Haushaltsnahe Dienstleistungen
Steuern sparen mit Handwerkern und Haushaltshilfen
Foto: Pixel-Shot/Adobe Stock
Mit dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen aus dem Jahre 2008 sollen Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen steuerlich stärker gefördert und gleichzeitig der Anstieg von Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung begrenzt werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 können Steuerzahler daher bis zu 5.710.- Euro direkt von der Steuerschuld abziehen und die Steuerlast damit unmittelbar mindern. Im Einzelnen sieht der neugefasste § 35 a EStG folgende Steuersparmöglichkeiten vor:
- Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um geringfügige Beschäftigungen handelt, können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 510.- Euro von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35 a Absatz 1 EStG). Zu den begünstigten Aufwendungen gehört das Arbeitsentgelt zuzüglich der an die Minijob-Zentrale zu zahlenden pauschalen Abgaben. Der Höchstbetrag von 510.- Euro kann ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auch dann in voller Höhe angesetzt werden, wenn die Beschäftigung nur zeitweise ausgeübt worden ist.
- Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen können bis zu 20 Prozent, höchstens aber insgesamt 4.000.- Euro von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35 a Absatz 2 EStG). Bei den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gehört zu den begünstigten Aufwendungen der Bruttoarbeitslohn zuzüglich den Sozialversicherungsbeiträgen, bei selbständigen Dienstleistern der Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer. Haushaltsnahe Dienstleistung sind alle Tätigkeiten, die keine speziellen Fachkenntnisse erfordern und daher in der Regel durch Mitglieder des privaten Haushalts selbst erbracht werden. Hierzu gehören zum Beispiel Haushaltshilfen, Kindermädchen, Reinigungsarbeiten oder einfache Gartenarbeiten. Aufwendungen für Winterdienste sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.03.2014 (Az.: VI R 55/12) selbst dann als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abzugsfähig, wenn die zu räumende Fläche außerhalb des eigenen Grundstücks auf öffentlichen Gehwegen liegt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Dienstleistung in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt dient. Hiervon ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes insbesondere dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zum Schneeräumen auf dem öffentlichen Gehweg verpflichtet ist.
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Die Steuerermäßigung kann auch für Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden, sowie für Aufwendungen, die einem steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Aus der Pflegeversicherung erhaltene Leistungen werden jedoch angerechnet.
- Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen können bis zu 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 1.200.- Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Begünstigt sind die Arbeitskosten einschließlich Umsatzsteuer für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung oder das Haus (§ 35 a Absatz 3 EStG). Hierzu gehören zum Beispiel Malerarbeiten, Arbeiten an Elektro-, Gas- oder Wasserinstallationen, Arbeiten an der Heizungsanlage, Fliesenlegearbeiten, Arbeiten am Dach oder der Fassade, Erneuerung von Fenster, Türen oder Bodenbelägen, Reparatur von Haushaltsgeräten vor Ort sowie die Überprüfungen des Schornsteinfegers. Keine Steuerermäßigung wird jedoch für öffentlich geförderte Maßnahmen gewährt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (zum Beispiel über die KfW-Bank) in Anspruch genommen werden.
Sowohl bei den haushaltsnahen Dienstleistungen als auch bei den Handwerkerleistungen führen nur die Aufwendungen für die Dienstleistung (Arbeitslohn) zu einer Steuerermäßigung. Die Aufwendungen für verwendetes Material oder sonstige in diesem Zusammenhang gelieferte Waren sind hingegen nicht begünstigt. Deshalb sollte bei der Rechnungsstellung darauf geachtet werden, dass in der Rechnung die Kosten für Lohn und Material getrennt ausgewiesen werden. Zu beachten ist auch, dass der Steuerbonus nur dann gewährt wird, wenn die Aufwendungen nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören und nicht vorrangig als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden.
Keine Barzahlung
Um die Steuerermäßigung zu erhalten, sind dem Finanzamt die Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung des beauftragten Unternehmens mit aussagekräftigen Angaben über den Arbeitslohn sowie des Kontoauszugs (gegebenenfalls in Kopie) mit Abbuchung des Rechnungsbetrages oder einer entsprechenden Bescheinigung des Kreditinstituts nachzuweisen. Die Vorlage des reinen Überweisungsträgers reicht als Nachweis nicht aus. Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.11.2008 (Az.: VI R 14/08) nicht begünstigt.
Den Steuerbonus in Anspruch nehmen können Eigentümer von selbst genutzten Häusern und Wohnungen sowie Mieter. Ein Wohnungseigentümer kann auch Aufwendungen für diejenigen haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. handwerklichen Tätigkeiten steuermindernd geltend machen, deren Auftraggeber nicht er selbst, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft beziehungsweise deren Verwalter ist. Voraussetzung hierfür ist nur, dass die auf seine Wohnung entfallenden Kosten anhand seines Miteigentumsanteils individuell errechnet werden können. Ist ein Hausverwalter bestellt, kann jeder Wohnungseigentümer im Rahmen der Hausgeldabrechnung von diesem eine Bescheinigung verlangen, in welcher die nach § 35 a EStG steuerlich relevanten Arbeits- und die Materialkosten getrennt dargestellt werden. Diese Bescheinigung muss der Verwalter bei Fehlen einer entsprechenden Vergütungsregelung jedoch nicht unentgeltlich erstellen. Nach einem Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 08.02.2008 (Az.: 19 T 489/07) ist eine Gebühr in Höhe von 25.- Euro dafür angemessen.
Rainer Schmitt
Jurist beim Eigenheimerverband Bayern e.V.