Erben und Vererben

Mit einer achtteiligen Serie über das derzeit geltende Erbrecht wollen wir Ihnen  einen Überblick über die Rechtsfolgen eines Erbfalles verschaffen.

Erben und vererbenFoto: Romolo Tavani/Adobe Stock

Gerade vor dem Hintergrund, dass viele Menschen die Frage “Soll ich ein Testament machen oder nicht?” immer wieder vor sich herschieben, da sich niemand mit dem Gedanken seines Todes befassen will, möchten wir auf die möglichen Konsequenzen dieses Abwartens aufmerksam machen. Denn stirbt jemand, ohne vorher ein Testament bzw. einen Erbvertrag gemacht zu haben, so findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung. Diese ist aber vom Erblasser oft gerade nicht gewollt. Will man diese gesetzliche Erbfolge umgehen, so muss bereits zu Lebzeiten ein Testament bzw. ein Erbvertrag errichtet werden.

 Teil I: Die gesetzliche Erbfolge                                          

Die gesetzliche Erbfolge findet Anwendung, soweit eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) nicht vorliegt. Erbberechtigt sind nach dem Gesetz nur Verwandte und Ehegatten. Das BGB teilt die Verwandten in Erben erster Ordnung, Erben zweiter Ordnung usw. ein. Dabei schließt jeder Angehörige einer vorhergehenden Ordnung alle Verwandten der späteren Ordnungen aus (sog. Parentelsystem). Dies bedeutet, solange zum Beispiel ein Erbe der ersten Ordnung vorhanden ist, kommen Erben der zweiten oder dritten Ordnung nicht als Erben in Betracht.

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Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Dabei ist ohne Bedeutung, ob sie ehelich sind oder nicht, da nichteheliche Kinder für Erbfälle ab dem Jahre 2009 den ehelichen Kindern erbrechtlich uneingeschränkt gleichgestellt sind. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge.

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also    die Geschwister des Erblassers. Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben diese allein und zu gleichen Teilen, sofern Erben erster Ordnung nicht vorhanden sind. Lebt zur Zeit des Erbfalls Vater oder Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge (also die Geschwister des Erblassers) nach den für die Erbfolge der ersten Ordnung geltenden Regeln. Sind lebende Abkömmlinge der Eltern nicht vorhanden, so erbt der überlebende Elternteil allein.

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben zur Zeit des Erbfalls noch alle Großeltern, so erben diese allein und zu gleichen Teilen zu je einem Viertel, sofern Erben der ersten oder der zweiten Ordnung nicht vorhanden sind. Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des verstorbenen Großelternteils dessen Abkömmlinge, also die Onkel und Tanten des Erblassers bzw. falls auch einer von diesen nicht mehr leben sollte, an deren Stelle dessen Abkömmlinge, also die Cousins und die Cousinen des Erblassers. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des verstorbenen Großelternteils dem anderen Teil des Großelternpaars zu. Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge  der Verstorbenen nicht vorhanden, erbt das andere Großelternpaar oder deren Abkömmlinge alleine.

Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großtanten, Großonkel usw.). Hierauf im Einzelnen einzugehen erübrigt sich, da solch ein Fall in der Praxis nur äußerst selten vorkommt. Dasselbe gilt für Erben fernerer Ordnungen.

 Teil II:  Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten                    

Neben den Erben der verschiedenen Ordnungen (siehe Teil I) ist der überlebende Ehegatte des Erblassers natürlich ebenfalls erbberechtigt. Die Höhe seines Erbteils richtet sich danach, welcher Güterstand zwischen den Ehegatten gilt.

Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft richtet sich die Größe seines Erbteils danach, ob neben ihm Erben der ersten oder der zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden sind.

Neben Erben der ersten Ordnung ist der überlebende Ehegatte zu einem Viertel als Erbe berufen. Dieser Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein weiteres Viertel, den sog. Zugewinnausgleich. Dem überlebenden Ehegatten steht in diesem Fall also die Hälfte des Nachlasses zu  (1/4 + 1/4 = 1/2). Neben Erben der zweiten Ordnung oder neben Großeltern erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte, zuzüglich eines weiteren Viertels als Zugewinnausgleich. Ihm stehen somit also drei Viertel des Nachlasses zu (1/2 + 1/4 = 3/4). Sind Erben der ersten oder der zweiten Ordnung oder Großeltern nicht vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte alleine.

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Die pauschale Abgeltung des Zugewinns durch Erhöhung des Erbteils um 1/4 (sog. erbrechtliche Lösung) kann für den überlebenden Ehegatten jedoch nachteilig sein, insbesondere dann, wenn der Erblasser während der Ehe einen erheblichen Vermögenszuwachs erzielt hat. Für diesen Fall kann der überlebende Ehegatte auch die sog. güterrechtliche Lösung wählen, bei welcher der Zugewinn konkret berechnet wird. Dies wird dadurch erreicht, dass der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt und den Zugewinnausgleich nach der güterrechtlichen Lösung verlangt. Daneben steht ihm auch noch der sog. kleine Pflichtteil zu, der sich nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Pflichtteil bemisst.

