Siedlervereinigung Hof-Süd e.V.       


Satzung

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 12. März 1993
beschlossen und durch eine Satzungsänderung am 11. Mai 2001
und 12. Mai 2023 modifiziert.

Die Siedlervereinigung Hof-Süd e.V. wurde am 19. Mai 1993 beim
Amtsgericht Hof in das Vereinsregister unter der Nummer VR 842 eingetragen.

§ 1

 

Name und Sitz des Vereins

(1)

 

Der Verein führt den Namen Siedlervereinigung Hof-Süd e.V. Er hat seinen
Sitz in Hof / Saale. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

 

Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1)

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.

(2)

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

 

a)

Beratung der Mitglieder in allen Fragen des Garten- und Obstbaues.

 

b)

Beratung der Mitglieder über Anlage und Pflege der Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege und -gestaltung unter Beachtung des Natur-
und Umweltschutzes

 

c)

Beschaffung und Unterhaltung von Gemeinschaftsgeräten

 

d)

Vertretung der Vereinsmitglieder zur Wahrung ihrer Rechte und Erfüllung
ihrer Verpflichtungen soweit sie mit dem Haus- und Grundbesitz zusammen-hängen.

(3)

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
liche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.

(4)

 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind, ober durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5)

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt
das Vereinsvermögen nach Erfüllung der Verbindlichkeiten der Stadt Hof
zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.

(6)

 

Alle Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3

 

Mitgliedschaft

(1)

 

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich,
über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfall ist
binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides der
Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig.

(2)

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei
Auflösung es Vereins oder wenn die Voraussetzung der Mitgliedschaft
nach § 3 nicht mehr vorliegt.

(3)

 

Die durch den Tod erloschene Mitgliedschaft kann von den Hinterbliebenen,
der Eigentümer wird, fortgesetzt werden, wenn diese Willenserklärung
binnen 3 Monate nach dem Tode des Mitgliedes schriftlich abgegeben wird.

(4)

 

Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist
zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

 

(5)

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Mehrheitsbeschluss des
Vorstandes schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz
Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt
oder das Interesse des Vereins schädigt bzw. gefährdet. Gegen den
Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen
Zustellung wirksam wird, ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung
möglich. Bis dahin ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft mit Ausnahme
des Versicherungsschutzes.

§ 4

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

a)

Rechte

(1)

 

Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Sind mehrere Personen Eigentümer an
einem Hausgrundstück, können alle Miteigentümer Vereinsmitglieder sein.
Sie haben jedoch nur ein Stimmrecht. Können sich die Miteigentümer bis zur Abstimmung nicht über die einheitliche Stimmabgabe einigen, so ist die
Stimme als Enthaltung zu werten.

(2)

 

Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte können Dritte jederzeit widerruflich
bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist mit Ausnahme bei Ehegatten vor
Beginn einer Mitgliederversammlung oder sonst bei Ausübung des Rechtes schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

 

b)

Pflichten

(1)

 

Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der ordentlichen Mitgliederbeiträge
sowie etwaiger Umlagen. Die Beiträge sind im voraus jeweils zweimonatlich
an den Verein zu entrichten. Die Umlagen nach Beschluss. In der Jahreshauptversammlung am 12.03.2004 wurde die halbjährliche bzw.
jährliche Zahlungsweise beschlossen.

(2)

 

Über die Höhe der ordentlichen Mitgliederbeiträge und der Umlagen
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3)

 

Art und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Verein.

(4)

 

Stellen die Mitglieder Schäden an gemeinsamen Einrichtungen fest, so sind
sie verpflichtet, diese unverzüglich dem Verein anzuzeigen.

§ 5

 

Organe des Vereins

(1)

 

Der Verein hat folgende Organe:

 

a)

Vorstand

 

b)

Verwaltungsrat

 

c)

Mitgliederversammlung

§ 6

 

Vorstand

(1)

 

Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem / der Schriftführer
/ in und dem Hauptkassier. Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur Alleinvertretung des Vereins berechtigt. Alle Erklärungen, durch die dem Verein Verpflichtungen entstehen können, bedürfen der Schriftform und müssen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein. Letzterer Satz gilt nur im Innenverhältnis.

(2)

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl
im Amt.

