Die Räum- und Streupflicht
Zwei Fußgänger müssen gefahrlos aneinander vorbeigehen können
Nach dem Zivilrecht muss jeder, der für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen. Dazu gehört auch, im Winter die Gehwege in verkehrssicherem Zustand zu halten. Bei Privatwegen trifft diese Verkehrssicherungspflicht den oder die Grundstückseigentümer. Auf öffentlichen Straßen und Wegen obliegt die Räum- und Streupflicht grundsätzlich den Gemeinden. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit können die Gemeinden aber gemäß Artikel 51 Absatz 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes die ihnen obliegende Pflicht durch Rechtsverordnung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen, wovon in der Regel auch Gebrauch gemacht wird. So hat zum Beispiel die Landeshauptstadt München die Anlieger der innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Grundstücke durch Erlass der „Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung“ zum Räumen und Streuen der öffentlichen Straßen und Wege im Winter verpflichtet. Neben den direkt an die öffentliche Straße oder den Weg angrenzenden Grundstückseigentümer sind in der Regel auch die Eigentümer der Hinterliegergrundstücke sicherungspflichtig, sofern deren Grundstück über die öffentliche Straße oder den Weg erschlossen wird. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Saarbrücken vom 20.07.2004 (Az.: 4 U 644/03-116) lässt sich die Räum- und Streupflicht bei einem frei zugänglichem Privatweg grundsätzlich auch nicht durch das Aufstellen von Warn- oder Verbotsschildern, wie zum Beispiel "Privatweg - Betreten auf eigene Gefahr" umgehen. Das Ignorieren eines solchen Schildes kann jedoch im Einzelfall zu einem Mitverschulden des Geschädigten führen.
Übertragung der Sicherungspflicht
Auch Mieter können für die Verkehrssicherheit von Straßen und Wegen verantwortlich sein, wenn der Hauseigentümer sie vertraglich zum Räumen und Streuen verpflichtet hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine eindeutige Vereinbarung im Mietvertrag. Auch eine formularmäßige Übertragung der Verkehrssicherungspflicht in der Hausordnung ist möglich, sofern die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist. Nicht ausreichend für eine wirksame Übertragung ist hingegen das Aufstellen eines „Schneeräumplanes“, der lediglich im Treppenhaus ausgehängt oder in die Briefkästen der Mieter eingeworfen wird. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt die Räum- und Streupflicht grundsätzlich allen Wohnungseigentümern gemeinsam. Sie können ihre Pflicht aber ebenfalls auf andere Personen (zum Beispiel einem Hausmeister oder einem privaten Räum- und Streudienst) übertragen. Überträgt der Grundstückseigentümer die ihm obliegende Räum- und Streupflicht auf Dritte, wird er jedoch nicht von jeglicher Verantwortung befreit. Vielmehr ist er weiterhin verpflichtet, den Beauftragten in regelmäßigen Zeitabständen daraufhin zu überwachen, ob dieser seine ihm übertragenen Aufgaben auch sorgfältig und sachgerecht erfüllt (Kontroll- und Überwachungspflicht).
Wie, wann und wie oft ist zu räumen
Der Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Im Allgemeinen ist es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.10.2003 (Az.: III ZR 8/03) ausreichend, einen Fußweg in einer Breite von 1 bis 1,20 Meter schnee- und eisfrei zu halten, so dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeigehen können. An gefährlichen Stellen kann aber auch eine weitergehende Räumung erforderlich sein. Aus Gründen des Umweltschutzes sollte man zur Eis- und Schneefreimachung Streusalz möglichst nicht verwenden. In manchen Städten und Gemeinden ist die Verwendung sogar ausdrücklich verboten. Beginn und Ende der Räum- und Streupflicht richten sich, sofern in den örtlichen Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, nach dem üblichen Zeitraum des allgemeinen Fußgängerverkehrs. Dieser beginnt an Werktagen in der Regel um 7.00 Uhr morgens und endet meist um 20.00 Uhr abends. An Sonn- und Feiertagen besteht eine Verpflichtung zum Räumen und Streuen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.06.2012 (Az.: VI ZR 138/11) dagegen in der Regel erst ab 9.00 Uhr morgens. Während dieser Zeit muss alsbald nach Eintritt der Glätte oder nach Ende des Schneefalls geräumt oder gestreut werden. Die Räum- und Streumaßnahmen sind innerhalb der Räumzeiten grundsätzlich so oft zu wiederholen, als dies zur Verhütung von Stürzen objektiv erforderlich ist. Nur ausnahmsweise sind Sicherungsmaßnahmen so lange nicht erforderlich, als ein Räumen und Streuen wegen den konkreten Wetterbedingungen (zum Beispiel bei anhaltendem Schneefall oder Glatteisregen) zwecklos wäre. In diesem Fall muss mit dem Räumen und Streuen erst nach dem Abklingen der Niederschläge wieder begonnen werden, wobei dem Pflichtigen nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Celle vom 27.02.2004 (Az.: 9 U 220/03) nach dem Ende der Niederschläge auch noch eine angemessene Beobachtungs- und Vorbereitungszeit zuzubilligen ist, die nach Ansicht des Gerichts bis zu einer Stunde betragen kann.
Absicherung des Haftpflichtrisikos
Stürzt ein Fußgänger auf dem schnee- oder eisglatten Gehweg, weil nicht oder nur unzureichend geräumt oder gestreut wurde, hat der Sicherungspflichtige für den dadurch entstehenden Schaden Ersatz zu leisten. Und das kann sehr teuer werden. Denn der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer haftet für Arzt- und Krankenhauskosten sowie für einen etwaigen Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Gegen solche Schadenersatzansprüche kann man sich jedoch durch den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung schützen. Mitglieder des Eigenheimerverbandes sind für das mit der Mitgliedschaft versicherte Objekt sogar automatisch, ohne zusätzlichen Beitrag, über die im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bestehende Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung abgesichert. Mehrere Objekte können über Mehrfachmitgliedschaften versichert werden.
Rainer Schmitt
Jurist beim Eigenheimerverband Bayern e.V.