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der Eigenheimer- und Siedlervereinigung Töging a. Inn

Aktueller Mitgliederstand: 927
 

 

Adventsfeier

Am Sonntag, 01. Dezember 2024, findet im Saal des Fratello beim Springer die Jahreshauptversammlung der Siedlervereinigung Töging a. Inn Stadt

Beginn: 14:30 Uhr

Liebe Mitglieder,

zu unserer nachmittäglichen Adventsfeier wollen wir Euch recht herzlich einladen.
Die besinnlichen Stunden werden musikalisch von der Holzkastlmusi umrahmt. Geschichten werden Euch wieder auf die weihnachtliche  Zeit einstimmen.

Gern könnt Ihr auch Freunde und Bekannte mitbringen.

Auf Euer Kommen zu ein paar besinnlichen Stunden freut sich die Vorstandschaft

 

 

Stand: 11.01.2011

S a t z u n g

der

Siedlervereinigung Töging a. Inn e.V.

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Siedlervereinigung Töging a. Inn e.V. Er hat seinen Sitz in 84513 Töging a. Inn. Der Verein ist in das Ver­eins­re­gis­ter beim Amtsgericht Traunstein eingetragen.

 

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung des Fa­mi­lien­hei­mes (Eigenheim, Eigentumswohnung etc.), die Wahrung der Interessen der Vereinsmitglieder, soweit sie mit dem Haus- und Grundbesitz zusammenhängen, sowie die Vermittlung der satzungs-gemäßen Leistungen des Eigenheimerverbandes Bayern e.V., dem der Verein als korporatives Mitglied angehört.

  2. Dem Verein obliegt die fachliche Förderung und Betreuung der Siedler und Gartenbau- treibenden Eigenheimer.

  3. Der Zweck des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines wirt­schaft­li­chen Gewinns ausgerichtet.

 

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum Interessierte erlangen, sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre Mit­glied­schaft unterstützen wollen.

  2. Die Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag und beginnt mit Annahme des Antrags durch den Vorstand.. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung verbindlich an.

  3. Die Mitgliedschaft endet

  4. mit dem Tod des Mitglieds

  5. durch Austritt

  6. durch Ausschluss aus dem Verein.

  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen für die Zukunft alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.

  8. Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

  9. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, mit einem Betrag von mehr als zwölf Monaten im Rückstand ist oder das In­te­res­se des Vereins schädigt bzw. gefährdet. Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Aus­schluss­be­schei­des Einspruch zur nächsten Mit­glie­der­ver­samm­lung möglich.

  10. Ein Mitglied des Vereins ist zugleich indirektes Mitglied des Eigenheimerverbandes Bayern e.V.

  11. Die außerordentliche Mitgliedschaft kann erworben werden. Au­ßer­or­dent­li­che Mitglieder sind nicht indirekte Mitglieder des Ei­gen­hei­mer­ver­ban­des Bayern e. V. Ihnen stehen auch nicht die Leistungen des Eigenheimerverbandes zu. Außerordentliche Mitglieder zahlen nur einen reduzierten Mitgliedsbeitrag. Den Mitgliedsbeitrag bestimmt die Mitgliedersammlung, dieser Beitrag ist verringert um den Beitrag des Ortsvereines an den Landesverband.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte

(1) Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.

(2) Zur Ausübung der Mitgliedsrechte können Dritte jederzeit widerruflich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist, mit Ausnahme bei Ehegatten, vor Beginn einer Mitgliederversammlung oder sonst bei Ausübung des Rechtes schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

3) Die vereinseigenen Geräte stehen den Mitgliedern leihweise, gegebenenfalls gegen eine geringe Gebühr, zur Benutzung zur Verfügung.

  1. Pflichten

(1) Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der or­dent­li­chen Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge sind im Voraus jeweils jährlich an den Verein zu entrichten.

(2) Über die Höhe der ordentlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3) Art und Ort und Zeitpunkt sämtlicher Zahlungen bestimmt der Verein. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrag hat jährlich zu erfolgen, jeweils am Jahresbeginn (Januar/Februar).

(4) Stellen die Mitglieder Schäden an gemeinsamen Einrichtungen bzw. Geräten fest, so sind sie verpflichtet, diese unverzüglich dem Verein anzuzeigen.

 

§ 5

Organe des Vereines

Organe des Vereins sind

a.) Vorstand (§ 6),

b.) Beirat (§ 7),

c.) Mitgliederversammlung (§ 8).

 

§ 6

Vorstand

  1. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur Alleinvertretung des Vereines berechtigt.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von drei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine Neuwahl erforderlich. Die Vorstände bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Amtsgeschäften bestimmt der Vorstand in Absprache mit dem Beirat einen Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.

  4. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

  5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und vertritt die Interessen der Mitglieder. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten. Den Vor­stands­mit­glie­dern kann eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.

  6. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind bzw. schriftlich zustimmen.

  7. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit unterzeichnet der Versammlungsleiter und der Pro­to­koll­füh­rer.

 

§ 7

Der Beirat

  1. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

  2. Der Beirat hat neben den sonst in der Satzung und Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben und den, die ihm die Mitgliederversammlung im Einzelfall überträgt, die Aufgabe, den Vorstand in der Ge­schäfts­füh­rung des Vereines zu unterstützen, insbesondere mit ihm die Entscheidungen des Vorstandes auf dessen Antrag hin zu beraten.

  3. Über die Tätigkeit des Beirats soll in der Mitgliederversammlung berichtet werden.

  4. Die Arbeitsweise des Beirats kann in einer Geschäftsordnung näher geregelt werden. Der Vorstand kann den Beirat nach Maßgabe der Geschäftsordnung jederzeit einberufen.

  5. Das Amt des Beirats ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind auf Antrag zu ersetzen.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnung mit mindestens zehntägiger Frist schriftlich zu erfolgen.

  2. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Ver­eins­mit­glie­der sind mindestens fünf Tage vor dem Zusammentritt der Mit­glie­der­ver­samm­lung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

  3. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:

  4. Entlastung des Vorstandes,

  5. Vertrauensfrage des Vorstandes, des Beirates und der Revisoren,

  6. Wahl vom Vorstand, Beirat und Revisoren,

  7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

  8. Satzungsänderungen,

  9. Auflösung des Vereins.

  10. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

  11. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende oder ein vom Vorstand Beauftragter.

  12. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder Beschlussfähig (siehe auch § 11).

  13. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 9

Abstimmung

(1) Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlussfassungen bei allen Organen des Vereines mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

(2) Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht auf Antrag, die Versammlung geheime, schriftliche Abstimmung beschließt. Blockwahl ist möglich.

(3) Zur Satzungsänderung (einschließlich des Vereinszwecks) ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 10

Revisoren und Revision

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben in eigener Verantwortung jährlich mindestens einmal die Kassen-, Geschäfts- und Buchführung zu prüfen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

  2. Die Revisoren haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis jeder Kassenprüfung zu unterrichten.

  3. Alle Mitglieder des Vorstandes, des Beirats und andere Beteiligte haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen.

  4. Die Revisoren sind zu allen Vorstands- und Beiratssitzungen ein­zu­la­den Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der eingetragenen Mitglieder des Vereines anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zu diesem Zweck frühestens 3 Wochen nachher erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der.

  3. Über das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereines beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12

Dachorganisation

Der Verein ist korporatives Mitglied des Eigenheimerverbandes Bayern e.V.

 

§ 13

Errichtung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.03.2011 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Töging am Inn, . .2011

 

Die Übereinstimmung vorstehender Abschrift

mit der Urschrift wird beglaubigt.

Altöting, den 20. JAN. 2011

Habel

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