(3)

 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Amtsgeschäften
bestimmt der Verwaltungsrat einen Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.

(4)

 

Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

(5)

 

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind
ihm zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern kann eine zusätzliche pauschale Aufwandsent-schädigung gewährt werden, deren Höhe der Verwaltungsrat vorschlägt und die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 7

 

Der Verwaltungsrat

(1)

 

Er besteht aus dem Vorstand, dem / der Schriftführer / in und mindestens 3 Mitgliedern,
muss jedoch immer eine ungerade Anzahl haben. Die Mitglieder des Verwaltungsrates
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.  

(2)

 

Für den Vorsitzenden, dem Hauptkassier und dem / die Schriftführer / in kann jeweils
ein Stellvertreter mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden.

(3)

 

Der Verwaltungsrat hat neben den sonst in der Satzung und Geschäftsordnung
festgelegten Aufgaben und denen, die ihm die Mitgliederversammlung im
Einzelfall überträgt, die Aufgabe, den Vorstand in der Geschäftsführung des Vereins zu unterstützen, insbesondere mit ihm die Entscheidung des Vorstandes auf dessen Antrag hin zu beraten.

(4)

 

Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates soll in der Mitgliederversammlung berichtet werden.

(5)

 

Die Arbeitsweise des Verwaltungsrates kann in einer Geschäftsordnung näher
geregelt werden. Der Vorstand kann den Verwaltungsrat nach Maßgabe der
Geschäftsordnung jederzeit einberufen.

(6)

 

Das Amt des Verwaltungsrates ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind
zu ersetzen.

§ 8

 

Mitgliederversammlung

(1)

 

Die Jahreshauptversammlung wird einmal jährlich vom ersten Vorsitzenden
einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen sind in Verbindung mit dem
Verwaltungsrat abzusprechen und fristgemäß einzuberufen.

(2)

 

Die Einberufung der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung
hat unter Bezeichnung der Tageordnung mit mindestens 10-tägiger Frist
schriftlich zu erfolgen. Der Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung unterliegen:

 

 

1. Rechenschaftsbericht des Vorstandes

 

 

2. Kassenbericht des Hauptkassiers

 

 

3. Entlastung des Vorstandes und der Revisoren

 

 

4. Vertrauensfrage des Vorstandes, des Verwaltungsrates und der Revisoren

 

 

5. Wahl von Vorstand, Verwaltungsrat und Revisoren

 

 

6. der Mitgliedsbeiträge

 

 

7. Außerordentliche Umlagen und Aufwandsentschädigungen

 

 

8. Satzungsänderungen

 

 

9. Auflösung des Vereins

(3)

 

Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der
Mitglieder schriftlich von ihm fordert. Die 10-tägige Einberufsfrist kann bei Vorliegen
eines terminlich wichtigen Grundes auf 3 Tage verkürzt werden.

(4)

 

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende bzw. der
Vertreter des 2. Vorsitzenden oder ein vom Vorstand Beauftragter.

(5)

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9

 

Abstimmung

(1)

 

Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschluss-
fassungen bei allen Organen des Vereins mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Sollte jedoch ein Mitglied
geheime Abstimmung verlangen, so ist geheim und schriftlich abzustimmen. Zur Satzungsänderung ist die 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Änderung muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung
mitgeteilt werden.

§ 10

 

Revisoren und Revision

(1)

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren.
§ 6 Abs.2 gilt entsprechend Kassen. Sie haben in eigener Verantwortung jährlich
mindestens einmal die -Geschäfts- und Buchführung zu prüfen. Näheres kann
in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

(2)

 

Alle Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungsrates und andere Beteiligte haben
den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind von der
Einberufung von Verwaltungsratssitzungen zu verständigen. Sie haben das Recht,
an diesen Sitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

§ 11

 

Auflösung des Vereins

(1)

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmen-
mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte der
eingetragenen Mitglieder des Vereins umfassen muss.

(2)

 

Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet einen zu diesem Zwecke frühestens 3 Wochen nachher erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der
anwesenden Mitglieder.

§ 12

 

Errichtung

 

 

Diese Satzung wurde beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am

12. Mai 2023.

 

 

 

 

 

   
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

 

 

 

 

 

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