Straßenausbaubeiträge werden abgeschafft

 

Langjähriger „Kampf“ des Eigenheimerverbandes hat endlich Erfolg

In den letzten Jahren hat sich der Eigenheimerverband Bayern e. V. als Interessenvertreter der Haus- und Wohnungseigentümer immer wieder für eine Abschaffung der Straßenausbaubeiträge eingesetzt. Da jedoch alleine mit Argumenten und Überzeugungsarbeit keine politische Mehrheit für eine Abschaffung gefunden werden konnte, hat der Eigenheimerverband Bayern e. V. im Oktober 2017 eine Popularklage zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht, über welche bisher noch nicht entschieden wurde. Der Eigenheimerverband Bayern e. V. hat sich auch an dem Volksbegehren der Freien Wähler zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge beteiligt, welches bis März 2018 von 189.893 bayerischen Gemeindebürgern unterschrieben wurde. Nun hat der Bayerische Landtag sich dem immer stärker werdenden Druck gebeugt und am 14.06.2018 die Rechtsgrundlage zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rückwirkend zum 1. Januar 2018 abgeschafft. Damit wird nun endlich eine Forderung des Eigenheimerverbandes Bayern e. V. erfüllt und ein seit fast 50 Jahren bestehendes System geändert.

Was passiert mit Straßenausbaumaßnahmen, die bis zum 31.12.2017 abgerechnet worden sind?

Wurde der Straßenausbaubeitrag vor dem 1. Januar 2018 durch Bescheid festgesetzt und dem Beitragspflichtigen bekannt gegeben, ist dieser noch nach altem Recht zu behandeln. Es gilt dafür der Grundsatz „Bescheid ist Bescheid“. Noch nicht entrichtete Beiträge sind noch zu leisten. Das gilt unabhängig davon, ob Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt worden sind oder nicht, da derjenige, der keine Rechtsmittel eingelegt hat, nicht benachteiligt werden darf. Bereits abgerechnete Maßnahmen werden nicht rückwirkend erstattet; in Einzelfällen kann die Gemeinde aber Billigkeitsmaßnahmen gewähren.

Was gilt für Bescheide, die von den Gemeinden seit dem 1.1.2018 noch verschickt wurden?

Da ab dem 1. Januar 2018 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen fehlt, sind diese Bescheide aufzuheben. Falls der Bürger bereits gezahlt hat, hat die Gemeinde diese Beiträge zurückzuerstatten, wobei die Rückzahlung erst ab dem 1. Mai 2019 verlangt werden kann, um sicherzustellen, dass in der Gemeinde ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Gemeinde selbst kann vom Freistaat Bayern die Erstattung dieser Beiträge beantragen.

Gelten für Vorauszahlungen besondere Regelungen?

Auch für die bis zum 31. Dezember 2017 festgesetzte Vorauszahlungen gilt der Grundsatz „Bescheid ist Bescheid“. Für Straßen, für die zwar Vorauszahlungen erhoben wurden, der endgültige Beitrag aber noch nicht festgesetzt ist, haben die Gemeinden noch bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, diese endgültig technisch fertig zu stellen. Erfolgt keine Fertigstellung und fiktive Abrechnung, muss die Gemeinde dem Bürger die Vorauszahlungen ab 1. Mai 2025 auf Antrag erstatten.

Wie wird der Straßenausbau künftig finanziert?

Die Straßenbaulast für Ortsstraßen liegt bei den Gemeinden und Städten. Nachdem aufgrund der Abschaffung des langjährigen beitragsfinanzierten Systems den Gemeinden nun nicht mehr die Möglichkeit zusteht, ihren eigenen Finanzbedarf auch durch Beiträge der Anlieger zu decken, wird der Freistaat Bayern die Kommunen mit den Kosten nicht allein lassen. Der finanzielle Ausgleich für die Kommunen für die künftig wegfallenden Beiträge der Anlieger erfolgt in einem zweistufigen System.

  • Die Beitragsausfälle für laufende Ausbaumaßnahmen sowie verauslagte Planungskosten wird der Freistaat Bayern den Gemeinden auf Antrag bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ab 1. Januar 2019 erstatten.
  • Für künftige Ausbaumaßnahmen wird ab 2019 eine pauschale Finanzierungsbeteiligung geschaffen, die im Rahmen des Doppelhaushalts 2019/2020 zu regeln ist. Die Kriterien und Verteilungsparameter werden in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden noch erarbeitet.

Was gilt für Erschließungsbeiträge?

Das Erschließungsbeitragsrecht wird nicht geändert, d.h. Gemeinden werden weiterhin Erschließungsbeiträge erheben. Für Altanlagen wird die grundlegende Regelung, die durch die Gesetzesänderung im Kommunalabgabengesetz (KAG) 2016 geschaffen wurde, beibehalten. Damit können ab dem 1. April 2021 keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind.  

Rainer Schmitt

Jurist beim Eigenheimerverband Bayern e.V.

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