Bestand beim Erbfall Gütergemeinschaft, steht dem überlebenden Ehegatten zunächst die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zu. Von der anderen Hälfte des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte neben Erben erster Ordnung ein Viertel und neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern die Hälfte. Sind Erben erster und zweiter Ordnung oder Großeltern nicht vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte alleine.

Bestand beim Erbfall Gütertrennung, gilt die gesetzliche Erbfolge ohne pauschalen Zugewinnausgleich. Danach erbt der Ehegatte neben Erben erster Ordnung ein Viertel und neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern die Hälfte. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Hinterlässt der Erblasser neben seinem Ehegatten nur ein oder zwei Kinder als gesetzliche Erben, so erben der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Durch diese Sonderregelung soll sichergestellt werden, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten nicht geringer ist als der eines erbenden Kindes.

Sind Erben der ersten oder der zweiten Ordnung oder Großeltern nicht vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte alleine.

Unabhängig vom Güterstand stehen dem überlebenden Ehegatten neben Erben der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände (wie zum Beispiel Möbel oder Geschirr) und die Hochzeitsgeschenke als sog. Voraus zu. Neben Erben der ersten Ordnung erhält der Ehegatte diese Gegenstände aber nur, soweit er diese zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Waren zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben (also Zerrüttung der Ehe) und hat der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, so wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und auch sein Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen. Hat der überlebende Ehegatte die Scheidung alleine beantragt und hat der Erblasser dieser nicht zugestimmt, so bleibt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten voll bestehen.

Neben dem Ehegatten ist seit dem 1. August 2001 auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbberechtigt (§ 10 LPartG). Da sein Erbrecht weitestgehend dem des Ehegatten entspricht, wird hierauf, um Wiederholungen zu vermeiden, nicht näher eingegangen.  

Bei unverheirateten Paaren bzw. nicht eingetragenen Lebenspartnern steht dem länger lebenden Partner nach dem Gesetz kein Erbrecht zu. Der Nachlass geht damit ausschließlich an die Verwandten des Verstorbenen. Wer seinen Partner wirtschaftlich absichern und ihm das ganze oder Teile seines Vermögens zukommen lassen möchte, muss daher bereits zu Lebzeiten ein Testament oder einen Erbvertrag errichten.

   Teil III:  Testament und Erbvertrag                                   

Ein Testament kann eigenhändig oder durch Niederschrift bei einem Notar errichtet werden. Ein notarielles Testament kann bereits derjenige errichten, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein eigenhändiges dagegen erst ein Volljähriger. Bei Errichtung eines notariellen Testaments wird beim Notar eine Urkunde erstellt. Das eigenhändige Testament ist eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Es darf keinesfalls mit Schreibmaschine oder von einem anderen geschrieben werden. Die Erklärung soll Zeit und Ort der Errichtung sowie den Vor- und Familiennamen des Erblassers enthalten.

Ein Testament ist nichts Endgültiges, da es jederzeit widerrufen werden kann. Dies geschieht entweder durch Errichtung eines neuen Testaments oder durch die Vernichtung des alten. Durch die Errichtung eines neuen Testaments wird ein früheres Testament insoweit widerrufen, als es mit dem späteren im Widerspruch steht. Ein notarielles Testament gilt auch dann als widerrufen, wenn es aus der amtlichen Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht dem Erblasser zurückgegeben wird.    

Eine besondere Form des Testaments ist das sog. gemeinschaftliche Testament, welches nur von Ehegatten und seit dem 1. August 2001 auch von eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden kann. Ein gemeinschaftliches Testament setzt formell voraus, dass ein Ehegatte das Testament handschriftlich errichtet und beide Ehegatten es unterschreiben.

Bei Ehenichtigkeit oder Auflösung der Ehe vor dem Tod eines Ehegatten ist das gemeinschaftliche Testament unwirksam. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder dieser zugestimmt hat.

Enthält ein gemeinschaftliches Testament sog. wechselbezügliche Verfügungen   (d.h. die Ehegatten bedenken sich gegenseitig), so ist ein Widerruf des Testaments nur bei Lebzeiten beider Ehegatten möglich. Der Widerruf erfolgt entweder durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten oder durch einvernehmliches Vernichten des alten Testaments oder durch Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments. Nach dem Tod eines Ehegatten kann der überlebende Ehegatte das  gemeinschaftliche Testament, sofern es keinen Änderungsvorbehalt enthält, nicht mehr ändern. Das gemeinschaftliche Testament wird nach dem Tod eines Ehegatten beim    Nachlassgericht verwahrt und beim Tod des überlebenden Ehegatten  wiedereröffnet.

Die häufigste Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das sog. Berliner  Testament. Bei dieser Art des Testaments setzen sich die Ehegatten  gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, zum  Beispiel das gemeinsame Kind, als Schlusserbe fallen soll. Der Schlusserbe ist ausschließlich Erbe des letztversterbenden Ehegatten und er erhält aus dem Nachlass des erstversterbenden Ehegatten damit auch nur dasjenige, was sich noch im Nachlass des Letztversterbenden befindet. 

