Besteuerung eines Spekulationsgewinnes bei kurzfristiger Vermietung?

 

Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung wieder verkauft, unterliegt dieses private Veräußerungsgeschäft („Spekulationsgeschäft“) grundsätzlich der Einkommensteuer. Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch Grundstücke, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung erworben und diese bis April 2014 durchgehend selbst genutzt. Von Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietete er die Wohnung an Dritte. Im Dezember 2014 verkauft ihr die Wohnung. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung der Einkommensteuer. Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nicht vorliegen, da er die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 7. Dezember 2018, Aktenzeichen 13 K 289/17) gab dem Steuerpflichtigen Recht.  Für die Steuerbefreiung genüge eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren. Diese Eigennutzung müsse – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahres – nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben. Vielmehr genüge ein zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung, der sich über mindestens drei Kalenderjahre erstrecke. Insofern sei es im vorliegenden Sachverhalt auch irrelevant, ob die Wohnung im Zeitraum zwischen Auszug des Steuerpflichtigen und Veräußerung leer steht oder kurzfristig vermietet wurde. 

Das Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX B 28/19 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist damit (noch) nicht rechtskräftig.

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Dr. Martin Raßhofer, Steuerberater

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Tel. 089/45109630

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