Baumfällkosten sind umlagefähig
Urteil des Bundesgerichtshofes zu bisher strittiger Frage
Ob zu den auf den Mieter umlagefähigen Gartenpflegekosten auch die Kosten für die Fällung eines (morschen, nicht mehr standsicheren) Baums zählen, war in der Rechtsprechung der Instanzgerichte sowie in der Literatur bisher umstritten. Mit Urteil vom 10.11.2021 (Az.: VIII ZR 107/20) hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass die Kosten der Fällung eines morschen Baums als „Kosten der Gartenpflege“ zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gehören.
Foto: Lukassek/Adobe Stock
Baumfällung zählt zur Gartenpflege
Denn die Fällung und Beseitigung eines solchen Baums ist regelmäßig eine objektiv erforderliche Maßnahme der Gartenpflege. Dies folgt nach Ansicht des Gerichts bereits aus dem Wortlaut des § 2 Nr. 10 BetrKV. Zwar sind dort Baumfällarbeiten nicht ausdrücklich genannt, jedoch sind nach dieser Vorschrift die Kosten der Gartenpflege Betriebskosten im Sinne von § 1 BetrKV, und hierzu gehören (unter anderem) die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen.
Der Umstand, dass in der Erläuterung des § 2 Nr. 10 BetrKV lediglich die „Erneuerung“ von Pflanzen und Gehölzen und nicht deren Entfernung erwähnt wird, steht einer Umlagefähigkeit von (bloßen) Beseitigungskosten nicht entgegen. Denn zum einen unterfällt das Entfernen von Pflanzen und Gehölzen bereits dem (Ober-)Begriff der „Gartenpflege“. Hierzu zählen sämtliche Maßnahmen, die objektiv dem Erhalt der Gartenanlage als solche infolge eines Pflegebedarfs dienen. Dies erfordert nicht nur Arbeiten, die dem Erhalt einzelner Pflanzen und Gehölze dienen, sondern auch deren Entfernung, wenn sie krank, abgestorben oder – wie hier im Falle eines Baums – morsch und nicht mehr standsicher sind. Denn solche Umstände beeinträchtigen die Gartenanlage als Ganzes. Zum anderen setzt eine „Erneuerung“ von Pflanzen und Gehölzen regelmäßig deren vorherige Entfernung voraus.
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Baumfällkosten sind keine Instandsetzungskosten
Das Gericht sieht in den Baumfällkosten auch keine – der Umlagemöglichkeit entzogenen – Instandsetzungskosten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV. Denn die Kosten der Fällung eines morschen Baums sind nicht deshalb Instandhaltungskosten, weil hiermit stets ein Mangel beseitigt würde. Die bloße Tatsache, dass ein Baum morsch oder eine Pflanze abgestorben ist, erfüllt grundsätzlich in Anbetracht des Umstands, dass ein Garten aus einer Vielzahl von Pflanzen besteht und eine konkrete Zusammensetzung an Pflanzen regelmäßig nicht geschuldet ist, nicht aus sich heraus die Tatbestandsvoraussetzungen eines Mangels.
Die für die Fällung eines nicht mehr standfesten Baums entstandenen Kosten sind auch nicht deshalb als Instandhaltungskosten anzusehen, weil der Vermieter durch die Fällung zugleich seiner Verkehrssicherungspflicht genüge. Denn die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten ist als rein haftungsrechtlicher Gesichtspunkt kein maßgebendes Kriterium zur Abgrenzung zwischen Instandhaltungs- und Betriebskosten; vielmehr können auch Kosten für Maßnahmen, die zudem der Wahrnehmung einer Verkehrssicherungspflicht des Vermieters dienen, als Betriebskosten umlagefähig sein.
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Baumfällkosten als Betriebskosten umlagefähig
Letztendlich steht der Einordnung der Baumfällkosten als Betriebskosten auch nicht entgegen, dass diese nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV „laufend“ anfallen. Für die Annahme laufender Kosten in vorgenanntem Sinne ist es nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, dass diese jährlich oder in festgelegten Abständen entstehen. Vielmehr reicht auch ein mehrjähriger Turnus aus. Hiernach sind die Kosten für die Fällung eines abgängigen Baums, trotz möglicherweise größerer Zeitintervalle, laufende „Kosten der Gartenpflege“.
Denn insoweit ist den Besonderheiten der in § 2 Nr. 10 BetrKV als umlagefähig angesehenen Kosten Rechnung zu tragen. Zu den „Kosten der Gartenpflege“ zählen auch solche der „Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen“, was als Vorstufe regelmäßig das Entfernen der bisherigen Pflanzen und Gehölze voraussetzt.
Der Erneuerungsbedarf ist in zeitlicher Hinsicht nicht in dem Maße voraussehbar, wie dies bei anderen Betriebskosten der Fall ist, da es sich bei Pflanzen und Gehölzen um Lebewesen handelt und sie daher nicht ohne Weiteres mit den anderen, auf baulichen und technischen Gegebenheiten beruhenden, Betriebskosten vergleichbar sind. Ihre Lebensdauer lässt sich nicht stets sicher vorhersagen. Die Vorschrift des § 2 Nr. 10 BetrKV unterscheidet auch nicht zwischen grundsätzlich kurz- und langlebigen Gehölzen. Damit sind der Entstehung von „Kosten der Gartenpflege“ längere, nicht sicher vorherbestimmbare Zeitintervalle immanent.