Der Komposthaufen

Den einen freut, dem anderen stinkt er

Im Zuge des sich in den letzten Jahren immer stärker entwickelnden Umweltbewusstseins hat auch der Komposthaufen zunehmend an Bedeutung gewonnen. Aus rechtlicher Sicht ist dabei zu berücksichtigen, dass die Anlage eines Komposthaufens grundsätzlich keinen rechtlichen Beschränkungen unterliegt. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Regelung, wonach bei der Anlage eines Komposthaufens ein bestimmter Mindestabstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden muss. Die Kompostierung von Gartenabfällen findet jedoch dort ihre Grenzen, wo die Bewohner der Nachbargrundstücke unzumutbar durch auftretende Gerüche, Insekten und Ungeziefer belästigt werden. Wann eine solche Belästigung unzumutbar ist, kann aber nicht pauschal festgestellt, sondern muss immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei sind die Lage der Grundstücke und deren Größe, der Standort des Kom­post­hau­fens, sein Abstand zur Grundstücksgrenze sowie seine Größe zu beachten.

 

Beseitigungsanspruch im Einzelfall

Dass ein an der Grundstücksgrenze angelegter Komposthaufen im Einzelfall eine unzumutbare Belästigung darstellen kann, welche einen Be­sei­ti­gungs­an­spruch gemäß § 1004 BGB rechtfertigt, folgt aus einer Entscheidung des Landgerichtes München vom 23.12.1986 (Az.: 23 O 14452/86). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall befanden sich die Terrasse und der Kinderspielplatz des Klägers direkt an der Grenze des in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstückes. Genau gegenüber dem Kin­der­spiel­platz errichtete der Nachbar an der Grundstücksgrenze seine Kom­post­an­la­ge. Das Gericht argumentierte, dass es zwar grundsätzlich gestattet sei Gartenabfälle zu kompostieren, auch wenn allgemein bekannt ist, dass von einem Komposthaufen, in dem Gartenabfälle verrotten, regelmäßig Geruchsbelästigungen ausgehen und gehäuft Insekten angezogen werden. Angesichts der örtlichen Verhältnisse ist jedoch ohne weiteres ersichtlich, dass der Kläger wegen seines kleinen Grundstücks keine Möglichkeit hat, den Kinderspielplatz zu verlegen. Demgegenüber besteht kein besonderes Bedürfnis des Nachbarn, die Kompostanlage, die sich ohnehin früher an anderer Stelle befand, ausgerechnet an der Grundstücksgrenze, nahe dem Spielplatz für die Kinder des Klägers zu errichten. Bei der Größe seines Grundstücks von ca. 1350 qm besteht für den Nachbarn die Möglichkeit, die Kompostanlage an anderer Stelle zu errichten, ohne dass der Kläger hierdurch beeinträchtigt wird. Der Beseitigungsanspruch ist daher gerechtfertigt.

 

Richtig Kompostieren

Um derartige Streitigkeiten mit dem Nachbarn von vorneherein aus­zu­schlie­ßen, sollte man sich daher vorab über die Art und Weise ordnungsgemäßen Kompostierens informieren und den Komposthaufen grundsätzlich an der Stelle im Grundstück errichten, wo die Nachbarschaft am wenigsten beeinträchtigt wird. Des Weiteren sollte der Komposthaufen zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen möglichst weit entfernt von Fenstern, Türen oder Terrassen des Nachbarn und, um ein Hinüberfallen von Abfällen zu verhindern, nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden.

Rainer Schmitt
Jurist beim Eigenheimerverband Bayern e.V.


 

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