Satzung
des
Siedler- und Eigenheimerbundes e.V.
Landshut St. Wolfgang
§ 1
Name und Sitz
Der Siedler- und Eigenheimerbund Landshut St. Wolfgang – im nachfolgenden kurz Verein genannt – erfaßt Inhaber von Familienheimen oder Bewerber um solche, im Bereiche Landshut St. Wolfgang als Mitglieder. Sitz des Vereins ist Landshut. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Siedler- und Eigenheimerbundes e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Landshut eingetragen.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die ideelle und fachliche Betreuung des unter § 1 aufgeführten Personenkreises, sei es in unmittelbarer Tätigkeit oder durch Vermittlung der Leistungen des BSEB.
Der Verein hat im besonderen folgende Aufgaben:
1. Laufende Beratung in allen Fragen des Garten- und Obstbaues,
2. Ausbildung und Einsatz örtlicher Fachwarte und Gartenberater, Veranstaltung von Vorträgen und Lehrkursen.
3. Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder in allen, insbesondere kommunalen Problemen, die das Gebiet Landshut St. Wolfgang betreffen.
4. Beschaffung und Unterhaltung von gemeinschaftlichen Gartengeräten,
5. Pflege der Geselligkeit
6. Gewährung von Rechtsauskünften über die Rechtsstelle des Zentralverbandes, globalen Versicherungsschutz durch eine Versicherungsgesellschaft sowie Vermittlung der Monatszeitschrift „Siedlung und Eigenheim“ über den Bayer. Siedler- und Eigenheimerbund e.V.. Zweck und Aufgaben sind nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und dienen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Verein ist parteilich und politisch nicht gebunden.
§ 3
Mitglieder
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§ 4
Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann, ohne Unterschied des Geschlechtes, jeder Eigentümer, Pächter oder Verwalter eines Siedlungshauses oder Eigenheimes werden, wer volljährig, geschäftsfähig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfalle ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides der Einspruch zur Generalversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluß, bzw. bei der Auflösung des Vereins.
Die durch den Tod erloschene Mitgliedschaft kann von dem Hinterbliebenen, der Eigentümer des Eigenheimes wird, fortgesetzt werden. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch die Vorstandschaft schriftlich, durch eingeschriebenen Brief ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung
a) seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen (§ 6) nicht nachkommt, insbesondere mit dem Beitrag mehr als 3 Monate im Rückstand ist,
b) die Interessen des Vereins und das Zusammengehörigkeitsgefühl in diesem schädigt oder gefährdet, oder
c) wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
Gegen den Ausschluß, der von der Vorstandschaft ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen 4 Wochen nach der Zustellung der Ausschlußbescheides Einspruch zur Generalversammlung möglich, diese entscheidet endgültig. Ab dem Zeitpunkt des Ausschlußbescheides verliert der Ausgeschlossene die Berechtigung an den Versammlungen teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, sowie evtl. Mitgliedschaft in der Vorstandschaft oder sonstige ihm übertragene Funktionen. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Gemeinschaftliche Vermögen.
§ 5
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenvorsitzenden und –mitgliedern können auf Vorschlag der Vorstandschaft durch eine Generalversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die praktischen Ziele desselben besondere Verdienste erworben haben. Sie haben nur in den Versammlungen Sitz und Stimme. Die bereits ernannten Ehrenmitglieder werden als solche weitergeführt.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beschlüssen und Wahlen der Generalversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Dabei sind die Geräte pfleglichst zu behandeln, nicht weiterzuleihen, aufgetretene Mängel sind bei der Rückgabe dem Gerätewart zu melden. Bei mutwilliger Beschädigung sind die Kosten zu ersetzen. Die Entscheidung hierüber trifft nach Anhörung die Vorstandschaft. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Generalversammlung jeweils festgesetzten Monatsbeitrag zu entrichten. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Beitragsleistung obliegt dem Mitglied an Hand der von ihm erworbenen Wertmarken.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) die Vorstandschaft
c) der Beirat
§ 8
Generalversammlung
Der Beschlußfassung der Generalversammlung unterliegen:
a) die Satzung,
b) Wahl- und Abberufung der Vorstandschaft und der Revisoren
c) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitglieder auf Vorschlag der Vorstandschaft
d) der jährliche Rechenschaftsbericht und die Entlastung der Vorstandschaft
e) Wahl der Delegierten zur Mitgliederversammlung des Bayer. Siedler- und Eigenheimerbundes e.V.
f) die Auflösung des Vereins,
sowie alle Angelegenheiten, in denen die Vorstandschaft die Entscheidung der Generalversammlung anruft.
