letzte Aktualisierung: 23.05.2024
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Rußfilter für Kamine und Kachelöfen
Informationen zum Gesetz zur Reduzierung der Feinstaubbelastung von Kaminen
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
Vom 26. Januar 2010 - Gültig ab 22. März 2010
Die neue 1. BImSchV sieht u. a. folgende wichtige Änderungen vor:
Der Geltungsbereich der Verordnung wurde erweitert. So werden nach der neuen Verordnung alle Heizungsanlagen erfasst. Bislang waren in der 1. BImSchV nur Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmleistung von mehr als 15 Kilowatt sowie Öl- und Gasheizungsanlagen von mehr als 11 Kilowatt betroffen. In der in Kraft getretenen Verordnung sind alle Anlagen ab 4 Kilowatt zu berücksichtigen (vgl. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs 1).
Feste Brennstoffe:
In Abhängigkeit von der Art des Festbrennstoffes werden für neue Heizungsanlagen die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) in zwei Stufen
* Stufe 1, die unmittelbar nach Inkrafttreten (bis zum 31.12.2014 errichtet) eingehalten werden muss, schreibt für Staub je nach Art des Brennstoffes einen Grenzwert von 0,06 g/ m³ bis 0,10 g/m³ vor.
* Stufe 2, die am 1. Januar 2015 beginnen wird, setzt je nach Art des Brennstoffes dann einen generellen Grenzwert für Staub in Höhe von 0,02 g/m³ fest (vgl. § 5 Abs. 1).
Ebenso müssen bestehende Heizungsanlagen (sog. Altanlagen) für Festbrennstoffe nach einer bestimmten Übergangsfrist die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten. Die Frist hängt davon ab, wann der Anlagentyp erstmals auf den Markt gekommen ist.
* Wurde die Anlage vor dem 31. Dezember 1994 auf den Markt gebracht, läuft ihre Übergangsfrist bis einschließlich 31. Dezember 2014.
* Anlagen die zwischen dem 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2004 eingeführt wurden, haben eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2018.
* Für Anlagen die zwischen dem 1. Januar 2005 bis 21. März 2010 auf dem Markt erschienen bzw. erscheinen werden, läuft die Frist bis 31. Dezember 2024 (vgl. § 25 Abs. 1).
Sollten die Grenzwerte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht eingehalten werden können, muss die Heizungsanlage ausgetauscht werden. Die Betreiber werden vom Schornsteinfeger bis spätestens 31. Dezember 2012 darüber informiert, ab welchem Zeitpunkt ihre Anlagen die Grenzwerte einhalten müssen (vgl. § 25 Abs. 2 S. 2).
Neue Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kachelöfen oder Kamine wurden in die Verordnung aufgenommen. Bisher waren diese in der 1. BImSchV nicht berücksichtigt.
* Die Verordnung sieht eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Hierbei wird nachgemessen, ob neue Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade eingehalten werden können. Mit Inkrafttreten der Verordnung (22. März 2010) sind dies die Grenzwerte der Stufe 1 und von 2015 an die Grenzwerte der Stufe 2 der Anlage 4 (vgl. § 4 Abs. 3).
Auch bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen (sog. Altanlagen) werden in Zukunft von der Verordnung erfasst. So müssen Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die für Staub einen Emissionsgrenzwert von 0,15 g/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m³ nicht einhalten können, zukünftig mit einer Filtereinrichtung nachgerüstet oder aber vollständig außer Betrieb genommen werden (vgl. § 26 Abs. 1). Um diese Grenzwerte einhalten zu können, wurde ein langfristiger Zeitplan entworfen. Maßgeblich für den Zeitrahmen zur Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme oder der messtechnische Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte vom Schornsteinfeger, ist das Datum auf dem Typenschild der Anlage.
* Wurde die Einzelraumfeuerungesanlagen (z.B. Kaminofen) nach 1949 und vor dem 31. Dezember 1974 auf den Markt gebracht, läuft ihre Übergangsfrist bis einschließlich 31. Dezember 2014.
* Anlagen die zwischen dem 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 eingeführt wurden, haben eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2017.
* Anlagen die zwischen dem 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 eingeführt wurden, haben eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2020
* Für Anlagen die zwischen dem 1. Januar 1995 bis 21. März 2010 auf dem Markt erschienen bzw. erscheinen werden, läuft die Frist bis 31. Dezember 2024 (vgl. § 26 Abs. 2,).
Ausgenommen von der Sanierungspflicht sind jedoch nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt sowie offene Kamine, Badeöfen und Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt. Gleiches gilt für Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden (historische Öfen, vgl. § 26 Abs. 3).
Hier ein Link der einige Fragen / Erklärungen zur Entwicklung / Novelle für die neue BImSchV bereithält:
www.bmu.de/luftreinhaltung/doc/40075.php