Rechtssicherheit beim Balkonkraftwerk
Foto: Robert Poorten/ Adobe Stock
Die Montage eines Photovoltaikmoduls für ein Balkonkraftwerk stellt nach einem Urteil des Amtsgerichtes Konstanz vom 09.02.2023 (Az.: 4 C 425/22) eine bauliche Veränderung dar, welche grundsätzlich der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Wohnanlage durch das Modul grundlegend umgestaltet wird oder einzelne Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt werden.
Denn § 20 Absatz 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) soll nicht den veränderungswilligen Eigentümer unterstützen, sondern stellt im Gegenteil eine Veränderungssperre dar, die angibt, wann eine bauliche Umgestaltung keinesfalls erfolgen darf. Auch aus der Privilegierung in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung verlangen kann, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient, kann nicht hergeleitet werden, dass über die privilegierten Wall-Boxen hinaus ein Photovoltaikmodul außen am Balkon angebracht werden darf.
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Denn der Gesetzgeber wollte nach der Gesetzesbegründung mit dieser Privilegierung ausdrücklich nur das Aufladen eines Fahrzeuges zu Hause ermöglichen. Dass hierunter auch weitere privilegierte bauliche klimaschützende Veränderungen zu subsumieren seien, ist nach Ansicht des Gerichtes rechtlich nicht haltbar. Denn für den Gesetzgeber wäre es möglich gewesen, in § 20 WEG einen eigenen Absatz „Klimaschutz“ als allgemein privilegiert aufzunehmen. Stattdessen blieb es bei dem in keinerlei inneren Zusammenhang stehenden Sammelsurium von § 20 Absatz 2 Satz 1 WEG.