Erlaubnis Untervermietung
Nach § 553 BGB kann ein Mieter unter bestimmten Voraussetzungen vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils seiner Wohnung verlangen. Der Vermieter kann seine Erlaubnis aber davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer Mieterhöhung (sog. Untermieterzuschlag) einverstanden erklärt. Nach einem Beschluss des Landgerichtes Berlin vom 07.07.2016 (Az.: 18 T 65/16) bestimmt sich die Mieterhöhung dabei nicht an der stärkeren Abnutzung der Wohnung bzw. an einer Erhöhung der Betriebskosten, sondern unter dem Gesichtspunkt der Partizipation des Vermieters am Untermietzins. Hierfür wird in der Regel ein Betrag von etwa 20 % des Untermietzinses für angemessen erachtet. Ist die Wohnung an den „Hauptmieter“ unter der ortsüblichen Vergleichsmiete vermietet und erzielt der „Hauptmieter“ deshalb durch die Untervermietung einen höheren Gewinn, ist es nach Ansicht des Gerichts sogar angemessen, wenn der Vermieter zu bis zu 25 % an den durch die Untervermietung erzielten Einnahmen partizipiert. Dies gilt zumindest dann, wenn durch die begehrte Mieterhöhung das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete (immer) noch nicht erreicht wird.
Rainer Schmitt
Jurist des Eigenheimerverbandes Bayern