Die neue Energieeinsparverordnung in der Praxis
Effizienz von Neubauten, Energieausweispflicht, Heizkesseltausch und, und, und ...
Die Verbraucherzentrale Bayern, vertreten durch Architektin Gisela Kienzle aus Germering bei München, erläutert im Folgenden die wichtigsten Änderungen in der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 für private Haus- oder Wohnungseigentümer.
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Die EnEV ist seit vielen Jahren Teil der Energie- und Klimaschutzpolitik der Bundesregierung. Sie regelt vor allem die gesetzlichen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz und die Anlagentechnik und tritt schrittweise in Kraft. Die erste Anpassung der EnEV 2014 fand am 1. Mai 2014 statt. Um die Verordnung besser nachvollziehen zu können, ist ein Blick auf die Entwicklung der EnEV hilfreich.
Die erste Wärmeschutzverordnung – zur Umsetzung des Energieeinsparungsgesetzes – trat am 1. November 1977 in Kraft. Hintergrund waren die Ölkrise und steigende Energiekosten. Die Verordnung definierte Grenzwerte des Wärmedurchgangs durch einzelne Bauteile und wurde in der Regel von den Tragwerksplanern erstellt.
Parallel dazu galt die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV), sie enthielt energieeinsparende Anforderungen an Wärmeerzeuger, Trinkwasseranlagen, Rohre und Heizkörper. Am 1. Januar 1984 wurde die 2. WärmeschutzV, am 1. Januar 1995 die 3. und letzte WärmeschutzV umgesetzt.
Das Besondere der ersten Energieeinsparverordnung (EnEV 2002, siehe Tabelle) war die Verschmelzung dieser unterschiedlichen Verordnungen. Die EnEV regelt den Endenergieverbrauch pro Gebäude und Jahr unter Berücksichtigung des Energieträgers, den sogenannten Jahres-Primärenergiebedarf Qp, zul. Eine Nebenanforderung stellt die Begrenzung der Transmissionswärmeverluste HT` (Verluste über die Gebäudehülle) dar.
EnEV | von | bis |
EnEV 2002 | 01.02.2002 | 07.12.2004 |
EnEV 2004 | 08.12.2004 | 30.09.2007 |
EnEV 2007 | 01.10.2007 | 30.09.2009 |
EnEV 2009 | 01.10.2009 | 30.04.2014 |
EnEV 2014 | 01.05.2014 | heute |
Die Zweitanforderung verhindert, dass a) der Jahresbedarf ausschließlich über die Anlagentechnik (z.B. Pelletheizungen mit niedrigem Primärenergiefaktor) erreicht werden kann und b) beugt sie Bauschäden vor. Der Nutzer hat also mehrere Stellschrauben zur Einhaltung oder Verbesserung der energetischen Qualität.
Senkung der CO2-Emissionen als Ziel
Seit Bestehen der ersten Energieeinsparverordnung gab es etliche Modifizierungen bis hin zur heute gültigen EnEV. Das erklärte Ziel ist die internationale Senkung der CO2-Emissionen zur Einhaltung des Kyoto-Protokolls aus dem Jahre 1997 und die damit einhergehende Energieeinsparung. Zudem möchte die Bundesregierung den Markt anreizen und die Baubranche stärken.
Die Zahl der gebauten Passivhäuser und Gebäudemodernisierungen nimmt erfreulicherweise stetig zu. Die EU-Gebäuderichtlinie sieht vor, dass ab 2021 nur noch Nullenergiehäuser (Niedrigstenergiegebäude) errichtet werden dürfen. Die beste Energieeinsparung ist die nicht erzeugte Kilowattstunde.
Der Heizenergiebedarf von Wohngebäuden sank in den letzten 30 Jahren von etwa 300 kWh/(m²a) (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr)auf 60 kWh/(m²a) (siehe Grafik 2). Dem entgegen stehen jedoch der steigende m2-Bedarf pro Kopf, die Zunahme an Single-Wohnungen in den Großstädten, die vermehrte Nutzung elektrischer Geräte und dergleichen.