Die Generalversammlung ist durch die Vorstandschaft mindestens einmal im Jahr oder wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich fordert, einzuberufen. Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnung mit mindestens achttägiger Frist schriftlich zu erfolgen.
Anträge der Mitglieder müssen mindestens 2 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung der Vorstandschaft schriftlich eingereicht werden. Rechtzeitig eingegangene Anträge der Mitglieder sind der Beschlußfassung der Generalversammlung auch dann zu unterstellen, wenn kein entsprechender Punkt der Tagesordnung vorgesehen war. Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anerkannt wird.
Anträge auf Auflösung des Vereins dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge und nur nach Einholung einer Stellungnahme des BSEB e.V. behandelt werden.
Die Rechte der Generalversammlung werden durch Beschlußfassung der erschienenen Mitglieder ausgeübt. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, abgesehen von den Fällen des Buchstaben a) und f) mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei es im Ermessen des Vorsitzenden bleibt, die Abstimmung geheim oder offen durchzuführen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Gültigkeit des Beschlusses über Ergänzung und Abänderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung gefaßt werden und bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Die Vorstandschaft wird in der Generalversammlung durch Stimmzettel oder Akklamation gewählt. Als gewählt gilt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist Stichwahl erforderlich
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
§ 9 a
Der Beirat
Der Beirat besteht aus dem 1. und 2. Schriftführer, 1. und 2. Kassier, 2 Gerätewarten und 3 Beisitzern.
§ 9 b
Vorstand und Beirat
Vorstand und Beirat werden auf die Dauer von 3 Jahren von der Generalversammlung gewählt. Über Beschlüsse des Beirats entscheidet die Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Mindestens halbjährlich, oder wenn 2 Mitglieder des Beirats oder des Vorstandes dies verlangen, ist der Beirat durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder mündlich zu erfolgen. Die Tätigkeit der Vorstands- und Beiratsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Verdienstausfall und Barauslagen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstehen, sind zu ersetzen.
§ 10
Vorsitzender
Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein außergerichtlich. Gerichtlich wird der Verein vom 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Er hat die ihm obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Satzung oder durch Beschlüsse der Generalversammlung festgesetzt sind. Bei der Führung der Geschäfte ist er verpflichtet, die aus der Mitgliederschaft des Vereins zum Bayer. Siedler- und Eigenheimerbund e.V. sich ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Bei Kassenanweisungen ist die Unterschrift des Kassiers mit notwendig.
§ 11
Schriftführer
Der Schriftführer führt in den Sitzungen und Versammlungen das Protokoll, hält alphabetisch geordnet das Mitgliederverzeichnis auf dem Laufenden, besorgt die Vereinskorrespondenz nach Weisung des Vorsitzenden und verwahrt die Vereinsakten.
§ 12
Kassier
Der Kassier bringt die Aufnahmegebühren und Beiträge der Mitglieder zum Einzug und quittiert rechtsgültig, zahlt die anfallenden Rechnungen, führt über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch und erstellt die Jahresrechnung.
§ 13
Gerätewarte
Die Gerätewarte sorgen für die Aufbewahrung und pflegliche Behandlung des Inventars und nehmen einmal im Jahr unter Zuziehung eines Mitgliedes des Vorstandes eine Revision der Geräte vor und erstatten der Jahresversammlung darüber Bericht.
§ 14
Revision
Die Geschäftsführung des Vorstandes einschließlich Kassen- und Buchführung ist mindestens einmal im Jahr durch die von der Generalversammlung gewählten Revisoren einer Prüfung zu unterziehen. Über jede Revision ist eine kurze Niederschrift anzufertigen und dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.
Die Mitglieder des Vorstandes haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen.
Die Revisoren sind nicht stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes und haben nur beratende Funktion. Der Generalversammlung ist ein Revisionsbericht zu erstatten.
§ 15
Rechenschaftsbericht
Über alle Verhandlungen der Generalversammlung und des Vorstandes ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist ein Rechenschafts- und Kassenbericht zu erstellen und der Generalversammlung vorzulegen. Die Generalversammlung hat in den ersten vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
§ 16
Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Bayer. Siedler- und Eigenheimerbund e.V. München zu, falls die Mitglieder nicht eine andere, ebenfalls der Förderung der gemeinnützigen Siedler- und Eigenheimertätigkeit dienende Verfügung treffen.
Satzung ist am 25. Mai 1963 errichtet und am 29.10.1963 im Vereinsregister des Amtsgerichts Landshut Band V Nummer 103 eingetragen worden.