Erlaubnis Untervermietung

 

Nach § 553 BGB kann ein Mieter unter bestimmten Voraussetzungen vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils seiner Wohnung verlangen. Der Vermieter kann seine Erlaubnis aber davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer Mieterhöhung (sog. Untermieterzuschlag) einverstanden erklärt. Nach einem Beschluss des Landgerichtes Berlin vom 07.07.2016 (Az.: 18 T 65/16) bestimmt sich die Mieterhöhung dabei nicht an der stärkeren Abnutzung der Wohnung bzw. an einer Erhöhung der Betriebskosten, sondern unter dem Gesichtspunkt  der  Partizipation  des  Vermieters  am  Untermietzins.  Hierfür  wird  in  der  Regel  ein Betrag von etwa 20 % des Untermietzinses für angemessen erachtet. Ist die Wohnung an den „Hauptmieter“ unter der ortsüblichen Vergleichsmiete vermietet und erzielt der „Hauptmieter“ deshalb durch die  Untervermietung  einen  höheren  Gewinn,  ist  es  nach Ansicht des Gerichts sogar angemessen, wenn der Vermieter zu bis zu 25 % an den durch die Untervermietung erzielten Einnahmen partizipiert. Dies  gilt  zumindest  dann,  wenn  durch  die  begehrte  Mieterhöhung  das  Niveau  der ortsüblichen Vergleichsmiete (immer) noch nicht erreicht wird.                                                             

Rainer Schmitt

Jurist des Eigenheimerverbandes Bayern

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