Expertentipp – Mieter kann Einsicht in Originalbelege verlangen
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Zu einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung gehört, dass der Vermieter im Anschluss an die Mitteilung der Abrechnung dem Mieter auf dessen Verlangen die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermöglicht, soweit dies zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.12.2021 (Az.: VIII ZR 66/20) hat der Vermieter dabei diejenigen Belege vorzulegen, die ihm selbst erteilt worden sind, mithin die Originale.
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Zwar sind Originalbelege unter Umständen nicht nur solche in Papierform, es kann sich auch um Belege handeln, die dem Vermieter von seinen Dienstleistern ausschließlich in digitaler Form übermittelt worden sind, soweit die Belege jedoch in Papierform vorhanden sind, ist die Vorlage von Kopien aber grundsätzlich nicht ausreichend. Für den Anspruch auf Vorlage der Originalbelege bedarf es auch keines besonderen Interesses des Mieters. Es genügt vielmehr das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.
Nach Ansicht des Gerichts kann es in Ausnahmefällen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben allerdings in Betracht kommen, dass der Vermieter lediglich die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten schuldet. Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.