Von dieser Schlusserbfolge zu unterscheiden ist die testamentarische Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Bei dieser wird der überlebende Ehegatte nur als Vorerbe und das überlebende Kind als Nacherbe des Erblassers eingesetzt. Vorerben und Nacherben sind jeweils Erben des Erblassers, wobei der Nacherbe die Erbschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt (zum Beispiel mit dem Ableben des längerlebenden Ehegatten) oder bei Eintritt einer Bedingung (zum Beispiel bei Wiederheirat des längerlebenden Ehegatten) erhält. Der Vorerbe wird mit dem Erbfall zwar Eigentümer des Nachlasses, zum Schutz der Nacherben ist er jedoch in der Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände beschränkt. Verfügungen über Grundstücke und Grundstücksrechte (zum Beispiel Hypothek oder Grundschuld) sind demnach nur mit Zustimmung der Nacherben möglich. Der Erblasser hat allerdings auch die Möglichkeit, den Vorerben von bestimmten Verfügungsbeschränkungen zu befreien oder ihm weitergehende Beschränkungen aufzuerlegen. Eine Befreiung von dem Verbot der unentgeltlichen Verfügung über Erbschaftsgegenstände ist grundsätzlich aber nicht möglich.

Das  gemeinschaftliche  Testament  kann  nur  von  Ehegatten  oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet  werden. Wollen andere Personen (zum Beispiel nichteheliche Lebenspartner) verbindliche wechselbezügliche Verfügungen treffen, so müssen diese einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Er muss zu seiner Wirksamkeit vom Notar vorgelesen, genehmigt und von den Parteien eigenhändig unterschrieben werden. Vom Inhalt her können in einem Erbvertrag dieselben Verfügungen wie in einem Testament getroffen werden.

Vor dem Tod einer Vertragspartei kann der Erbvertrag durch notariellen Vertrag oder, wenn es sich um Ehegatten handelt, auch durch ein späteres gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden. Nach dem Tod einer Vertragspartei ist eine Aufhebung des Erbvertrages nicht mehr möglich. Der Erblasser kann sich im Erbvertrag auch ein Rücktrittsrecht vorbehalten, und zwar sowohl vom ganzen Vertrag wie auch von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden und bedarf der Beurkundung durch einen Notar.

Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag auch Vermächtnisse oder Auflagen anordnen. Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine andere Person, ohne diese als Erben einzusetzen (Beispiel: Jemand soll aus dem Nachlass eine bestimmte Geldsumme oder einen bestimmten Gegenstand erhalten). Durch Auflagen wird der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Beispiel: Verpflichtung zur Grabpflege oder Versorgung von Tieren).

  Teil IV: Der Pflichtteil, Erbverzicht und Erbausschlagung   

Durch Testament oder Erbvertrag werden oft gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen. Soweit es sich bei den Ausgeschlossenen um Abkömmlinge, Eltern oder Ehegatten des Erblassers handelt, haben diese einen sog. Pflichtteilsanspruch. Entferntere Abkömmlinge (wie zum Beispiel Enkelkinder) und die Eltern des Erblassers sind jedoch nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine näher verwandten Abkömmlinge vorhanden sind, die sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würden. Nicht pflichtteilsberechtigt sind Geschwister und andere weiter entfernte Verwandte des Erblassers.                                                                                                              

Pflichtteilsansprüche können auch geltend gemacht werden, wenn ein Pflichtteilsberechtigter zwar als (Mit-)Erbe eingesetzt wird, er hierdurch aber weniger als seinen Pflichtteil erhält. In diesem Fall kann er die Differenz zwischen dem Pflichtteil und dem Wert desErbteils als Zusatzpflichtteil verlangen. Unabhängig von der Höhe des Erbteils kann ein als Erbe eingesetzter Pflichtteilsberechtigter  auch dann einen Pflichtteil verlangen, wenn er durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist und er das Erbe ausschlägt.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Mindestanspruch, dessen Entzug nur in ganz besonderen Ausnahmefällen bei schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten möglich ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte eines Verbrechens gegen den Erblasser schuldig gemacht hat. Kein Pflichtteil steht ferner den Personen zu, die rechtswirksam vor einem Notar auf ihren Pflichtteil verzichtet oder die ihre Erbschaft ausgeschlagen haben.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist ohne Bedeutung. Bei Grundstücken ist der Verkehrswert maßgebend. Vom Nachlasswert abzuziehen sind bestehende Verbindlichkeiten des Erblassers sowie die durch den Erbfall entstehenden Schulden, wie zum Beispiel die Beerdigungskosten. Zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches hat der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gegen den Erben über den Bestand des Nachlasses.