Grafik: Kienzle
Die EnEV unterscheidet Bestands- und Neubauten sowie Wohngebäude und Nichtwohngebäude (Zonen mit Raum-Soll-Temperaturen über 19 °C bzw. Zonen im Heizfall von 12–19 °C). Wenn ein Gebäude sowohl dem Wohnen als auch nicht wohnähnlichen Zwecken dient, sieht die EnEV es als ein „Gebäude mit gemischter Nutzung“ an.
Die EnEV gilt nicht für Betriebsgebäude, die zur Haltung von Tieren genutzt werden, Betriebsgebäude, die nicht beheizt werden, unterirdische Bauten, Gewächshäuser, fliegende Bauten (Zelte), Gebäude, die dem Gottesdienst gewidmet sind, Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind (Ferienhäuser), denkmalgeschützte Gebäude sowie Gebäude, die demnächst abgerissen werden sollen (Aspekt der Wirtschaftlichkeit). Für Befreiungen im Einzelfall ist das Bauamt zuständig.
Gebäudebilanzierung
Das Berechnungsverfahren ist genormt. Es gelten die DIN V 4108 und DIN V 4701-10 oder DIN V 18599.
Der Planer ermittelt das beheizte Gebäudevolumen (entspricht nicht der Wohnfläche), bestimmt Wärmedurchgangskoeffizienten, sogenannte U-Werte, für die jeweiligen Bauteile und legt eine geeignete Anlagentechnik fest. Das Ergebnis bildet eine monatliche Energiebilanz ab.
Vereinfacht dargelegt werden den Gewinnen, z.B. durch interne Wärmequellen, solare Einstrahlungen, technische Wärmerückgewinnungen, sämtliche Verluste, wie Wärmeverluste durch die Gebäudehülle, durch Lüften oder durch die Anlagentechnik, abgezogen.
Selbstverständlich spielen dabei Geometrie des Gebäudes, Ausrichtung, Größe der Fenster, Luftwechselrate, Luftdichtheit, Wärmebrückenfreiheit und die eingesetzte Anlagentechnik eine entscheidende Rolle.
Die Werte werden mit einem virtuellen Gebäude, dem Referenzgebäude, verglichen. Die ermittelten Werte müssen die des Referenzgebäudes unterschreiten. Erfahrungsgemäß weicht der tatsächliche Verbrauch davon ab.
Dem Referenzgebäude liegt neuerdings der Klimastandort Potsdam zugrunde. So ist es naheliegend, dass sich an anderen Standorten andere Verbräuche ergeben. Aufgrund der Komplexität der in die Berechnung einfließenden Faktoren werden sowohl die Energieausweise als auch sonstige energetische Betrachtungen und Berechnungen von qualifizierten Sachverständigen (Energieberater oder Bauphysiker) erstellt.
Effizienz von Neubauten
Wie schon erwähnt ist der Energiekennwert der unter genormten Randbedingungen ermittelte Endenergie-Bedarf in kWh/(m²a). Er wird mit dem Primärenergiefaktor multipliziert und ergibt so den Jahres-Primärenergiebedarf.
Der öffentlich-rechtliche Nachweis für Neubauten muss mit dem Bauantrag vorliegen. Unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes wird dann ein verbindlicher Energieausweis erstellt und den Bauherren ausgehändigt.
In der EnEV 2014 greifen die Verschärfungen für Neubauten „erst“ ab dem 1. Januar 2016. Dann müssen vom ermittelten Jahres-Primärenergiebedarf 25 % abgezogen werden.
Für weniger Verluste über die Gebäudehülle gilt ein verbesserter Wärmeschutz nach der Formel HT` max. = HT` Referenz. Neu ist die Bewertung des Primärenergiefaktors für Strom (derzeit 2,4 statt bisher 2,6 und künftig 1,8) sowie die Möglichkeit, Strom aus erneuerbaren Energien anzurechnen.
Für ein nach der aktuellen EnEV erstelltes Einfamilienwohnhaus liegt der Primärenergiebedarf bei etwa 66 kWh/(m²a). Auch der sommerliche Wärmeschutz, das heißt, Schutz vor Überhitzung der Räume, muss nachgewiesen werden.
