Der Kostenvoranschlag

Eine Überschreitung um bis zu 20 % ist in der Regel zulässig

Unter einem Kostenvoranschlag versteht man die überschlägige Berechnung der voraussichtlich im Rahmen eines Werkvertrags anfallenden Kosten. Damit kann der Auftraggeber bereits vor Auftragserteilung ungefähr abschätzen, mit welchen Kosten er zu rechnen hat. Um nicht an den teuersten Anbieter zu geraten, sollte man am besten Kostenvoranschläge von mehreren Handwerkern einholen. Dabei ist es wichtig, die Arbeiten, die ausgeführt werden sollen, genau zu beschreiben. Denn nur so lassen sich die Angebote auch miteinander vergleichen. Zu unterscheiden ist der einfache (un­ver­bind­li­che) Kostenvoranschlag vom verbindlichen Kostenvoranschlag, bei welchem der Handwerker die Höhe der berechneten Kosten garantiert. Damit ein Kos­ten­vor­an­schlag verbindlich ist, muss er aber auch ausdrücklich als solcher bezeichnet werden, was nur selten der Fall ist.

Im Zweifelsfall ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich kostenlos (§ 632 Absatz 3 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Handwerker, der den Kostenvoranschlag erstellt hat, später ein Auftrag erteilt wird oder nicht. Eine Vergütungspflicht besteht ausnahmsweise nur dann, wenn eine Kos­ten­er­stat­tung vorher unmissverständlich vereinbart wurde. Dass eine solche Vereinbarung besteht, hat der Handwerker zu beweisen. Ein Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht dafür in der Regel nicht aus.

 

Wenn es teurer wird

Ein Kostenvoranschlag ist nicht so verbindlich, wie von vielen Auftraggebern oft angenommen wird, da ein einfacher Kostenvoranschlag keine verbindliche Kostengarantie darstellt. Die Höhe der Kosten kann nach Fertigstellung der Leistung vielmehr höher sein, als im Kostenvoranschlag angegeben. Ganz ohne rechtliche Bedeutung ist aber auch der unverbindliche Kostenvoranschlag nicht: Wird der Kostenvoranschlag wesentlich (um mehr als 15 bis 20 %) überschritten, ist der beauftragte Handwerker gemäß § 650 Absatz 2 BGB verpflichtet, die Überschreitung anzuzeigen, mit der Folge, dass der Vertrag vom Auftraggeber gekündigt werden kann und nur die bis dahin geleistete Arbeit zu vergüten ist.

Zeigt der Handwerker die Überschreitung pflichtwidrig nicht an und führt den Auftrag vollständig zu Ende, macht er sich schadenersatzpflichtig. Der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers beinhaltet nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Celle vom 03.04.2003 (Az.: 22 U 179/01) jedoch nicht mehr, als so gestellt zu werden, wie er bei rechtzeitiger Anzeige der Überschreitung stehen würde. Für den Fall, dass der Auftraggeber die gesamte erbrachte Leistung behalten will, bedeutet dies, dass grundsätzlich auch dessen voller Wert zu vergüten ist. Dies gilt selbst dann, wenn die geschuldete Vergütung wesentlich (um mehr als 15 bis 20 %) über dem Kostenvoranschlag liegt. Nur dann, wenn der Auftraggeber beweisen kann, dass er bei rechtzeitiger Anzeige den Auftrag gekündigt hätte und durch einen günstigeren Drittunternehmer oder in Eigenarbeit hätte vollenden lassen können, kann die Vergütung um einen entsprechenden Anteil gekürzt werden. Zur Vergütung des gesamten den Kostenvoranschlag über­schrei­ten­den Betrages besteht nur dann keine Pflicht, wenn der Auftraggeber kein Interesse an der gesamten erbrachten Leistung hat und die nach der Anzeigepflicht erbrachten Leistungen dem Handwerker zur Verfügung stellt. Dies kommt bei einem Bauwerk aus tatsächlichen Gründen jedoch wohl kaum in Betracht.

 

Festpreisvereinbarung

Will sich ein Auftraggeber vor etwaigen unvorhersehbaren höheren Kosten schützen, sollte er von dem Handwerker ein verbindliches Angebot mit einem Festpreis verlangen. Anders als beim Kostenvoranschlag ist der vereinbarte Festpreis nämlich grundsätzlich verbindlich. Der Handwerker darf in keinem Fall mehr verlangen als vereinbart. Andererseits muss der Auftraggeber aber auch den vollen Preis bezahlen, wenn sich nach Fertigstellung der Leistung herausstellt, dass das Werk mit weniger Aufwand und damit günstiger erstellt wurde, als vor Auftragserteilung angenommen.

Entscheidet man sich für einen Festpreis, sollten die gewünschten Ma­te­ri­a­lien und die Ausführung im Angebot exakt beschrieben werden. Denn der Handwerker hat mit dem fixen Preis in der Regel das Interesse, alles mög­lichst billig herzustellen, womöglich mit Produkten und Qualitäten, die nicht unbedingt den Vorstellungen des Auftraggebers entsprechen.

Rainer Schmitt
Jurist beim Eigenheimerverband Bayern e.V.


 

schließen

Jetzt Mitglied werden!

Für nur 35,00 EUR Jahresbeitrag für eine Einzelmitgliedschaft erhalten Sie u.a.:

Zum Mitgliedsantrag