Auf den Pflichtteil sind Zuwendungen anzurechnen, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser zu dessen Lebzeiten mit der Bestimmung erhalten hat, dass er sich diese anrechnen lassen muss. Umgekehrt hat der Pflichtteilsberechtigte einen Ergänzungsanspruch, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einer anderen Person eine Schenkung gemacht hat und diese Schenkung noch keine zehn Jahre zurückliegt. Maßgeblich für den Beginn der Zehnjahresfrist ist die dabei die wirtschaftliche Ausgliederung aus dem Vermögen des Erblassers. Diese ist zum Beispiel bei einer Hausübergabe unter Vorbehalt eines Nießbrauchs nicht gegeben, da der Erblasser in diesen Fällen trotz Umschreibung im Grundbuch wirtschaftlicher Eigentümer bleibt. Eine weitere Besonderheit gilt bei Schenkungen unter Ehegatten, für welche die Zehnjahresfrist erst mit der Auflösung der Ehe beginnt. Seit Januar 2010 ist bei der Zehnjahresfrist auch zu beachten, dass der Ergänzungsanspruch graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger die Schenkung zurück liegt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr noch zu 9/10 und im letzten Jahr vor Ablauf der Zehnjahresfrist nur noch zu 1/10.                                                                                                                

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch gegen den Erben, der mit dem Erbfall entsteht. Zur Auszahlung fällig wird der Anspruch jedoch erst mit der Geltendmachung gegenüber dem Erben. Der Erbe kann die Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Auszahlung für ihn eine unbillige Härte darstellen würde, was zum Beispiel bei einem Zwangsverkauf des Familienheimes oder eines Unternehmens, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, der Fall wäre.

Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren ab dem Erbfall.

Es kann auch sein, dass ein als Erbe berufener (gleichgültig ob durch Gesetz oder durch Verfügung von Todes wegen) gar nicht Erbe werden will. Er kann dies vor dem Tod des Erblassers durch einen Erbverzicht, der notariell beurkundet werden muss, erreichen. Nach dem Tod des Erblassers ist nur noch eine Ausschlagung der Erbschaft möglich. Die Erklärung der Ausschlagung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder vor einem Notar abzugeben. Die Frist für die Ausschlagung beträgt sechs Wochen.

Der Erbverzicht wirkt sich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtserben aus, die Ausschlagung hingegen nur auf den Ausschlagenden. An die Stelle des Ausschlagenden treten diejenigen, die berufen wären, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

  Teil V :  Die vorweggenommene Erbfolge                      

Der künftige Erblasser hat es in der Hand, ob er sein Vermögen erst im Zeitpunkt seines Versterbens an seine Erben weitergibt oder ob er dieses bereits zu Lebzeiten ganz oder teilweise einer erbberechtigten Person überträgt. Für eine vorweggenommen Erbfolge wird sich der künftige Erblasser in der Regel dann entscheiden, wenn er sich selbst entlasten will oder wenn er daran interessiert ist, einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Empfängern zuzuwenden, um so Streitigkeiten zwischen mehreren Erben einer Erbengemeinschaft zu vermeiden. Auch steuerliche Aspekte spielen bei der vorweggenommenen Erbfolge eine große Rolle.

Rechtlich gesehen ist die vorweggenommene Erbfolge in aller Regel ein unentgeltlicher Vorgang, also eine Schenkung. Der Charakter der Unentgeltlichkeit geht auch nicht dadurch verloren, dass sich der Übertragende bestimmte Versorgungsleistungen zubilligen lässt.

Hat  sich ein Eigenheimer entschlossen, seinen Haus- und Grundbesitz auf seine Kinder oder einen Dritten durch eine vorweggenommene Erbfolge zu übertragen, sollte er sich in dem Übergabevertrag, der notariell beurkundet werden muss, bestimmte Rechte vorbehalten:

  • Will der Übergeber weiterhin in dem Haus wohnen oder will er es vermieten, muss er sich auf jeden Fall ein Wohnrecht bzw. einen Nießbrauch vorbehalten. Ein Wohnrecht räumt dem Begünstigten lediglich das Recht ein, wie ein Mieter, jedoch unentgeltlich, in dem Haus zu leben. Ein Nießbrauch geht weiter. Neben dem Wohnrecht ist der Begünstigte auch berechtigt, den Nutzen aus dem Haus zu ziehen, d.h., er darf dieses auch an Dritte überlassen oder vermieten. Dies ist insbesondere für den Fall von Bedeutung, dass jemand in ein Altenheim geht und er die Mieteinnahmen für die Finanzierung des Altenheimplatzes benötigt. Beim Nießbrauch ist der Berechtigte aber auch verpflichtet, die Lasten des Grundstückes (wie zum Beispiel Grundsteuer oder Versicherungen) zu tragen und dafür zu sorgen, dass das Eigenheim in seinem wirtschaftlichen Bestand erhalten bleibt. Instandsetzungen und Erneuerungen obliegen dem Nießbraucher jedoch nur im Rahmen der gewöhnlichen Unterhaltungspflicht.
  • Damit der Erwerber das Haus nicht sofort an einen Dritten weiterverkauft, sollte der Übergabevertrag einen sog. Zustimmungsvorbehalt enthalten, d.h., eine Veräußerung oder Belastung des Eigenheimes soll grundsätzlich nur mit Zustimmung des Übergebers möglich sein. Der Zustimmungsvorbehalt sollte mit einer Rückfallklausel abgesichert werden.
  • Letztendlich sollte der Übergabevertrag einen Rückübertragungsanspruch für den Fall enthalten, dass der Erwerber vor dem Übertragenden verstirbt (sog. Vorversterbensklausel).

