mindestens für zehn Jahre von dem Kind zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 m² nicht übersteigt. Eine Schenkung des Familienheims an Kinder ist hingegen nicht steuerbefreit.

Tipp 1: Der Fall, dass Kinder nach einem Erbfall in das von den Eltern selbst genutzte Eigenheim einziehen, ist in der Praxis äußerst selten anzutreffen. Deutlich häufiger sind die Fälle, in denen der überlebende Ehegatte das Familienheim erbt und darin wohnen bleibt oder das Familienheim nur einem der Ehegatten gehört und zu Lebzeiten aus Gründen der Gerechtigkeit und gleichmäßigen Vermögensverteilung in der Ehe eine (zumindest teilweise) Übertragung auf den anderen Ehegatten gewünscht ist. Gerade die zuletzt genannte gleichmäßige Vermögensverteilung in der Ehe kann zu weiteren erbschaft- und schenkungssteuerlichen Vorteilen führen, wenn das Vermögen auf die nächste Generation übertragen wird, da dann die Freibeträge optimal ausgenutzt werden können. 

Tipp 2: Es sind Konstellationen (z.B. bei Umzug in das Ausland) möglich, in denen ein im Ausland belegenes Familienheim der deutschen Erbschaft und Schenkungsteuer unterliegt. Wichtig ist, dass von der Steuerbefreiung nur Grundstücke erfasst sind, die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind. Sollte dieses Familienheim im Vereinigten Königreich (UK) liegen ist zu beachten, dass es durch einen sogenannten harten Brexit dazu kommen kann, dass eine heute noch steuerfreie Übertragung des Familienheims nach einem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union nicht mehr möglich ist. Solange der Austritt aus der Europäischen Union noch nicht erfolgt ist, sollten sich betroffenen Steuerpflichtige hierzu dringend steuerlichen Rat einholen. 

_____________________________

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Herrn

Dr. Martin Raßhofer, Steuerberater

Werner-Eckert-Straße 8
81829 München
Tel. 089/45109630

www.plininger.de

schließen

Jetzt Mitglied werden!

Für nur 35,00 EUR Jahresbeitrag für eine Einzelmitgliedschaft erhalten Sie u.a.:

Zum Mitgliedsantrag