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der Siedler- und Eigenheimervereinigung St. Georgen
Satzung
Satzung der Siedler- und Eigenheimervereinigung St. Georgen e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen Siedler- und Eigenheimervereinigung St. Georgen e.V. Er hat den Sitz in St. Georgen, Stadt Traunreut. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereines
(1)Zweck des Vereines ist die Förderung und Erhaltung des Familienheimes (Kleinsiedlung, Eigenheim etc.), die Wahrung der Interessen der Vereinsmitglieder, soweit sie mit dem Haus- und Grundbesitz zusammenhängen, sowie die Vermittlung der satzungsmäßigen Leistungen des Bayerischen Siedler- und Eigenheimerbundes e.V.
(2)Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
. eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung,
. die Vermittlung eines ausreichenden Haus- und Grundstückshaftpflicht-versicherungsschutzes,
. die Förderung des Gemeinsinnes und Pflege einer guten Nachbarschaft,
. die gegenseitige Unterstützung in Fragen der örtlichen Gemeinschaft,
. die Pflege der Gemeinschaft in der Gemeinde,
. das Ausleihen von Gemeinschaftsgeräten an Vereinsmitglieder,
. die Zusammenfassung aller Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzungen bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männer und Frauen.
(3)Der Zweck des Vereines ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes ausgerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutzten Wohneigentum Interessierte erlangen, so wie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
(2)Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfall ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides der Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig.
(3)Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung des Vereines.
(4)Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft kann von dem Hinterbliebenen, der Eigentümer des Eigenheimes wird, fortgesetzt werden, wenn diese Willenserklärung binnen sechs Wochen nach dem Tode des Mitgliedes schriftlich abgegeben wird.
(5)Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(6)Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seines satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt, mit einem Beitrag von mehr als zwölf Monaten im Rückstand ist oder das Interesse des Vereines schädigt bzw. gefährdet. Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung möglich.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1)Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Sind mehrere Personen Eigentümer eines Hauses bzw. Eigentumswohnung, können alle Miteigentümer Vereinsmitglieder sein. Sie haben jedoch nur ein gemeinsames Stimmrecht.
(2)Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte können Dritte jederzeit widerruflich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist mit Ausnahme bei Ehegatten vor Beginn einer Mitgliederversammlung oder sonst bei Ausübung des Rechtes schriftlich dem Vorstand vorzulegen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
(1)Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge sind im voraus jeweils jährlich an den Verein zu entrichten.
(2)Über die Höhe der ordentlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3)Art und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Verein.
§ 6 Organe des Vereines
Der Verein hat folgende Organe:
a)Vorstand,
b)Beirat,
c)Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1)Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur Alleinvertretung des Vereines berechtigt.
(2)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von drei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit stellt der Vorstand der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist eine Neuwahl erforderlich. Der Vorstand übt sein Amt bis zur Neuwahl aus.
(3)Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Amtsgeschäften bestimmt der Vorstand einen Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.
(4)Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
(5)Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern kann eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
(6)Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Beirat
(1)Er besteht aus dem Vorstand und mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. § 7 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
(2)Der Beirat hat neben den sonst in der Satzung und Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben und denen, die ihm die Mitgliederversammlung im Einzelfall überträgt, die Aufgabe, den Vorstand in der Geschäftsführung des Vereines zu unterstützen , insbesondere mit ihm die Entscheidung des Vorstandes auf dessen Antrag hin zu beraten.
(3)Über die Tätigkeit des Beirates soll in der Mitgliederversammlung berichtet werden.
(4)Die Arbeitsweise des Beirates kann in einer Geschäftsführung näher geregelt werden. Der Vorstand kann den Beirat nach Maßgabe der Geschäftsordnung jederzeit einberufen.
(5)Das Amt des Beirates ist ehrenamtlich.
Notwendige Auslagen sind auf Antrag zu ersetzen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnung mit mindestens zehntägiger Frist schriftlich zu erfolgen.
(2)Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Vereinsmitglieder sind mindestens fünf Tage vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
(3)Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a)Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes,
b)Entlastung des Vorstandes,
c)Wahl von Vorstand, Beirat und Revisoren,
d)Vertrauensfragen des Vorstandes, Beirates und der Revisoren,
e)Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f)Festsetzung außerordentlicher Umlagen und Aufwandsentschädigungen,
g)Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszweckes,
h)Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
i)Auflösung des Vereines.
(4)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich von ihm fordert.
(5)Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende oder ein vom Vorstand Beauftragter.
(6)Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Abstimmung
Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlussfassungen bei allen Organen des Vereines mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht geheime schriftliche Abstimmung beantragt wird. Blockwahl ist möglich. Zur Satzungsänderung einschließlich des Vereinszweckes ist die ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 11 Revisoren und Revision
(1)Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von drei Jahren. § 7 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. Sie haben in eigener Verantwortung jährlich mindestens einmal die Geschäfts-, Kassen und Buchführung zu prüfen. Näheres kann in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
(2)Alle Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und andere Beteiligte haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind von der Einberufung von Vorstandssitzungen zu verständigen. Sie haben das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
§ 12 Auflösung des Vereines
(1)Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereines umfassen muss.
(2)Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zu diesem Zweck frühestens drei Wochen nachher erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
(3)Über das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereines und deren Durchführung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Dachorganisation
Der Verein ist korporatives Mitglied des Bayer. Siedler- und Eigenheimerbundes e.V.
§ 14 Errichtung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.05.2005 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.