Darüber hinaus sind noch eine Vielzahl anderer Vertragsklauseln denkbar, die für den Übergeber mehr oder weniger von Bedeutung sind, wie zum  Beispiel:

  • die Vereinbarung einer sog. Wart und Pflege;
  • ein Rückübertragungsanspruch für den Fall der Scheidung des Erwerbers;
  • ein Verzicht des Erwerbers auf seinen Pflichtteilsanspruch bzgl. des erstversterbenden Elternteils sowie
  • die Kostentragungspflicht des Erwerbers.

In dem Übergabevertrag kann auch festgelegt werden, wie und in welchem Umfang sich die Schenkung auf das künftige Erbe auswirken soll. So kann zum Beispiel eine Ausgleichungspflicht unter Geschwistern angeordnet oder auch bestimmt werden, dass sich der Beschenkte den Wert der übertragenen Immobile auf seinen Erb- und/oder Pflichtteilsanspruch anzurechnen lassen hat.

Behält sich der Übergeber die für Ihn wichtigen Rechte im Übergabevertrag vor, spricht grundsätzlich nichts gegen eine Vorwegnahme der Erbfolge. Wenn die Übertragung jedoch das selbst genutzte Haus betrifft, sollte man persönliche Aspekte bei seiner Entscheidung nicht völlig außer Acht und sich nur von steuerlichen Aspekten leiten lassen. Denn wenn man einmal übergeben hat, lässt sich dies in der Regel nicht mehr rückgängig machen.

Teil VI :  Die Erbschaft- und Schenkungsteuer                        

Im Jahre 2006 hat das Bundesverfassungsgericht das bisher geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt. Der Grund hierfür bestand nach Ansicht des Gerichts in der Ungleichbehandlung von verschiedenen Vermögenswerten bei der Bewertung, wie zum Beispiel von Bargeld und Immobilien. Denn während Bargeld in voller Höhe (also zu 100 %) besteuert wurde, waren Immobilien früher in der Regel nur mit 50 bis 80 % ihres tatsächlichen Wertes steuerpflichtig. Im Dezember 2008 hat der Gesetzgeber daraufhin das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verabschiedet, welches zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist.

Wie viel Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach dem neuen Recht im Einzelfall zu zahlen ist, hängt in erster Linie von der Höhe der Erbschaft, der Erbschaftsteuerklasse und den gesetzlichen Freibeträgen ab.

Steuerklassen

Die Steuerklassen setzen sich wie folgt zusammen:

  • In Steuerklasse eins fallen der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, die Enkel sowie die Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen.
  • Zur Steuerklasse zwei gehören die Eltern und Großeltern bei Schenkungen, die  Geschwister, die Nichten und Neffen, die Stiefeltern und Schwiegereltern, die Schwiegerkinder sowie der geschiedene Ehegatte.
  • Alle übrigen Erwerber fallen in die Steuerklasse drei.  

Freibeträge

Die persönlichen Freibeträge wurden für nahe Verwandte erheblich erhöht und  betragen nun:

500.000.-  für den Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,

400.000.-  für Kinder und Stiefkinder sowie für Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind,

200.000.-  für Enkel, deren Eltern noch leben,

100.000.-  für Eltern und Großeltern im Erbfall

20.000.-  für Eltern und Großeltern bei Schenkungen sowie für alle übrigen Personen der Steuerklassen zwei und drei.

Die genannten Freibeträge gelten für jede Person gegenüber jedem Erblasser. So können zum Beispiel Eltern ihren beiden Kindern insgesamt 1,6 Millionen Euro steuerfrei vererben oder schenken, da jedes der beiden Kinder gegenüber Vater und Mutter je 400.000.- Euro steuerfrei erwerben kann. Bei vier Kindern wären sogar schon 3,2 Millionen Euro steuerfrei.

Neben diesen persönlichen Freibeträgen können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder unter  bestimmten Voraussetzungen zusätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag beanspruchen. Dieser beträgt bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern maximal 256.000.- Euro. Sind erbschaftsteuerfreie Hinterbliebenenbezüge (wie zum Beispiel Renten oder Pensionen) vorhanden, wird dieser Freibetrag um den Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt oder entfällt sogar ganz. Der Versorgungsfreibetrag für Kinder ist gestaffelt und bewegt sich, je nach Alter des Kindes, zwischen 10.300.- Euro und 52.000.- Euro.

Auch für hinterlassenen Hausrat und sonstige persönliche Gegenstände gibt es Freibeträge. So bleibt der Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse eins steuerfrei, soweit der Wert insgesamt 41.000.- Euro nicht übersteigt. Andere sonstige persönliche Gegenstände (wie zum Beispiel ein PKW) bleiben bis insgesamt 12.000.- Euro steuerfrei. Auch Personen der Steuerklassen zwei und drei können Hausrat und sonstige persönliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000.- Euro  steuerfrei  erwerben.

