Erbschaft- und Schenkungsteuer: Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Der Erwerb eines Grundstücks per Erbfall kann steuerfrei sein, wenn das Grundstück auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner übergeht, das Grundstück zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb weiterhin zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt (Familienheim). Eine Verhinderung der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Tod) ist hiebei unschädlich. 

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.11.2019 (AZ: II R 38/16) nun entschieden, dass es an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken dann fehlt, wenn der Erbe das Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist selbst verschenkt, und zwar auch dann, wenn er sich den Nießbrauch oder das Wohnrecht daran vorbehält. Die Steuerbefreiung entfällt dann rückwirkend, sobald der Erbe das Grundstück weiter überträgt. Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs lässt sich somit schließen, dass Voraussetzung für die Steuerbefreiung neben eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken für zehn Jahre auch die Eigentümerstellung innerhalb dieses Zeitraums ist. 

Zukünftig muss somit im Falle eines Erbes unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für ein Familienheim der anschließenden Eigennutzung eine noch größere Beachtung geschenkt werden. 

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Herrn

Dr. Martin Raßhofer, Steuerberater

Werner-Eckert-Straße 8
81829 München
Tel. 089/45109630

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