Kfz-Steuer trotz Dieselfahrverbot?

Der Dieselskandal und die damit in manchen Regionen verbundenen Dieselfahrverbote  beschäftigen mittlerweile auch die Finanzgerichte. So hatte das Finanzgericht Hamburg zu entscheiden, ob das von der Freien und Hansestadt Hamburg verhängte Dieselfahrverbot eine Reduzierung der Kraftfahrzeugsteuer rechtfertigt. Der Steuerpflichtige war der Ansicht, dass die Kfz-Steuer für die Benutzung von Straßen erhoben werde und eine Besteuerung trotz eingeschränkter Straßennutzung eine unrechtmäßige Ungleichbehandlung darstelle. Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Hamburg nicht. Denn der Kfz-Steuer unterliege allein das Halten von inländischen, zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Fahrzeugen. Darauf, ob das Fahrzeug überhaupt genutzt, über welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß das Fahrzeug genutzt werde, wie viel Schadstoffausstoß es tatsächlich produziere oder welche Straßen befahren bzw. nicht mitfahren würden, komme es nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kfz-Steuer nicht an. Im Übrigen – so das Finanzgericht Hamburg – basiere das Fahrverbot für Dieselfahrzeuge auf Normierungen des Bundes-Imissionsschutzgesetzes und der Straßenverkehrsordnung und folge eigenen Regeln, ohne auf die Berechnung und Höhe der Kfz-Steuer auszustrahlen.

Es ist davon auszugehen, dass dies noch nicht die letzte finanzgerichtliche Entscheidung zu diesem Thema war. Ferner ist zu beachten, dass - soweit ersichtlich - eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu noch nicht vorliegt. 

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Dr. Martin Raßhofer, Steuerberater

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