Einen weiteren Freibetrag gibt es für den Fall, dass ein Erwerber unentgeltlich oder gegen nur unzureichendes Entgelt dem Erblasser Pflege oder Unterhalt gewährt hat. Dann bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000.- Euro pauschal steuerfrei, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.

Zusätzlich zu den genannten Freibeträgen bleibt die Vererbung (nicht Schenkung) einer selbst genutzten Wohnimmobilie an den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner sowie an die Kinder steuerfrei, wenn das Objekt nach dem Erbfall zehn Jahre lang von dem Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Bei Kindern jedoch mit der Beschränkung, dass maximal 200 qm steuerfrei sind. Mit dieser Verschonungsregelung hat der Gesetzgeber eine Forderung des Eigenheimerverbandes Bayern berücksichtigt, selbst genutztes Wohneigentum von der Steuer freizustellen. Wird das Objekt innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, das bedeutet, das Objekt wird voll besteuert, unabhängig davon, ob das Objekt kurz nach Beginn oder kurz vor Ablauf der Frist veräußert oder vermietet worden ist. Eine Ausnahme von der Nachversteuerung besteht nur für den Fall, dass die Selbstnutzung aus zwingenden, vom Erben nicht zu vertretenden Gründen (wie zum Beispiel einen aus gesundheitlichen Gründen notwendigen Umzug in ein Pflegeheim) aufgegeben wird.

Steuersätze

Mit welchem Steuersatz die Erbschaft bzw. Schenkung zu versteuern ist, richtet sich danach, wie viel der Nachlass bzw. die Zuwendung die vorgenannten Freibeträge übersteigt und in welche Steuerklasse der Erwerber  fällt.

Übersteigt die Erbschaft die Freibeträge in Steuerklasse eins um nicht mehr als 75.000.- Euro, werden 7 % an Steuer fällig. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von mehr als 75.000.- Euro sind 11 %, bei mehr als 300.000.- Euro sind 15 % und bei mehr als 600.000.- Euro sind mindestens 19 % Steuern zu zahlen. In der Steuerklasse zwei beginnt der Steuersatz bei 15 % und endet bei 43 %. In der Steuerklasse drei ist ein steuerpflichtiger Erwerb mindestens mit 30 % zu versteuern.

Die nach Abzug der Freibeträge festgesetzte Steuer wird grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig. Beim Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien sowie eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung kann die hierauf entfallende Steuer auf Antrag aber bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn andernfalls das Objekt zur Errichtung der Steuer veräußert werden müsste. Bei einem Erwerb von Todes wegen erfolgt die Stundung sogar zinslos.    

Teil VII :  Die Bewertung von Immobilien     

Für die Höhe des der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegenden  Nachlasswertes ist bei Haus- und Grundbesitz insbesondere von Bedeutung, wie dieser bewertet wird. Nach dem bis 2008 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wurden Immobilien nach dem Bodenwertverfahren oder dem Ertragswertverfahren bewertet. Dies führte zu Steuerwerten von in der Regel nur 50 bis 80 % des tatsächlichen Verkehrswertes. Da gerade diese niedrige Bewertung zur Verfassungswidrigkeit des alten Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes führte, ist nach der Neuregelung des Bewertungsgesetzes für die Bewertung des Haus- und Grundbesitzes nun der gemeine Wert (Verkehrswert) maßgeblich.

Der Wert für unbebaute Grundstücke bestimmt sich danach regelmäßig nach deren Fläche und den Bodenrichtwerten, die von den Gutachterausschüssen festgesetzt werden. Nach neuem Recht wird der Bodenrichtwert dabei zu 100 % angesetzt und nicht wie früher nur zu 80 %.

Der Wert für bebaute Grundstücke wird nach verschiedenen Bewertungsverfahren ermittelt:

Ein- oder Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen werden, soweit möglich, nach dem Vergleichswertverfahren bewertet. Dabei wird der Kaufpreis solcher Objekte herangezogen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Objekt hinreichend übereinstimmen. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise. Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können aber auch Vergleichsfaktoren herangezogen werden, die von den Gutachterausschüssen ermittelt werden.

Mietwohngrundstücke sowie Geschäftsgrundstücke sind, soweit möglich, nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten. Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (der sogenannte Gebäudeertragswert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln. Der Gebäudeertragswert orientiert sich am erzielten oder am ortsüblichen Mietzins. Der Bodenwert bestimmt sich wie bei unbebauten Grundstücken nach der Fläche und dem von den Gutachterausschüssen festgesetzten Bodenrichtwerten. Der Gebäudeertragswert und der Bodenwert zusammen ergeben den Ertragswert des Grundstückes.

