Schenkungssteuerliche Berücksichtigung eines „doppelten“ Nießbrauch

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, in welcher Höhe ein vorbehaltener Nießbrauch bei der Berechnung der Schenkungsteuer in Abzug gebracht werden kann. Besonderheit des Falls war, dass an dem Vermögen (im Urteil ein Gesellschaftsanteil, gleiches müsste aber auch für Grundstücke gelten) bei Schenkung der Nießbrauch vorbehalten wurde obwohl der Schenker seinerseits bereits bei Erwerb einer anderen Person den Nießbrauch eingeräumt hatte. Der Schenker behielt sich somit den Nießbrauch vor, obwohl der Zuwendungsgegenstand bereits mit dem Nießbrauch eines Dritten belastet war. Im Übergabevertrag war vereinbart: „Der Schenker behält sich - im Nachrang zum Nießbrauch von […], demgemäß mit Auswirkung erst mit dem Ende dieses Nießbrauchs - an der vorstehend […] übertragenen Gesellschaftsbeteiligung den lebenslänglichen Nießbrauch […] vor.“  Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob in diesem Fall der zweite Nießbrauch schenkungssteuerlich sofort in Abzug gebracht werden kann oder aufschiebend bedingt auf die Beendigung des ersten Nießbrauchs vereinbart ist und somit schenkungssteuerlich erst in Abzug gebracht werden kann, wenn der erste Nießbrauch tatsächlich wegfällt.

Das Gericht hat geurteilt, dass die Entstehung des Nießbrauchs des Schenkers nicht vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, wenn sich ein Schenker den Nießbrauch vorbehält, obwohl der Zuwendungsgegenstand bereits mit dem Nießbrauch eines Dritten belastet ist. Der Nießbrauch des Schenkers entsteht vielmehr mit der Schenkung bereits vollumfänglich und erhält einen Rang nach dem ersten Nießbrauch. Die Nachrangigkeit hat zur Folge, dass der Nießbrauch des Schenkers zunächst nicht geltend gemacht oder zwangsweise durchgesetzt werden kann. Seine zivilrechtliche Entstehung wird durch die Existenz des ersten Nießbrauchs aber nicht verhindert. Ein vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten danach grundsätzlich auch dann, wenn an dem Zuwendungsgegenstand bereits ein lebenslanger Nießbrauch eines Dritten besteht. Bei der Ermittlung der Schenkungsteuer sind die beiden Nießbrauchrechte in der Weise zu berücksichtigen, dass der vorrangige (erste) und der nachrangige (zweite) Nießbrauch als einheitliche Last nur einmal, aber mit einem höheren Vervielfältiger entsprechend der Lebenserwartung des länger Lebenden abgezogen werden. Die Mehrheit von Nutzungsberechtigten bedeutet keine zusätzliche Last, sondern allenfalls eine Verlängerung der Belastungsdauer. Im Ergebnis erhöht sich dadurch der schenkungssteuerliche Abzugsbetrag.

Hiervon zu unterscheiden sind aber Fälle, in denen bei einer Schenkung mehreren Berechtigten ein Nießbrauch in der Weise eingeräumt wird, dass der Nießbrauch des einen erst mit dem Ableben des anderen entstehen soll (sog. Sukzessivnießbrauch). Bei der Ermittlung der Schenkungsteuer ist der für die Zeit nach dem Ableben des zunächst Berechtigten vereinbarte Nießbrauch zunächst nicht zu berücksichtigen. Er hat am Stichtag rechtlich nicht bestanden. Seine Entstehung hängt von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis, dem Vorversterben des zunächst Berechtigten, ab.

 

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