Laubfall von Bäumen
Beseitigung des Laubes gehört zu den üblichen Gartenarbeiten
Im Herbst kommt es zwischen Nachbarn immer wieder zu Streitigkeiten, wenn Blätter von den Bäumen des Nachbargrundstückes auf das eigene Grundstück fallen oder vom Wind dorthin geweht werden. Reinigungsarbeiten werden notwendig und es können Schäden durch verstopfte Dachrinnen und Fallrohre eintreten. Für einen betroffenen Grundstückseigentümer ist zur Vermeidung von Streitigkeiten daher wichtig zu wissen, welche Rechte er hinsichtlich solcher Beeinträchtigungen hat.
Foto: Elenathewise/Adobe Stock
Sofern es sich nicht nur um einzelne abfallende Blätter handelt, die praktisch vernachlässigt werden können, stellt Laubfall grundsätzlich eine störende Beeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB dar, insbesondere dann, wenn durch das Laub Dachrinnen oder Abflüsse verstopft werden. Für eine gegebene Beeinträchtigung ist der Baumeigentümer als sogenannter Zustandsstörer auch verantwortlich, da diese von seinem Grundstück ausgeht. Dies gilt selbst dann, wenn die Blätter nur vom Wind herüber geweht werden. Ein Verschulden des Nachbarn ist nicht erforderlich.
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Duldung der Beeinträchtigung
Ein möglicher Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch aus § 1004 Absatz 1 BGB ist gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift jedoch ausgeschlossen, wenn der betroffene Grundstückseigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist. Eine solche Duldungspflicht besteht gemäß § 906 Absatz 1 Satz 1 BGB zum einen dann, wenn die Beeinträchtigung nur unwesentlich ist. Die Wesentlichkeit beurteilt sich dabei nach der Intensität des Laubfalls, nach der konkreten Nutzung des beeinträchtigten Grundstückes sowie danach, wie ein durchschnittlicher Bürger die Beeinträchtigung empfindet. Besondere Empfindlichkeiten des Betroffenen haben außer Acht zu bleiben. Zu berücksichtigen ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 14.07.1987 (Az.: 14 U 124/86) dabei auch, dass der Laubfall die Kehrseite erstrebenswerter Begrünung und des Lagevorteils des Wohnens in einer begrünten Umgebung ist. Auch der Umstand, dass der Laubfall meist nur wenige Wochen im Herbst auftritt, ist von Bedeutung. Der von nur einzelnen Bäumen ausgehende Laubfall wird die Grundstücksbenutzung daher in der Regel nur unwesentlich beeinträchtigen
Aber auch wesentliche Beeinträchtigungen sind gemäß § 906 Absatz 2 Satz 1 BGB zu dulden, wenn die Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Nutzung des Nachbargrundstücks herbeigeführt wird und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Die Ortsüblichkeit bestimmt sich grundsätzlich nach den örtlichen Gegebenheiten. In einer “begrünten” Wohngegend mit Gärten zum Beispiel halten sich auch mehrere Bäume auf einem Grundstück regelmäßig im Rahmen des Ortsüblichen. Ist die Ortsüblichkeit zu bejahen, so ist bis auf wenige Ausnahmefälle auch die Duldungspflicht gegeben, da der Überflug von Blättern durch technisch zumutbare Maßnahmen praktisch nicht verhindert werden kann.
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Laubrente nur in Ausnahmefällen
Dem betroffenen Grundstückseigentümer, der den Laubfall zu dulden hat, steht in der Regel auch kein Geldausgleich gemäß § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB zu. Ein umgangssprachlich als „Laubrente“ bezeichneter Entschädigungsanspruch setzt nämlich voraus, dass die ortsübliche Benutzung des Grundstückes über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Auch wenn die Beseitigung des Laubes Geld und Zeit kostet, ist dies von wenigen, besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 23.08.1995 (Az.: 9 U 10/95) meist aber nicht der Fall. Denn der erhöhte Arbeitsaufwand bzw. die höheren Kosten für die Entfernung des anfallenden Laubes stellen nach Ansicht des Gerichts im Verhältnis zu den Vorteilen des Wohnens in einer begrünten Umgebung und des im Allgemeinwohl liegenden Umwelt- und Naturschutzes nur eine Beschwernis dar, die über das für einen verständigen Nachbarn hinzunehmende Maß einer Belästigung meist nicht hinausgeht.
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Beseitigung von Laub nach ständiger Rechtsprechung zu den üblichen Gartenarbeiten gehört, welche in der Regel entschädigungslos hinzunehmen ist. Der betroffene Grundstückseigentümer hat das anfallende Laub selbst zu beseitigen und er ist nicht berechtigt, dieses auf dem Nachbargrundstück zu entsorgen.
Rainer Schmitt
Jurist beim Eigenheimerverband Bayern e.V.