Das Sachwertverfahren findet Anwendung auf Ein- oder Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, wenn kein Vergleichswert vorliegt, für Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke, wenn sich keine ortsübliche Miete ermitteln lässt, sowie für sonstige bebaute Grundstücke. Im Sachwertverfahren ist der Wert der Gebäude (der sogenannte Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Gebäudesachwertes ist von den Regelherstellungskosten, die in der Anlage 24 zum Bewertungsgesetz festgesetzt sind, auszugehen. Die Regelherstellungskosten multipliziert mit der Bruttogrundfläche des Gebäudes ergeben den Gebäuderegelherstellungswert. Von diesem darf zum Ausgleich für die Wertminderung des Gebäudes wegen Alters für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit bis zum Bewertungszeitpunkt vollendet wurde, ein von der Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes abhängiger Prozentsatz (bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen zum Beispiel 1,25 % je Jahr) als Abschreibung abgezogen werden, maximal aber 70 %. Der Bodenwert bestimmt sich wie bei unbebauten Grundstücken nach der Fläche und dem von den Gutachterausschüssen festgesetzten Bodenrichtwerten. Der Gebäudesachwert und der Bodenwert zusammen ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstückes. Dieser wird dann zur Anpassung an den Verkehrswert noch mit einer Wertzahl multipliziert, die, soweit die Gutachterausschüsse keine besonderen Wertzahlen festgelegt haben, der Anlage 25 zum Bewertungsgesetz entnommen werden können.

Hierzu ein Beispiel:

Auf einem 800 qm großen Grundstück steht ein 2001 erbautes unterkellertes freistehendes Einfamilienhaus der Standardstufe 3 mit ausgebautem Dachgeschoß und einer Bruttogrundfläche von 400 qm (= Geschoßfläche aller Ebenen nach Außenmaßen). Der Bodenrichtwert für das Grundstück beträgt 1.000.- Euro.

Als erstes ist nun der Gebäudesachwert zu berechnen. Dazu werden die in der Anlage 24 zum Bewertungsgesetz festgesetzten Regelherstellungskosten in Höhe von 835.- Euro mit der Bruttogrundfläche des Gebäudes von 400 qm multipliziert. Von dem sich hieraus ergebende Wert in Höhe von 334.000.- Euro dürfen dann zum Ausgleich für die Wertminderung des Gebäudes wegen Alters von 20 Jahren 25 % (für jedes Jahr 1,25 %), also  83.500.- Euro abgezogen werden. Dies ergibt einen Gebäudesachwert in Höhe von 250.500.- Euro.

Als zweiter Schritt ist dann der Bodenwert des Grundstückes zu ermitteln.  Dieser beträgt bei einem Bodenrichtwert von 1.000.- Euro und einer Grundstücksgröße von 800 qm  800.000.- Euro.

Der Gebäudesachwert in Höhe von 250.500.- Euro und der Bodenwert in Höhe von 800.000.- Euro ergeben dann zusammen den vorläufigen Sachwert in Höhe von 1.050.500.- Euro.

Dieser vorläufige Sachwert wird abschließend noch mit der in der Anlage 25 zum Bewertungsgesetz festgesetzten Wertzahl vom 0,9 multipliziert. Dies ergibt dann den für die Steuer maßgeblichen abgerundeten Verkehrswert in Höhe von 945.450.- Euro.

Unabhängig davon nach welchem Verfahren der Grundstückswert ermittelt wurde, darf bei zu Wohnzwecken vermieteten Objekten der Grundstückswert noch einmal um 10 % pauschal gemindert werden.

Erscheint dem Steuerpflichtigen der vom Finanzamt nach einem der genannten Verfahren ermittelte Wert zu hoch, hat er die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der tatsächliche Wert geringer ist. Dieser Nachweis kann in der Regel aber nur durch ein Wertgutachten geführt werden, dessen Kosten der Steuerpflichtige zu tragen hat.

Teil VIII :  Möglichkeiten zum Steuersparen          

Insbesondere in Regionen mit hohen Grundstückspreisen reichen die Freibeträge häufig nicht aus, um sein Eigenheim steuerfrei zu vererben. Durch die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten oder durch die richtige Gestaltung des Testaments kann man die zu zahlende Steuer jedoch zumindest mindern oder sogar gänzlich wettmachen. Welche Steuersparmöglichkeiten es gibt, möchte ich im letzten Teil der Serie „Erben und Vererben“ aufzeigen.

Am einfachsten lässt sich Erbschaftsteuer durch die richtige Gestaltung des Testaments sparen. So ist zum Beispiel das “Berliner Testament”, in welchem sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und ihre Kinder zum Schlusserben des letztversterbenden Elternteils berufen, steuerlich betrachtet nachteilig. Zwar steht jedem Kind hinsichtlich jeden Elternteils ein Freibetrag in Höhe von 400.000.- Euro zu.  Dieser Freibetrag kann bei einem „Berliner Testament“ aber nur einmal in Anspruch genommen werden, da das Kind nur den letztversterbenden Elternteil als Schlusserben beerbt. Der Freibetrag bezüglich des erstversterbenden Elternteils wird hingegen „verschenkt“. Dies kann dadurch vermieden werden, indem  die Eltern zusätzlich zu ihrer wechselseitigen Erbeinsetzung ein Vermächtnis (zum Beispiel den hälftigen Hausanteil des erstversterbenden Elternteils) zugunsten ihrer Kinder aussetzen. Dann kann jedes Kind schon beim Ableben des erstversterbenden Elternteils 400.000.- Euro und als Erbe des letztversterbenden Elternteils nochmals 400.000.- Euro steuerfrei erben. Der alleinerbende Ehegatte wiederum kann die ausgesetzten Vermächtnisse als Nachlassverbindlichkeiten vom Nachlasswert abziehen, mit der Folge, dass nur der verbleibende Nachlasswert der Erbschaftsteuer unterliegt. Wird das selbstbewohnte Familienheim (zum Teil) vermacht, sollte zur Absicherung des letztversterbenden Elternteils das Vermächtnis aber mit der Auflage ausgesetzt werden, dass zu dessen Gunsten ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht bestellt wird und die Auseinandersetzung des Hausgrundstückes auf dessen Lebzeiten ausgeschlossen ist. 

