Werbungskostenabzug bei Vermietung einer bisher selbstgenutzten Wohnung
Werbungskosten sind nach der gesetzlichen Definition Aufwendungen zur Erwerbung Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, generiert Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 24.07.2018 (AZ: 2-K-2058/17) bestätigt, dass auch solche Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können, die bei der Renovierung einer bisher selbstgenutzten Wohnung anfallen. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass der Steuerpflichtige sich endgültig zu einer Vermietung dieser Wohnung entschlossen hat und die Aufwendungen nach Beendigung der Selbstnutzung anfallen. Ein Werbungskostenabzug für diese Renovierungskosten ist insbesondere auch dann zulässig, wenn in diesem Zeitraum noch keine Einnahmen aus der Vermietung erzielt werden. Die Vermietungsabsicht muss dem Finanzamt aber anhand der Einzelfallumstände glaubhaft dargelegt werden können. Der endgültigen Entschluss zu vermieten ergibt sich hierbei in erster Linie aus ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen, wie z.B. Aufgabe von Inseraten, Beauftragung eines Maklers. Eine Rückkehr zur Selbstnutzung innerhalb von fünf Jahren dürfte beispielsweise als in Indiz gegen eine dauerhafte Vermietungsabsicht angesehen werden.
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