Verzicht auf ein Nießbrauchrecht gegen Ablösezahlung

Verzicht auf ein Nießbrauchrecht gegen Ablösezahlung

Grundstücksübertragungen werden im privaten Bereich sehr häufig unter einem Vorbehalt des Nießbrauchs vereinbart. Neben der finanziellen Absicherung des Schenkers hat dies den schenkungsteuerlichen Vorteil, dass der Wert des Nießbrauchs den Wert des Schenkungsgegenstandes (z.B. Grundstück) und damit die Schenkungsteuer verringert. Nahezu immer wird der Nießbrauchvorbehalt hierbei lebenslänglich (d.h. auf Lebenszeit des Schenkers) vereinbart. Aus steuerlicher Sicht hat dies zunächst den größten Vorteil durch einen hoch zu bewertenden Abzugsposten.

In der Praxis sind dann aber diverse Konstellationen anzutreffen, in denen zu einem späteren Zeitpunkt der Nießbrauch störend ist und beseitigt werden soll. Die Gründe können z.B. ein Verkauf des Grundstücks durch den Beschenkten, die Eintragung einer Grundschuld, Neubebauung oder einfach nur finanzielle Überlegungen in der Familie sein. Verzichtet nun der Berechtigte des Nießbrauchs (der ursprüngliche Schenker) zu Lebzeiten auf diesen Nießbrauch, führt dies im Moment des Verzichtes automatisch zu einer neuen Schenkung des ursprünglichen Schenkers an den Beschenkten. Ist dieser Verzicht nicht einmal außerhalb einer Zehnjahresfrist, werden der Wert der ursprünglichen Schenkung und der Wert des Nießbrauchverzichts zusammengerechnet und der schenkungsteuerliche Freibetrag insgesamt nur einmal angewendet. Dies kann dazu führen, dass eine Schenkungsteuerbelastung entsteht, mit der man nicht gerechnet hat.

Um dies zu vermeiden, hat sich in der Praxis der Gedanke entwickelt, dass der ursprüngliche Schenker nur gegen eine adäquate Ablösezahlung auf den Nießbrauch verzichtet. In diesem Fall kauft der Beschenkte den Nießbrauch und es kann keine Schenkung vorliegen. Ein einkommensteuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft (Spekulationsgeschäft gem. § 23 EStG) wurde auch bei Verzicht innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren hierin nicht gesehen, weil es an dem für die Annahme einer Veräußerung erforderlichen Rechtsträgerwechsel fehle. In einem aktuell vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall (FG Münster, Urteil vom 12.12.2023, AZ: 6 K 2489/22 E) hatte das Finanzamt aber die gegenteilige Auffassung vertreten. Das Finanzamt hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster die Revision beim Bundesfinanzhof beantragt, sodass sich nun das höchste deutsche Gericht mit dieser Frage zu beschäftigen hat. Sollte der Bundesfinanzhof dem Finanzamt recht geben, hätte dies große Auswirkungen auf die Ausgestaltung von zukünftigen Nießbrauchverzichten.

Dr. Martin Raßhofer
Steuerberater, Plininger & Partner, München – Mühldorf

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