Möglichkeit zur Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksübertragungen zwischen Geschwistern

Der Bundesfinanzhof hat am 7.11.2018 (Aktenzeichen II R 38/15) eine grundlegende Entscheidung zur Grunderwerbsteuer bei  Grundstücksübertragungen zwischen Geschwistern getroffen. Im Urteilsfall hatte ein Elternteil ein Grundstück auf die Tochter übertragen. Neben dem Vorbehalt des Nießbrauches ordnete der Elternteil als Auflage an, dass die Tochter verpflichtet ist, einen anderen Grundstücksteil (der ihr bereits Jahre zuvor von dem Elternteil übertragen wurde) unentgeltlich an den Bruder der beschenkten Tochter zu übertragen. Fraglich war ob die Erfüllung der Auflage, nämlich die unentgeltliche Übertragung von Schwester auf Bruder, der Grunderwerbsteuer unterliegt. 

Hintergrund der streitigen Ausgangslage ist, dass es im Bereich der Grunderwerbsteuer Befreiungen gibt für Grundstückserwerbe von Todes wegen, Grundstücksschenkungen unter Lebenden und Erwerbe von Grundstücken durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Betrachtet man isoliert nur die Übertragung von Schwester auf Bruder käme keine diese Befreiungen zur Anwendung, da die Übertragung weder freigebig und unentgeltlich (sondern durch die Auflagenbestimmung als Gegenleistung für den Erwerb des zweiten Grundstücks) noch zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, erfolgte. 

Der Bundesfinanzhof bejahte aber dennoch eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer, da sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb zwischen den Geschwistern lediglich als abgekürzter Übertragungsweg (Übertragung von Tochter an Eltern und anschließende Schenkung von Eltern an Sohn) darstellte und diese unterbliebenen Zwischenerwerbe als Übertragungen in gerader Linie grunderwerbsteuerfrei gewesen wären. Der Bundesfinanzhof betont in seiner Entscheidung jedoch, dass eine solche Zusammenschau nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn für den tatsächlich durchgeführten Übertragungsweg zwischen den Geschwistern ein über die Steuerersparnis hinausgehender beachtlicher Grund ersichtlich ist. Ein solcher kann darin gesehen werden, dass der schenkende Elternteil bei einer (Neu-)Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge gegenüber dem erwerbenden Kind als Schenker auftreten möchte und die Übertragung des Grundstücks auf das begünstigte Kind unter Anrechnung auf dessen Pflichtteil nach dem Tod des Elternteils erfolgt. 

Der Bundesfinanzhof klärt damit eine seit Längerem unklare Rechtslage. Ob die Finanzverwaltung die Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden wird, ist derzeit noch unklar.

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Dr. Martin Raßhofer, Steuerberater

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