Die Parabolantenne im Miet- und Wohnungseigentumsrecht
In der Regel kann auf vorhandenen Kabelanschluss verwiesen werden
Um weitere Fernsehprogramme empfangen zu können und auch aus Kostengründen möchten immer mehr Mieter und Wohnungseigentümer eine Parabolantenne zum Empfang von Satellitenprogrammen aufstellen. Unter welchen Voraussetzungen der Mieter bzw. Wohnungseigentümer berechtigt ist, eine eigene Parabolantenne aufzustellen und von welchen Bedingungen dies abhängig gemacht werden kann, wird nachfolgend erläutert.
Zustimmungspflichtige bauliche Veränderung
Da die Parabolantenne in den meisten Fällen am Gebäude befestigt wird und sich hierdurch auch der optische Gesamteindruck des Gebäudes verändert, stellt die Installation einer Parabolantenne in der Regel eine bauliche Veränderung dar, welche der Zustimmung des Vermieters oder der anderen Wohnungseigentümer bedarf. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch das Aufstellen der Parabolantenne weder die Substanz des Gebäudes verletzt noch das ästhetische Erscheinungsbild des Gebäudes oder der Anlage nennenswert beeinträchtigt wird. So hat zum Beispiel der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.5.2007 (Az.: VIII ZR 207/04) festgestellt, dass eine ohne feste Verbindung zum Gebäude auf dem Fußboden des Balkons aufgestellte Parabolantenne grundsätzlich zulässig ist, sofern diese von außen nicht sichtbar ist.
Rechtsanspruch auf Zustimmung
Ein Mieter bzw. Wohnungseigentümer hat gegenüber dem Vermieter bzw. den anderen Wohnungseigentümern einen Rechtsanspruch auf Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne, wenn er über die hauseigene Antennenanlage nicht ausreichend Fernseh- oder Radioprogramme empfangen kann. Dies folgt aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 des Grundgesetzes. Demgegenüber steht aber das ebenfalls durch das Grundgesetz (Art. 14 GG) geschützte Eigentumsinteresse des Vermieters bzw. der anderen Wohnungseigentümer. Welches Grundrecht überwiegt, bleibt letztendlich immer einer Entscheidung im Einzelfall durch eine Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen vorbehalten. Deshalb soll nachfolgend anhand einzelner Gerichtsurteile aufgezeigt werden, wann dem Mieter bzw. Wohnungseigentümer ein Recht auf Zustimmung zum Aufstellen einer Parabolantenne zugesprochen bzw. ihm ein solches verweigert wurde.
- Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 22.07.1992 (Az.: 20 REMiet 1/91) kann der Mieter bzw. Wohnungseigentümer grundsätzlich die Zustimmung zum Aufstellen einer eigenen Parabolantenne verlangen, wenn das Gebäude weder über eine Gemeinschaftssatellitenanlage noch über einen Breitbandkabelanschluss verfügt.
- Ist ein Gebäude an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, hat ein Mieter bzw. Wohnungseigentümer nach der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24.01.2005 (Az.: 1 BvR 1953/00) bestätigten fachgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf das Aufstellen einer eigenen Parabolantenne. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn ein besonderes Informationsinteresse besteht, was insbesondere bei Mietern oder Wohnungseigentümern ausländischer Staatsangehörigkeit angenommen wird, deren Heimatprogramme nicht oder in nicht ausreichender Zahl in das deutsche Kabelnetz eingespeist werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann letztendlich wieder nur anhand des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden.
- So hat zum Beispiel der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 02.03.2005 (Az.: VIII ZR 118/04) bestätigt, dass ein an das Kabelnetz angeschlossener ausländischer Mieter bzw. Wohnungseigentümer, der mittels eines Decoders mit zugehöriger Smartcard mehrere kostenpflichtige Zusatzprogramme in seiner Heimatsprache empfangen kann, grundsätzlich kein Recht zum Aufstellen einer eigenen Parabolantenne hat.
- Nach einem weiteren aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.09.2009 (Az.: VIII ZR 67/08) gilt dies aber dann wiederum nicht, wenn der ausländische Staatsangehörige einer bestimmten Volkszugehörigkeit (hier türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung) angehört und über das Kabelnetz zwar mehrere Programme in türkischer Sprache, jedoch kein Programm mit der Sprache und Kultur seiner kurdischen Heimatregion zu empfangen ist. In diesem Fall geht das Informationsrecht aus Art. 5 GG dem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG vor.
Bedingungen für Installation
Hat ein Mieter bzw. Wohnungseigentümer das Recht, eine eigene Parabolantenne zu installieren, kann dies von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht werden. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 24.08.1993 (WuM 1993, 525) kann der Vermieter bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft insbesondere
- einen geeigneten Standort für die Parabolantenne (zum Beispiel auf dem Dach) festlegen,
- eine fachgerechte Montage durch einen Fachbetrieb,
- die Freistellung von allen mit der Installation der Parabolantenne entstehenden Kosten und Gebühren,
- den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für etwaige Schäden, sowie
- eine Sicherheit (Bürgschaft oder Kaution) für die Kosten der Beseitigung der Parabolantenne bei einem späteren Auszug aus der Wohnung verlangen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein von der Staatsbürgerschaft des Mieters bzw. Wohnungseigentümers unabhängiger Anspruch auf die Installation einer Parabolantenne in der Regel nur dann besteht, wenn das Gebäude weder über eine Gemeinschaftssatellitenanlage noch über einen Breitbandkabelanschluss verfügt. Ist das Gebäude hingegen an das Kabelnetz angeschlossen oder ist in diesem eine Gemeinschaftssatellitenanlage vorhanden, so kann der Mieter bzw. Wohnungseigentümer, von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, grundsätzlich nicht die Zustimmung zur Installation einer eigenen Parabolantenne verlangen, da er sich durch die mit dem Kabel- oder Satellitennetz frei empfangbaren Programmen oder den mittels eines Decoders mit zugehöriger Smartcard kostenpflichtiger Zusatzprogramme ausreichend informieren kann.
Rainer Schmitt
Jurist beim Eigenheimerverband Bayern e.V.