Bei Neubauten ist neben der EnEV auch auf die Einhaltung des EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) zu achten! Der Gesetzgeber möchte, dass 15 % aus dem zuvor ermittelten Jahresbedarf regenerativ erzeugt werden, das bedeutet z.B. den Einsatz von thermischen Solaranlagen, Wärmepumpen oder eine Erzeugung mit Biomasse/Holz. Sollte dies nicht möglich sein, kann mit entsprechenden Dämmmaßnahmen kompensiert werden, sodass weniger Energie verbraucht wird.
Energieausweispflicht
Energieausweise für Wohngebäude aller Baujahre sind bereits seit dem 1. Januar 2009 erforderlich und für Nichtwohngebäude seit dem 1. Juli 2009 im Falle von Neubauten, Verkäufen oder Neuvermietungen. Die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt hat aber gezeigt, dass sich kaum jemand daran orientiert.
Das wird nun mit der neuen EnEV anders: Bei kommerziellen Immobilienanzeigen besteht seit dem 1. Mai 2014 die Pflicht, sofern ein Energieausweis vorliegt, aus dem Energieausweis den Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, den Energieträger sowie das Baujahr zu veröffentlichen. Bei neu erstellten Ausweisen finden Sie zudem die eingeführten Effizienzklassen A+ bis H (siehe Grafik 3). Diese Energielabels sind unter den Fachleuten umstritten, da sich die Klassifizierungen aus der Menge der Endenergie ableiten.
Grafik: Kienzle
Wird z.B. ein und dasselbe Gebäude einmal mit einer Gasheizung Klasse „A“ und einmal mit einer Pelletheizung Klasse „D“ bestückt, so ist das Ergebnis, dass die holzbestückte Anlage schlechter abschneidet, für den Laien irreführend. Der Grund liegt auf der Hand: Die holzbestückte Anlage benötigt mehr Brennstoff pro Wärmemenge als z.B. die fossil betriebene Gas-Brennwertheizung (Stichwort: Heizwert/Brennwert). Ratsam ist deshalb, sich nicht ausschließlich auf die Effizienzklassen, sondern besser auf den ausgewiesenen Energiekennwert in kWh zu verlassen.
Ebenfalls neu ist, dass der Energieausweis dem Käufer oder Neumieter ausgehändigt werden muss, eine Einsichtnahme genügt nicht mehr. Heutzutage ist es üblich, dass der Energiekennwert Bestandteil des Kauf- oder Mietvertrages wird. Das schützt Sie als Verkäufer oder Vermieter vor späteren Regressansprüchen.
Umgekehrt ist die Gebäudeeffizienz eine wichtige Entscheidungshilfe für den Käufer oder Mieter. Achten Sie darauf, dass dem Energieausweis fünf Seiten inkl. Modernisierungsempfehlungen beiliegen, nur dann ist der Ausweis vollständig. Ein Energieausweis ist zehn Jahre gültig.
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An dieser Stelle einige wesentliche Hinweise aus der Berufspraxis: Eine einzelne Wohnung kann nicht abgebildet werden, der Energieausweis bezieht sich grundsätzlich auf das gesamte Gebäude. Dies ist für Eigentümergemeinschaften von Interesse.
Die EnEV unterscheidet beim Energieausweis zwei Möglichkeiten: die Erstellung nach Bedarf bzw. nach Verbrauch. Die nach Verbrauch ermittelte Variante ist deutlich einfacher und kostengünstiger. Ein Verbrauchsausweis (Wohngebäude) ist allerdings nur möglich, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Es müssen mehr als vier Wohneinheiten vorhanden sein.
- Es liegt ein Bauantrag vor, der nach dem 1. November 1977 gestellt wurde.
- Oder das Gebäude wurde nach der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 errichtet oder entsprechend nachgerüstet, hierfür sollte ebenfalls ein Nachweis vorliegen.
- Es werden mindestens drei zusammenhängende Abrechnungsjahre benötigt, möglichst ohne Leerstand in dieser Zeit. Bei ölbeschickten Heizungen wird der Anfangs- u. Endstand benötigt, der häufig fehlt oder nicht nachvollziehbar ist.
