Grenzwerte für Emissionen aus Kaminöfen & Co. verschärft

Alters­nachweis für einen KaminofenFoto: Leda Bis Ende 2012 muss gegenüber dem Schorn­steinfeger ein Alters­nachweis für einen Kaminofen erbracht werden. Bis Ende 2013 müssen Sie nach­wei­sen, dass die Grenz­werte für Fein­staub und Kohlenmonoxid eingehalten werden. Rund 15 Millionen Kaminöfen, Kachelöfen und Heizkamine spen­den in deutschen Haushalten angenehm wohlige Wärme und sorgen mit ihren flackernden Flam­men für eine ganz besondere Stimmung. Damit das auch in Zukunft so bleibt, muss jeder Besitzer dem Schornsteinfeger gegenüber bis Ende 2012 einen Altersnachweis für seine Feuerstät­te erbringen – das Datum findet sich auf dem Typenschild.

Ende 2013 ist dann ein Nachweis darüber erforderlich, dass die Feu­erstätte auch die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid (CO) einhält, um weiterhin Bestandsschutz zu genießen. So schreibt es die Bundes-Immis­sions­schutz-Verordnung (1. BImSchV) vor, die seit März 2010 in Kraft ist.

„Ein Nachweis für die Ein­hal­tung der Grenzwerte“, so Dipl.-Ing. Frank Kienle, Geschäftsführer des HKI Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik, „kann eine Herstellerbescheinigung sein, die der Ofenbesitzer entweder direkt beim Hersteller erhält oder in einer Online-Datenbank findet, die wir gemeinsam mit den Herstellern aufgebaut haben. Diese ist im Internet unter www.ratgeber-ofen.de jederzeit abrufbar.“

Sollte eine derartige Bescheinigung nicht zu beschaffen sein, bei älteren Modellen liegen oftmals keine Staubmesswerte vor, muss man eine Messung vom Schornsteinfeger durchführen las­sen. Falls dabei die Grenzwerte nicht eingehalten werden, ist für Geräte, die vor 1975 einer Typprüfung unterzogen wurden, am 1. Januar 2015 allerdings Schluss. Sie dürfen dann nicht mehr betrieben werden.

 

Große Fortschritte bei Verbrennungstechnik

Nach 40 Jahren sollte jedoch ohnehin über eine Modernisierung oder den Austausch der Geräte nachgedacht werden, da die Verbrennungstechnik inzwischen gro­ße Fortschritte erzielt hat. So wurden nicht nur die Emissionen gesenkt, sondern auch der Wirkungsgrad erhöht, was sich wiederum positiv auf den Brennstoffverbrauch auswirkt.

Für jüngere Geräte gelten längere Übergangsfristen: Erfolgte die Typprüfung bis Ende 1984, gilt das Jahr 2017, für Baureihen bis einschließlich 1994 das Jahr 2020 und für Geräte, die zwischen Januar 1995 und dem Inkrafttreten der Verordnung im März 2010 geprüft wurden, das Jahr 2024 als spätester Zeitpunkt für einen Austausch bzw. die Nachrüstung mit einem zu­ge­las­se­nen Staubfilter – falls die Emissionsgrenzwerte dann nicht eingehalten wer­den sollten.

Weitere Informationen
HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik
Tel. 0 69/25 62 68-0
www.ratgeber-ofen.de

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