Geräte- und Maschinen­lärm­schutz­verordnung

Auch für den Betrieb von Gartengeräten gelten Ruhezeiten

Ein gepflegter Garten erfordert meist auch den Einsatz von mo­tor­be­trie­be­nen Gartengeräten, wie zum Beispiel einem Rasenmäher, einem Vertikutierer oder einer Heckenschere. Sehr oft fühlen sich Nachbarn jedoch durch den Einsatz dieser Gartengeräte in ihrer Ruhe gestört. Auch der Zeitpunkt der Gartenarbeiten gibt immer wieder Anlass zu Streitigkeiten zwischen den Nachbarn. Während der Eine morgendliche Gartenarbeiten als Frühsport betrachtet, fühlen sich Andere durch frühzeitige Gartenarbeiten in ihrem Schlaf gestört.

Um die Nachbarn vor Lärm, insbesondere zu Unzeiten zu schützen, hat der Gesetzgeber daher im Jahre 2002 als 32. Verordnung zum Bun­des­immis­sions­schutz­ge­setz die bundesweit geltende Geräte- und Ma­schi­nen­lärm­schutz­ver­ord­nung erlassen. Diese Verordnung findet auf 57 un­ter­schied­li­che Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen bis hin zu Land­schafts- und Gartengeräten Anwendung.

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Nach § 7 Absatz 1 dieser Verordnung dürfen in Wohngebieten, Klein­sied­lungs­ge­bie­ten und Sondergebieten, die der Erholung dienen, sowie in Kur- oder Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach­fol­gen­de Gartengeräte an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen zwischen 20.00 bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden: Rasentrimmer und Rasenkantenschneider mit Elektromotor, Rasenmäher, Heckenscheren, Vertikutierer sowie Schredder bzw. Zerkleinerer.

Besonders laute Gartengeräte, wie Grastrimmer bzw. Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Freischneider sowie Laubbläser und Laubsammler dürfen zusätzlich zu den oben genannten Zeiten an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden. Für diese besonders lauten Gartengeräte gelten die zusätzlichen Ruhezeiten ausnahmsweise nur dann nicht, wenn für diese Geräte das Umweltzeichen der EU vergeben wurde. Dieses Umweltzeichen erkennt man an einer Blume mit einem Kreis aus 12 Sternen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte.

Verstöße gegen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zusätzlich zu den in der bundesweit geltenden Geräte- und Ma­schi­nen­lärm­schutz­ver­ord­nung genannten Ruhezeiten können die Gemeinden in Bayern gemäß Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes durch Rechts­ver­ord­nung weitergehende zeitliche Beschränkungen ruhestörender Haus- oder Gartenarbeiten erlassen.

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Hiervon hat zum Beispiel die Stadt München durch den Erlass der Hausarbeits- und Musiklärmverordnung Gebrauch gemacht. Nach dieser Verordnung dürfen ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten nur von Montag bis Samstag zwischen 8.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 15.00 und 18.00 Uhr ausgeführt werden. Lärmarme Rasenmäher, deren Schallleistungspegel weniger als 88 dB(A) oder deren Emissionswert weniger als 60 dB(A) beträgt, dürfen von Montag bis Freitag ausnahmsweise sogar bis 20.00 Uhr betrieben werden. Dagegen ist der Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern und Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor sowie von Laubbläsern und Laubsammlern nur von Montag bis Samstag zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie von Montag bis Freitag zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr zulässig.

Neben den durch Rechtsverordnung festgesetzten Ruhezeiten, haben sich durch die Rechtsprechung auch allgemeine Ruhezeiten entwickelt, welche zum Beispiel dann Anwendung finden, wenn eine Gemeinde keine vorrangige Lärmschutzverordnung erlassen hat. Diese allgemeinen Ruhezeiten sind in der Regel von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens (Nachtruhe) sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe). Bei diesen Zeiten handelt es sich jedoch um keine starren Vorschriften, sondern nur um Regelzeiten, die, ins­be­son­de­re durch bestehende Hausordnungen, auch variabel gestaltet werden können.

Die in den örtlichen Lärmschutzverordnungen festgesetzten sowie die allgemeinen Ruhezeiten gelten grundsätzlich nur für den durch private Tätigkeiten verursachten Lärm. Keine Anwendung finden diese Zeiten hingegen für den durch den mit der Ausübung eines Gewerbes verbundenen Lärm. Denn einen Handwerker oder Gärtner kann man schließlich nicht zu einer mehrstündigen Mittagspause zwingen.

Rainer Schmitt
Jurist beim Eigenheimerverband Bayern e.V.


 

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