In der Regel wird im Energieverbrauch auch die Wärme zur Warmwasseraufbereitung berücksichtigt. Der Verbrauchsausweis ist wenig aussagekräftig, da sich Nutzer bekanntermaßen unterschiedlich verhalten, individuell heizen und lüften. Wurde z.B. ein Einfamilienhaus zuletzt von einer alleinstehenden Person bewohnt, wird sich ein völlig anderer Verbrauch abzeichnen, wenn nach Kauf des Gebäudes eine vierköpfige Familie einzieht.
Nachrüstpflicht
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Grundsätzlich gilt bei Bestandsgebäuden Bestandsschutz. Solange Sie keine baulichen oder energetischen Veränderungen vornehmen, sind Sie lediglich zu folgenden Nachrüstungen verpflichtet, nicht jedoch zu weitgreifenden Maßnahmen:
- Aufrechterhaltung
Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.
Beispiel: Wenn eine Holzbekleidung an einer Fassade entfernt wird und sich dahinter 4 cm Mineralwolldämmung befanden, darf die neue Fassade nicht nur neu verputzt werden. Die Aufrechterhaltung der Dämmqualität könnte in diesem Fall mit Dämmputz oder einem Wärmedämmverbundsystem hergestellt werden.
- 10-%-Regel
Werden mehr als 10 % der gesamten jeweiligen Außenbauteilfläche des Gebäudes ersetzt oder erneuert, ist die aktuelle EnEV einzuhalten.
Beispiel: Die Dachziegel des ausgebauten Dachgeschosses werden neu gedeckt, darunter befindet sich keine oder nur eine unzureichende Dämmung. Nun muss eine zusätzliche Dämmung aufgebracht werden, sodass ein Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von weniger als 0,24 W/(m²K) erreicht wird.
- Dämmung der obersten Geschossdecke
Spätestens nach dem 31. Dezember 2015 müssen oberste Geschossdecken (Speicherböden, Abseiten) oder das darüber liegende Dach so gedämmt sein, dass ein Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von 0,24 W/(m²K) nicht überschritten wird. Bei einer Stahlbetondecke mit Verbundestrich bedeutet das, dass etwa 12 cm Dämmung mit Wärmeleitzahl 032 von oben aufzulegen sind. Auch hier gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Sollte also z.B. eine Eigentümergemeinschaft in absehbarer Zeit vorhaben, das Dachgeschoss aufzustocken, kann nach unserem Ermessen mit der Dämmung der obersten Geschossdecke bis dahin gewartet werden.
- Heizkessel erneuern
Standardheizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und älter als 30 Jahre bzw. vor dem 1. Januar 1985 eingebaut worden sind, müssen seit dem 1. Januar 2015 ausgetauscht werden. Dies gilt nicht, wenn der vorhandene Kessel Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik hat. Bei Unklarheiten fragen Sie am besten Ihren Schornsteinfeger.
- Rohrleitungen dämmen
Eigentümer müssen dafür sorgen, dass ungedämmte zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie deren Armaturen, die sich in unbeheizten Räumen befinden, zur Begrenzung der Wärmeverluste gedämmt werden. Hierfür gibt es eine Tabelle in der EnEV, Anlage 5, die auf den Rohrquerschnitt bezogen die Dämmstoffdicke festlegt.
- Ausnahmen
Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten der letzten drei Absätze (Dämmung oberster Decken, Heizkessel und Rohrleitungen) erst im Falle eines Eigentümerwechsels von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.
Begriffserläuterungen
- Endenergie/Primärenergie
Die Endenergie ist die Energiemenge, die sie kaufen, quasi das Heizöl in Ihrem Tank. Da die Energieträger unterschiedlich bewertet werden, erfolgt auf die Endenergie ein Auf- oder Abschlag.
Die Primärenergiefaktoren für Strom sind 2,4, für Gas oder Öl 1,1, für Pellets 0,2. Dieser Wert ist für das Gesamtergebnis, den Jahres-Primärenergiebedarf, relevant.
