Grillen auf der Terrasse
Auch mit Elektrogrill darf nicht uneingeschränkt gegrillt werden
Foto: Stephan/Adobe Stock
Bereits im Jahre 1999 hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 18. März (Az.: 2 Z BR 6/99) entschieden, dass mit Holzkohle nicht öfter als fünfmal im Jahr gegrillt werden darf. Dabei sei auch zu beachten, dass nicht in einem Bereich gegrillt werde, der weniger als 25 m von den Wohnungen der Nachbarn entfernt ist. Begründet wurde dies vom Gericht damit, dass beim Grillen auf Holzkohlefeuer sich Rauch und beißender Geruch verbreiten würden und beides zu Beeinträchtigungen der Nachbarn führen könnte, die das unvermeidbare Maß übersteigen.
Das Gericht führte in seinem Beschluss weiter aus, dass es aber immer auf den Einzelfall ankomme. Maßgebend sind dabei insbesondere Lage und Größe des Gartens, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Nachbarn könnte das Grillen auf Holzkohlenfeuer daher auch uneingeschränkt verboten sein.
Nun hat das Landgericht München I mit einem aktuellen Urteil vom 01.03.2023 (Az.: 1 S 7620/22) entschieden, dass auch mit einem Elektrogrill nicht uneingeschränkt gegrillt werden darf. Danach kann auch beim Grillen mit einem Elektrogrill in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Unterlassungsanspruch eines benachbarten Eigentümers bestehen, wenn dieser durch das Grillen in der Nutzung seiner Wohnung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.
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Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme
Zwar sei das Grillen in einem gewissen Umfang als sozialadäquates Verhalten erlaubt, und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen durch Gerüche seien daher hinzunehmen. Auch ist zu berücksichtigen, dass beim Grillen mit einem Elektrogrill – anders als beim Grillen mit Holzkohle – kein Rauch entsteht, der üblicherweise als besonders beißend und störend empfunden wird. Aber auch, wenn durch den Grill nur Wasserdampf und Gerüche von Fleisch und Fisch verursacht werden, muss auf die Belange und Interessen der Nachbarn Rücksicht genommen werden, und es muss daher Zeiten geben, zu denen sich diese ungestört von Grillgerüchen und Rauch bei geöffnetem Fenster in ihrer Wohnung oder auf ihrem Balkon aufhalten können.
Viermal im Monat darf gegrillt werden
Zu beachten ist dabei, dass sich Hausbewohner bevorzugt bei schönem Wetter sowie am Wochenende und an Feiertagen bei geöffneten Fenstern in ihren Wohnungen oder auf den zu ihren Wohnungen gehörenden Balkonen aufhalten, also zu Zeiten, zu denen üblicherweise auch gegrillt wird. Um zu gewährleisten, dass den benachbarten Wohnungseigentümern gerade auch bei schönem Wetter am Wochenende und an Feiertagen ausreichend Möglichkeiten verbleiben, sich ungestört von Rauch und Grillgerüchen bei geöffnetem Fenster in ihrer Wohnung oder auf dem Balkon aufzuhalten, ist daher die Anzahl des Grillens auf maximal viermal im Monat zu beschränken, wobei aber nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende, also am Samstag und dem darauffolgenden Sonntag oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen gegrillt werden darf.
Einzelfallentscheidung
Evelien/Adobe Stock
Bei dem Urteil des Landgerichtes München I handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Wie bereits das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss im Jahre 1999 festgestellt hat, ist aber immer der jeweilige Sachverhalt maßgeblich. Dabei sind insbesondere Lage und Größe des Gartens, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät zu berücksichtigen.
So kann in einem Hausgrundstück mit großem Garten, wo die nächsten Nachbarn weit entfernt wohnen, sicherlich auch häufiger gegrillt werden, während in einer Wohnungseigentumsanlage das Grillen – insbesondere mit Holzkohle – unter Umständen sogar gänzlich unzulässig sein kann. Um einen Streit zu vermeiden, sollte daher jeder, der gerne grillt, sich mit seinen Nachbarn absprechen und versuchen, eine gemeinsame Regelung zu finden.