Gartenteich aus rechtlicher Sicht

Das Quaken der Frösche muss vom Nachbarn meist geduldet werden

Ein Teich im eigenen Garten erfreut sich in den letzten Jahren immer größerer Beliebtheit. Um keinen Schadenersatzansprüchen ausgesetzt zu sein und um Streitigkeiten mit der Nachbarschaft zu vermeiden, sollte man sowohl bei der Errichtung als auch beim Unterhalt eines Gartenteiches aber bestimmte Regeln beachten.
 

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Bereits bei der Anlage eines Gartenteiches ist dafür zu sorgen, dass von diesem keine Gefahren für Dritte ausgehen (allgemeine Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht). Keine besonderen Sicherungsmaßnahmen sind in der Regel allerdings dann erforderlich, wenn das Grundstück nicht frei zugänglich ist. In diesem Fall darf der Eigentümer darauf vertrauen, dass Dritte das Grundstück nicht betreten und damit auch nicht zu Schaden kommen. Ist hingegen nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass auch Dritte (zum Beispiel spielende Kinder) auf das Grundstück gelangen, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet den Gartenteich entsprechend abzusichern. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichthofes aus dem Jahre 1994 (Az.: VI ZR 162/93) ist dabei jedoch niemand verpflichtet, jede abstrakte Gefahr auszuschalten. Eine absolute Sicherheit kann und muss auch nicht gewährleistet werden. Notwendig sind vielmehr nur solche Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach auch zumutbar sind. Welche Maßnahmen dies nun im Einzelnen sind, lässt sich nicht schematisch beurteilen, sondern hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab.
 

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Ist der Gartenteich dann endlich fertiggestellt, hat der Teichbesitzer dafür zu sorgen, dass von diesem keine für die Nachbarschaft unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen. Ein Musterbeispiel für eine solche Beeinträchtigung ist dabei immer wieder das Froschgequake. Da für viele Teichbesitzer zu einem Gartenteich auch Frösche gehören, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, wenn sich die Nachbarn durch das Quaken der Frösche gestört fühlen. So ist der Nachbar nach § 906 BGB zur Duldung dieser Tiergeräusche grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn die Geräusche entweder nur unwesentlich oder aber ortsüblich sind. Inwieweit dies zutrifft, bleibt letztendlich immer einer Entscheidung im Einzelfall vorbehalten. Allgemein kann aber festgestellt werden, dass Frösche im Gartenteich in einer ländlichen Gegend eher üblich und damit zu dulden sind als in einem dicht bebauten Wohngebiet. Doch auch wenn das Frosch­ge­quake wesentlich und nicht ortsüblich sein sollte, muss berücksichtigt werden, dass Frösche nach § 42 des Naturschutzgesetzes unter besonderem Schutz stehen. Nach dieser Vorschrift dürfen Frösche weder gefangen oder getötet, noch dürfen deren Nist-, Brut- oder Zufluchtsstätten beschädigt oder beseitigt werden. In diesem Sinne versagte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.11.1992 (Az.: V ZR 82/91) einem beeinträchtigten Nachbarn daher sowohl das Fangen der Frösche als auch das Trockenlegen des Teiches. Auch ein Schadenersatzanspruch des zur Duldung verpflichteten Nachbarn wurde verneint, da das Quaken der Frösche ja nicht rechtswidrig sei. Letztendlich könnte der Froschteichbesitzer nur dazu verpflichtet werden, bei der zuständigen Naturschutzbehörde einen Antrag zu stellen, die Frösche ausnahmsweise doch zu entfernen und den Teich trockenlegen zu dürfen. Bei der Entscheidung über diesen Antrag müsse die Naturschutzbehörde dann abwägen, ob der Naturschutz oder der Schutz des Nachbarn vor dem Tierlärm überwiegt.

 

 

Rainer Schmitt
Jurist beim Eigenheimerverband Bayern e.V.


 

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