- Heizenergie- bzw. Heizwärmebedarf
Das ist die Energiemenge, die zum Heizen erforderlich ist (thermische Leistung in kW) multipliziert mit der Heizzeit in Stunden = kWh, bezogen auf einen Quadratmeter pro Jahr. Diese Angaben benötigt der Heizungsbauer zur Auslegung der Heizkesselgröße.
- Heizwert/Brennwert
Der Heizwert ist das Maß für die spezifische, je Bemessungseinheit nutzbare Wärmemenge in kJ/kg oder kWh/kg. Mithilfe der Dichte des Brennstoffs kann der massenbezogene Heizwert auch in einen volumenbezogenen Wert umgewandelt werden, z.B. bei Erdgas 10,00 kWh/m³.
Der Brennwert (auch oberer Heizwert genannt) eines Brennstoffes gibt die Wärmemenge an, die bei Verbrennung pro kg des Stoffes freigesetzt wird. Dabei wird angenommen, dass die Verbrennungsgase auf 25 °C abgekühlt werden und der enthaltene Wasserdampf vollständig kondensiert. Da bei der Kondensation auch Wärme entsteht, liegt der Brennwert über dem Heizwert (aus RP-Energie-Lexikon, Dr. Rüdiger Paschotta, RP Photonics Consulting GmbH), z.B. ergibt sich bei Erdgas mit 11,10 kWh/m³ ein Plus von ca. 11 %.
- Wie viel ist eine Kilowattstunde (kWh)?
Eine Wattstunde entspricht 3600 Wattsekunden bzw. 3600 Joule Energie. 1000 Wh wiederum entsprechen 1 kWh, das sind etwa 30 Minuten Staubsaugen.
10 kWh entsprechen ca. 1 m³ Gas oder 1 l Heizöl oder 2 kg Pellets oder 0,007 Ster Fichte Stückholz. Beispiel: 60 kWh/(m²a) entsprechen 6,0 l Heizöl/m² Wohnfläche pro Jahr.
Fazit
Bei der EnEV handelt es sich inzwischen um ein umfangreiches Regelwerk mit 90 Seiten. Zur Umsetzung der EnEV stehen Kommentare, landesspezifische Durchführungsverordnungen und selbstverständlich Sachverständige zur Verfügung.
Die Verschärfung für Neubauten (Wohngebäude) greift erst ab Anfang 2016. Ziel im Neubaubereich ist es, in absehbarer Zeit Nullenergiehäuser zu errichten.
Im Bereich der Bestandsgebäude gibt es unwesentliche Änderungen, hier lagen die Grenzwerte schon relativ hoch. Die wichtigsten Neuerungen dürften die Einführung der Energieausweispflicht in Immobilienanzeigen und der Zwang zur Dämmung der obersten Geschossdecke sein. Bei Maßnahmen im Bestand ist erfahrungsgemäß eine Fachplanung unter Berücksichtigung der Bauphysik erforderlich.
Eigentümer, wie auch Vermieter, können für fast sämtliche energetisch relevanten Energiesparmaßnahmen bundesweite Fördermittel nutzen. Die KfW- Bank bietet zinsgünstige Darlehen oder direkte Zuschüsse.
An dieser Stelle möchten wir darauf verweisen, dass Vermieter Investitionskosten für energetische Maßnahmen, sofern es sich um keine reinen Instandsetzungs-Maßnahmen handelt, auf künftige Mieten umlegen können. Außerdem ist die steuerliche Absetzbarkeit von solchen Maßnahmen in der Diskussion.
Lassen Sie sich am besten im Vorfeld beraten, denn die Fördermittelanträge sind auf jeden Fall vor Beginn der Maßnahme, und dazu zählt bereits die Vergabe an den Handwerker, erforderlich. Die Verbraucherzentrale Bayern hilft Ihnen gerne weiter. Termine können Sie unter der Hotline 08 00/8 09 80 24 00 (kostenlos aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk max. 42 Ct./Min.) vereinbaren, oder Sie schauen auf die Website www.verbraucherzentrale.de
Gisela Kienzle
VBZ Bayern