Photovoltaik-Anlagen – das steuerliche Chaos geht weiter

Photovoltaik-Anlagen – das steuerliche Chaos geht weiter

Jüngst erst hatte der Gesetzgeber sowohl in der Umsatzsteuer als auch der Einkommensteuer Regelungen in die Welt gesetzt, die eine steuerliche Entlastung und einen Bürokratieabbau für Eigentümer von Photovoltaikanlagen bewirken sollten.

Findige Steuerpflichtige und Berater kamen im Zuge dieser Neuregelungen auf die Idee im Jahr 2021 noch einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag einkommensmindernd anzusetzen, weil sie vorhatten, z.B. im Jahr 2022 eine Photovoltaikanlage anzuschaffen. Durch den Investitionsabzugsbetrag kann der Gewinn von kleinen und mittleren Unternehmen gemindert und somit die Steuerbelastung wie eine Art vorgezogene Abschreibung auf zukünftig Investitionen bereits im Abzugsjahr gesenkt werden. Der Gesetzgeber hatte im Zuge der Neuregelung übersehen, parallel zur einkommensteuerlichen Befreiung von Einnahmen und Entnahmen ab dem 01.01.2022 eine Regelung zu treffen, dass die Bildung des Investitionsabzugsbetrages nur steuermindernd möglich ist, sofern und soweit Einnahmen auch zukünftig steuerpflichtig sind. Die gesetzliche Regelung führte somit dazu, dass ein Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2021 einkommensmindernd abgezogen werden konnte aber die Einnahmen ab dem Jahr 2022 steuerfrei sind.

Die Finanzverwaltung hat dieses Schlupfloch erkannt und mit Allgemeinverfügung vom 17.07.2023 (BStBl. 2023 I, S. 1494) reagiert und die Finanzämter angewiesen, Investitionsabzugsbeträge rückgängig zu machen, wenn

1) diese bis zum 31.12.2021 nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden und

2) in eine steuerlich begünstigte Anlage investiert wurde.

Es kann daher in der Praxis zu einigen Fällen kommen, in denen die Steuerpflichtigen aufgrund der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags mit einer Steuernachzahlung für das Jahr 2021 rechnen müssen. In der steuerlichen Literatur finden sich Stimmen, die diese Rückgängigmachung als unzulässig erachten. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher abwägen, gegen die Bescheide Einspruch einzulegen.

Den Volltext des Schreibens vom 17.07.2023 finden Sie im Internet unter: www.bundesfinanzministerium.de

 

Dr. Martin Raßhofer
Steuerberater, Plininger & Partner, München – Mühldorf

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