Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bewertung des Nießbrauchrechts
Der Nießbrauch ist auch heute noch ein zu Recht sehr beliebtes Gestaltungsinstrument in Schenkungsfällen. Einerseits kann dadurch bei der Schenkung von Grundstücken das Wohnrecht oder die Mieteinnahmen beim bisherigen Eigentümer zurückbehalten werden, andererseits kann der Wert der Schenkung durch den Wert des Nießbrauchrechts verringert werden. Der Wert des Nießbrauchrechtes bemisst sich zum Einen nach der Höhe der erzielbaren Mieteinnahmen nach Abzug von damit zusammenhängenden Grundstücksaufwendungen und zum Anderen nach der voraussichtlich verbleibenden, statistischen Lebenserwartung des Übertragenden.
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Lange Zeit war strittig, ob Schuldzinsen aus einem Darlehen, das auf dem Grundstück lastet, zu den Aufwendungen gehört, die den Wert des Nießbrauchrechts und damit den steuerlichen Abzugsposten reduzieren. Regelmäßig werden Darlehen und damit zusammenhängend die Schuldzinsen nicht auf den Beschenkten übertragen, damit die Schuldzinsen beim bisherigen Eigentümer für Zwecke der einkommensteuerlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.05.2019 (AZ: II R 4/16) nun geklärt, dass die Schuldzinsen in diesem Fall den Wert des Nießbrauchrechts verringern. Folge ist ein verringerter Abzugsposten vom Wert der Grundstücksschenkung und damit eine höhere Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bei der Planungen von Grundstücksschenkungen sollte daher zukünftig abgewogen werden, ob das Darlehen und damit auch die Schuldzinsen auf den Übernehmenden übertragen werden sollen oder nicht.
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Dr. Martin Raßhofer, Steuerberater
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