Expertentipp – Wohn-Riester ab 2024 auch für energetische Sanierungen

Wohn-RiesterFoto: Kara/Adobe Stock

Am 20.12.2022 wurde das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wie er­war­tet im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit treten nicht nur die bereits in der Februar-Ausgabe beschriebenen Änderungen im Bereich der Pho­to­vol­taik-Anlagen und der steuerlichen Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wie geplant in Kraft. Das JStG 2022 enthält auch eine Vielzahl von steuerlichen Änderungen in ganz un­ter­schied­li­chen Bereichen. Deutlich größere Handlungsmöglichkeiten bringt das JStG 2022 bei­spiels­wei­se auch für die staatlich geförderte Al­ters­vor­sor­ge­zulage, auch Ei­gen­heim­rente oder Wohn-Riester genannt.

Bisher kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen unschädlich nur zur unmittelbaren Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung, zur Tilgung oder Umschuldung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens und für Umbaumaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren in oder an der Woh­nung (altersgerechte Sanierung) genutzt werden. Ab Januar 2024 kann das Altersvorsorgevermögen unschädlich auch für die energetische Sanierung einer Wohnung verwendet werden, wie z.B.:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt und nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster bescheinigt werden.

Zu beachten ist, dass diese Kapitalverwendung nur unschädlich ist, wenn zusätzlich zeitliche und betragsmäßige Grenzen eingehalten werden. So muss das verwendete Kapital mindestens 6000 Euro betragen, wenn es innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung für die energetische Sanierung verwendet wird, oder mindestens 20.000 Euro betragen, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt für die energetische Sanierung verwendet wird. Ferner muss das nach Verwendung verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3000 Euro betragen.

Diese Änderung tritt ab dem 1. Januar 2024 in Kraft.

Dr. Martin Raßhofer
Steuerberater, Plininger & Partner,
München – Mühldorf

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