Der Überwuchs von Pflanzen
Selbsthilferecht setzt Beeinträchtigung voraus
Foto: Andreas/Adobe Stock
Zum Streit zwischen zwei Nachbarn kommt es sehr häufig, wenn von einem an der Grundstücksgrenze stehenden Baum oder Strauch Äste über die Grenze wachsen oder Wurzeln in das Nachbargrundstück eindringen. Damit sich der Eigentümer des benachbarten Grundstückes gegen diesen Überwuchs zur Wehr setzen kann, gewährt ihm das Gesetz in § 910 BGB ein Selbsthilferecht, das heißt, er darf die überhängenden Äste und Zweige sowie eingedrungene Wurzeln, soweit diese über die Grenze ragen, selbst abschneiden. Äste und Zweige allerdings erst dann, wenn er dem Nachbarn eine unter Berücksichtigung der Wachstumsperiode und des Wetters angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und der Nachbar den Überwuchs nicht innerhalb dieser Frist beseitigt hat. Eine Frist von vier bis sechs Wochen ist dabei in der Regel ausreichend. Zu Beweiszwecken sollte die Fristsetzung immer schriftlich erfolgen und das Schriftstück per Einschreiben zugestellt oder mit einem Zeugen in den Briefkasten des Nachbarn eingeworfen werden.
Ist offensichtlich, dass ein Baum durch das Abschneiden der übergewachsenen Wurzeln seine Standsicherheit verliert, ist der Baumeigentümer vor dem Abschneiden der Wurzeln hierüber zu informieren und es muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, Maßnahmen gegen den Verlust der Standsicherheit zu treffen bzw. den Baum vorsorglich zu fällen. Schäden an Bäumen, die durch die ordnungsgemäße Ausübung des Selbsthilferechts entstehen, sind dem Baumeigentümer mangels Rechtswidrigkeit der Maßnahme grundsätzlich nicht zu ersetzen.
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Voraussetzung des Selbsthilferechts ist immer, dass der Nachbar durch den Überwuchs in der Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigt wird. Maßgebend ist die bestehende und die in nächster Zukunft beabsichtigte Nutzungsart. Lediglich das Vorhandensein übergewachsener Wurzeln, der bloße Entzug des Sonnenlichts durch überhängende Zweige, das Abtropfen von Niederschlagswasser oder Laubfall in nur geringer Menge stellen in der Regel noch keine schützenswerte Beeinträchtigung dar. Strittig ist auch immer wieder, bis zu welcher Höhe ein Nachbar durch überhängende Äste und Zweige in der Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigt wird. Hierzu hat das Amtsgericht Lichtenfels (Az.: 1 C 40/00) bzw. das Landgericht Coburg (Az.: 32 S 11/01) entschieden, dass grundsätzlich nur die Äste und Zweige beseitigt werden müssen, die unter einer Höhe von fünf Metern in das Nachbargrundstück hineinragen. Ein Überwuchs in einer Höhe von mehr als fünf Metern ist hingegen mangels Beeinträchtigung in der Regel zu dulden.
Der beeinträchtigte Nachbar darf bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen die Zweige und Wurzeln bis zur Grundstücksgrenze (nicht aber über die Grenze hinaus) fachgerecht abschneiden und behalten. Er darf die abgeschnittenen Teile jedoch nicht auf das Grundstück des Baumeigentümers werfen. Werden übergewachsenen Äste und Zweige ohne vorherige Fristsetzung bzw. ohne Vorliegen einer Beeinträchtigung oder über die Grenze hinaus abgeschnitten, kann dies einen Schadensersatzanspruch des Baumeigentümers rechtfertigen.
Neben dem Selbsthilferecht hat der beeinträchtigte Nachbar gemäß § 1004 BGB auch das einklagbare Recht, die Beseitigung des Überwuchses von dem Baumeigentümer zu verlangen. Weigert sich dieser den Überwuchs zu beseitigen und lässt der Nachbar den Überwuchs daraufhin von einem Dritten (zum Beispiel einem Gärtner) abschneiden, hat der Baumeigentümer die für die Ersatzvornahme aufgewendeten Kosten zu erstatten.
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Verlangt der beeinträchtigte Nachbar von dem Baumeigentümer die Beseitigung des Überwuchses und ist dies nur vom Nachbargrundstück aus möglich, muss dem Baumeigentümer selbstverständlich auch das Betreten dieses Grundstückes gestattet werden. Andernfalls wäre das Verlangen des beeinträchtigten Nachbarn rechtsmissbräuchlich. Es kann auch nicht verlangt werden, dass zwischen dem Zaun und einer an der Grenze stehenden Hecke ein Zwischenraum freigehalten wird, von welchem aus die Hecke zur Seite des Nachbarn geschnitten werden kann.
Letztendlich ist zu beachten, dass die Geltendmachung oben genannter Rechte ausgeschlossen sein kann, wenn der betreffende Baum oder Strauch durch eine Baumschutzverordnung geschützt ist. Inwieweit dies der Fall ist, muss bei der Gemeinde erfragt werden. Wird ein unter dem Schutz einer örtlichen Baumschutzsatzung stehender Baum unter Ausübung des Selbsthilferechts ohne behördliche Genehmigung zurückgeschnitten, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm (Az.: 3 Ss OWi 494/07) mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Rainer Schmitt
Jurist beim Eigenheimerverband Bayern e.V.