Grenzwerte für Emissionen aus Kaminöfen & Co. verschärft
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Rund 15 Millionen Kaminöfen, Kachelöfen und Heizkamine spenden in deutschen Haushalten angenehm wohlige Wärme und sorgen mit ihren flackernden Flammen für eine ganz besondere Stimmung. Damit das auch in Zukunft so bleibt, muss jeder Besitzer dem Schornsteinfeger gegenüber bis Ende 2012 einen Altersnachweis für seine Feuerstätte erbringen – das Datum findet sich auf dem Typenschild.
Ende 2013 ist dann ein Nachweis darüber erforderlich, dass die Feuerstätte auch die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid (CO) einhält, um weiterhin Bestandsschutz zu genießen. So schreibt es die Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV) vor, die seit März 2010 in Kraft ist.
„Ein Nachweis für die Einhaltung der Grenzwerte“, so Dipl.-Ing. Frank Kienle, Geschäftsführer des HKI Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik, „kann eine Herstellerbescheinigung sein, die der Ofenbesitzer entweder direkt beim Hersteller erhält oder in einer Online-Datenbank findet, die wir gemeinsam mit den Herstellern aufgebaut haben. Diese ist im Internet unter www.ratgeber-ofen.de jederzeit abrufbar.“
Sollte eine derartige Bescheinigung nicht zu beschaffen sein, bei älteren Modellen liegen oftmals keine Staubmesswerte vor, muss man eine Messung vom Schornsteinfeger durchführen lassen. Falls dabei die Grenzwerte nicht eingehalten werden, ist für Geräte, die vor 1975 einer Typprüfung unterzogen wurden, am 1. Januar 2015 allerdings Schluss. Sie dürfen dann nicht mehr betrieben werden.
Große Fortschritte bei Verbrennungstechnik
Nach 40 Jahren sollte jedoch ohnehin über eine Modernisierung oder den Austausch der Geräte nachgedacht werden, da die Verbrennungstechnik inzwischen große Fortschritte erzielt hat. So wurden nicht nur die Emissionen gesenkt, sondern auch der Wirkungsgrad erhöht, was sich wiederum positiv auf den Brennstoffverbrauch auswirkt.
Für jüngere Geräte gelten längere Übergangsfristen: Erfolgte die Typprüfung bis Ende 1984, gilt das Jahr 2017, für Baureihen bis einschließlich 1994 das Jahr 2020 und für Geräte, die zwischen Januar 1995 und dem Inkrafttreten der Verordnung im März 2010 geprüft wurden, das Jahr 2024 als spätester Zeitpunkt für einen Austausch bzw. die Nachrüstung mit einem zugelassenen Staubfilter – falls die Emissionsgrenzwerte dann nicht eingehalten werden sollten.
Weitere Informationen
HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik
Tel. 0 69/25 62 68-0
www.ratgeber-ofen.de