„Zuhause im Glück“ - das Unglück kommt seitens des Finanzamtes

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 28.02.2019 (AZ 1 V 2304/18) entschieden, dass der Teilnehmer an der TV-Show „Zuhause im Glück“ die an seinem Haus durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil mit Einkommensteuer versteuern muss.  

Beim Fernsehformat „Zuhause im Glück“ werden die Eigenheime bedürftiger Familien auf Kosten des Fernsehsenders umgebaut und renoviert. Der Teilnehmer der TV-Show überließ dem Fernsehsender sein Haus zur Aufzeichnung der Umbau- und Renovierungsarbeiten. Daneben verpflichtete er sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung. Zudem räumte er der Produktionsgesellschaft umfassend die Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein. 

Das Finanzgericht Köln sieht in diesen Tätigkeiten eine Gegenleistung des Teilnehmers für die Renovierung seines Hauses  und somit einkommensteuerpflichtige Einkünfte. Das Verfahren dürfte noch nicht beendet sein und dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorgelegt werden. Es bleibt zu hoffen, dass die bedürftige Familie das Haus trotz der Steuerforderung des Finanzamts behalten kann und unter dem Strich nicht größere Nachteile als Vorteile hat. 

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Dr. Martin Raßhofer, Steuerberater

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