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Satzung

Der Siedlervereinigung Gernlinden im Eigenheimerverband Bayern e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „Siedlervereinigung Gernlinden.“ Er hat seinen Sitz in Gernlinden. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereines

(1) Zweck des Vereines ist die Vertretung der Vereinsmitglieder zur Wahrung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Verpflichtungen, soweit sie mit dem Haus- und Grundbesitz zusammenhängen sowie die Vermittlung der satzungsgemäßen Leistungen des Eigenheimerverband Bayern e.V., dem der Verein als korporatives Mitglied angehört.

(2) Der Satzung wird insbesondere verwirklicht durch:

  • eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung.
  • Die Vermittlung eines ausreichenden Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherungsschutzes.
  • Die Förderung des Gemeinschaftssinnes und Pflege einer guten Nachbarschaft.
  • Die gegenseitige Unterstützung in Fragen der örtlichen Gemeinschaft.
  • Die Pflege der Gemeinschaft in der Gemeinde.
  • Das Ausleihen von Gemeinschaftsgeräten an Vereinsmitglieder.
  • Die Zusammenfassung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzung bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männer und Frauen.

(3) Der Zweck des Vereines ist nicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes ausgerichtet.



§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutzten Wohneigentum Interessierte erlangen, sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfalle ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides der Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung des Vereines.

(4) Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft geht auf den Hinterbliebenen, der Eigentümer des Eigenheimes wird, fortgesetzt werden, wenn diese Willenserklärung binnen 6 Wochen nach dem Tode des Mitgliedes schriftlich abgegeben wird.

(5) Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, mit einem Beitrag von mehr als zwölf Monaten im Rückstand ist oder das Interesse des Vereines schädigt bzw. gefährdet. Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung möglich.



§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Sind mehrere Personen Eigentümer an einem Hauses bzw. einer Eigentumswohnung, können alle Miteigentümer Vereinsmitglieder sein. Sie haben jedoch nur ein gemeinsames Stimmrecht.

(2) Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte können Dritte jederzeit widerruflich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist mit Ausnahme bei Ehegatten vor Beginn einer Mitgliederversammlung oder sonst bei Ausübung des Rechtes schriftlich dem Vorstand vorzulegen.



§ 5 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge sind jeweils im Voraus jährlich an den Verein zu entrichten.

(2) Über die Höhe der ordentlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3) Art und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Verein.



§ 6 Organe des Vereins

a) Vorstand

b) Mitgliederversammlung



§ 7 Vorstand

(1) Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur Alleinvertretung des Vereines berechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von drei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit stellt der Vorstand der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist Neuwahl erforderlich. Der Vorstand übt das Amt bis zur Neuwahl aus.

(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Amtsgeschäften bestimmt der Vorstand einen Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.

(4) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnung mit mindestens zehntägiger Frist schriftlich zu erfolgen.

(2) Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Vereinsmitglieder sind mindestens fünf Tage vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

(3) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

  • Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl vom Vorstand und Revisoren
  • Vertrauensfragen des Vorstandes und der Revisoren
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Festsetzung außerordentlicher Umlagen und Aufwandsentschädigung
  • Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszweckes
  • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Auflösung des Vereins

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich von ihm fordert.

(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1., oder 2., oder ein vom Vorstand Beauftragter.



§ 9 Abstimmung

Soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlussfassungen des Vereines mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht auf Antrag die Versammlung geheime, schriftliche Abstimmung beantragt. Zur Satzungsänderung ist die ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


§ 10 Revisoren und Revision

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von drei Jahren. § 7 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. Sie haben in eigener Verantwortung jährlich mindestens einmal die Geschäfts-, Kassen- und Buchführung zu prüfen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

(2) Alle Mitglieder des Vorstandes und anderer Beteiligte haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen.



§ 11 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereines umfassen muss.

(2) Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zu diesem Zweck frühestens 3 Wochen nachher erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

(3) Über das Vereinsvermögen bei der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Dachorganisation

Der Verein ist korporatives Mitglied des Eigenheimerverband Bayern e.V.

§ 14 Errichtung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20. April 2002 beschlossen.

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