Unter Umständen kann es sich empfehlen, auch die Freibeträge der Enkelkinder durch Erbeinsetzung oder Vermächtnisse auszunutzen. Denn jedem Enkelkind steht hinsichtlich jedem Großelternteil ein Freibetrag in Höhe von 200.000.- Euro zu. Dabei sollte man aber Bedenken, dass bei einer Erbeinsetzung der Enkelkinder zusammen mit den Kindern eine Erbengemeinschaft zwischen den Kindern und den Enkelkindern entsteht, welche nicht immer unproblematisch ist.

Steuerlich nachteilig kann es auch sein, wenn eine Immobilie einem Ehepartner alleine gehört. Denn in diesem Fall erben die Kinder das Haus nur von einem Elternteil und können damit auch nur einmal ihren Freibetrag ausschöpfen. Dieser steuerliche Nachteil lässt sich aber durch eine Übertragung des hälftigen Hausanteils an den anderen Ehepartner vermeiden. Diese Übertragung ist bei eigengenutzten Immobilien als so genannte „Ehebedingte Zuwendung“ sogar steuerfrei, das bedeutet, die Zuwendung wird nicht einmal auf den Freibetrag des Ehegatten angerechnet. Gehört das Haus dann beiden Ehepartnern gemeinsam, können die Kinder von jedem ihrer Eltern dessen Haushälfte erben und somit ihren Freibetrag zweimal ausschöpfen.

Da die genannten Freibeträge nicht nur für den Erbfall, sondern auch bei Schenkungen gelten, lässt sich ein bestimmter Weg nutzen, um Steuern zu sparen. Wer früh anfängt, sein Vermögen bereits zu Lebzeiten zu übertragen, kann seinen Erben wesentlich mehr steuerfrei zukommen lassen. Denn die gesetzlichen Freibeträge des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes können alle zehn Jahre aufs Neue in Anspruch genommen werden.

Eine weitere Möglichkeit, durch eine Übergabe zu Lebzeiten Steuern zu sparen, ist eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt. Denn während ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht nach dem bis 2008 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nur zu einer Steuerstundung führte, wirkt sich ein vorbehaltener Nießbrauch nach neuem Recht bei der Bewertung nun unmittelbar steuermindernd aus. Überträgt zum Beispiel ein 60-jähriger Mann seinem Neffen ein vermietetes Haus mit einem monatlichen Mietzins von 1.500.- Euro sowie einem Verkehrswert von 500.000.- Euro und behält er sich im Übergabevertrag den Nießbrauch für das Haus vor, so führt dies für den Neffen zu einer Steuerersparnis in Höhe von 70.199.- Euro. Denn würde der Neffe das Haus von seinem Onkel erben, müsste er für das Haus, abzüglich des persönlichen Freibetrages von 20.000.- Euro, Erbschaftsteuer in Höhe von 120.000.- Euro (25 % von 480.000) an das Finanzamt bezahlen. Bei einer Übergabe unter Nießbrauchsvorbehalt darf von dem Verkehrswert des Hauses neben dem persönlichen Freibetrag von 20.000.- Euro auch noch für den vorbehaltenen Nießbrauch ein Kapitalwert in Höhe von 230.994 Euro (18.000.- Euro Jahresmietwert x 12,833 gemäß Anlage zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) abgezogen werden, so dass nur ein Steuerwert von 249.006.- Euro verbleibt, für den der Neffe bei einem Steuersatz von 20 % nur 49.801.- Euro Schenkungsteuer (anstelle von 120.000.- Euro Erbschaftsteuer) zu zahlen hat.

Soweit zur Möglichkeit des Steuersparens durch Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten oder durch Gestaltung des Testaments. Abschließend möchte ich hierzu aber noch anmerken, dass das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht jeden Erblasser zwar zum Nachdenken veranlassen sollte, wie er seine künftigen Erben vor der Erbschaftsteuer schützen kann. Es wäre aber falsch, die Erbfolge ausschließlich unter Berücksichtigung steuerlicher Überlegungen zu gestalten. Dies ändert aber nichts an der Empfehlung, Testamente und Erbverträge anhand erb­schaft­steuer­licher Überlegungen zu überprüfen und Gestaltungsmöglichkeiten zu bedenken.

Rainer Schmitt
Jurist beim Eigenheimerverband Bayern e.V.

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