Expertentipp – Mietvertrag für Stellplatz isoliert kündbar
Foto: Hermann/Adobe Stock
Bei einem schriftlichen Wohnraummietvertrag und einem separat hiervon abgeschlossenen Mietvertrag über einen Kfz-Stellplatz spricht nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 14.12.2021 (Az.: VIII ZR 95/20) eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit von Wohnraummietvertrag einerseits und Stellplatzmietvertrag andererseits, mit der Folge, dass beide Verträge unabhängig voneinander kündbar sind. Zwar mag die Tatsache, dass der Stellplatz sich auf demselben Grundstück befindet wie die vermietete Wohnung, regelmäßig die Annahme rechtfertigen, dass dessen Vermietung nach dem Willen der Parteien in den Wohnraummietvertrag einbezogen sein soll.
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Zwingend ist dies indes jedenfalls dann nicht, wenn es andere Umstände gibt, die die tatsächliche Vermutung für zwei separate Verträge bekräftigen. Solche Umstände können nach Ansicht des Gerichts darin gesehen werden, dass der Stellplatzmietvertrag an keiner Stelle auf den Wohnraummietvertrag Bezug nimmt und nicht unter denselben Voraussetzungen wie dieser ordentlich gekündigt werden kann. So kann der Stellplatzmietvertrag vom Vermieter gekündigt werden, ohne dass hierfür – anders als bei einer ordentlichen Kündigung des Wohnraummietvertrags – ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegen müsse. Dies lasse auf den Willen der Parteien schließen, dass es sich bei dem Stellplatzmietvertrag um ein separates, für beide Parteien unabhängig vom Vorliegen eines berechtigten Interesses kündbares Mietverhältnis handeln soll.