Siedlervereinigung Hof-Süd e.V.
Satzung
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 12. März 1993
beschlossen und durch eine Satzungsänderung am 11. Mai 2001
und 12. Mai 2023 modifiziert.
Die Siedlervereinigung Hof-Süd e.V. wurde am 19. Mai 1993 beim
Amtsgericht Hof in das Vereinsregister unter der Nummer VR 842 eingetragen.
§ 1 |
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Name und Sitz des Vereins |
(1) |
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Der Verein führt den Namen Siedlervereinigung Hof-Süd e.V. Er hat seinen |
§ 2 |
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Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit |
(1) |
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im |
(2) |
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Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: |
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a) |
Beratung der Mitglieder in allen Fragen des Garten- und Obstbaues. |
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b) |
Beratung der Mitglieder über Anlage und Pflege der Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege und -gestaltung unter Beachtung des Natur- |
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c) |
Beschaffung und Unterhaltung von Gemeinschaftsgeräten |
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d) |
Vertretung der Vereinsmitglieder zur Wahrung ihrer Rechte und Erfüllung |
(3) |
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft- |
(4) |
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Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als |
(5) |
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Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt |
(6) |
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Alle Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. |
§ 3 |
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Mitgliedschaft |
(1) |
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Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, |
(2) |
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei |
(3) |
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Die durch den Tod erloschene Mitgliedschaft kann von den Hinterbliebenen, |
(4) |
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Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist |
(5) |
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Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Mehrheitsbeschluss des |
§ 4 |
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Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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a) |
Rechte |
(1) |
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Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Sind mehrere Personen Eigentümer an |
(2) |
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Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte können Dritte jederzeit widerruflich |
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b) |
Pflichten |
(1) |
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Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der ordentlichen Mitgliederbeiträge |
(2) |
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Über die Höhe der ordentlichen Mitgliederbeiträge und der Umlagen |
(3) |
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Art und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Verein. |
(4) |
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Stellen die Mitglieder Schäden an gemeinsamen Einrichtungen fest, so sind |
§ 5 |
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Organe des Vereins |
(1) |
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Der Verein hat folgende Organe: |
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a) |
Vorstand |
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b) |
Verwaltungsrat |
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c) |
Mitgliederversammlung |
§ 6 |
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Vorstand |
(1) |
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Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem / der Schriftführer |
(2) |
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren |
(3) |
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Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Amtsgeschäften |
(4) |
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Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes |
(5) |
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Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind |
§ 7 |
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Der Verwaltungsrat |
(1) |
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Er besteht aus dem Vorstand, dem / der Schriftführer / in und mindestens 3 Mitgliedern, |
(2) |
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Für den Vorsitzenden, dem Hauptkassier und dem / die Schriftführer / in kann jeweils |
(3) |
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Der Verwaltungsrat hat neben den sonst in der Satzung und Geschäftsordnung |
(4) |
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Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates soll in der Mitgliederversammlung berichtet werden. |
(5) |
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Die Arbeitsweise des Verwaltungsrates kann in einer Geschäftsordnung näher |
(6) |
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Das Amt des Verwaltungsrates ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind |
§ 8 |
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Mitgliederversammlung |
(1) |
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Die Jahreshauptversammlung wird einmal jährlich vom ersten Vorsitzenden |
(2) |
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Die Einberufung der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung |
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1. Rechenschaftsbericht des Vorstandes |
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2. Kassenbericht des Hauptkassiers |
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3. Entlastung des Vorstandes und der Revisoren |
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4. Vertrauensfrage des Vorstandes, des Verwaltungsrates und der Revisoren |
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5. Wahl von Vorstand, Verwaltungsrat und Revisoren |
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6. der Mitgliedsbeiträge |
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7. Außerordentliche Umlagen und Aufwandsentschädigungen |
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8. Satzungsänderungen |
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9. Auflösung des Vereins |
(3) |
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Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der |
(4) |
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Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende bzw. der |
(5) |
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Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. |
§ 9 |
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Abstimmung |
(1) |
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Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschluss- |
§ 10 |
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Revisoren und Revision |
(1) |
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Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren. |
(2) |
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Alle Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungsrates und andere Beteiligte haben |
§ 11 |
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Auflösung des Vereins |
(1) |
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Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmen- |
(2) |
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Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet einen zu diesem Zwecke frühestens 3 Wochen nachher erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne |
§ 12 |
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Errichtung |
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Diese Satzung wurde beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12. Mai 2023. |